815.111.1
Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle
vom 10.12.1996 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände1, auf Art. 15 der Verordnung vom 1. März 1995 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle2 und auf Art. 4 der kantonalen Verordnung vom 9. September 1996 über die Lebensmittelkontrolle3,
verordnet:
Art. 1 Gebührenbasis
Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.
Art. 2 Technische Untersuchungen
Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Buchstabe A sowie Buchstabe B2 bis B5.
Art. 3 Ansätze
Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) und für das Sekretariat gelten folgende Ansätze:
a) Inspektionen: Aufwandpunkte (AP)
1. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelinspektor 80
2. Für die erste angebrochene Stunde Lebensmittelkontrolleur 50
3. Für jede weitere angebrochene 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor 40
4. Für jede weitere angebrochene ½ Stunde Lebensmittelkontrolleur 25
b) Wegpauschale:
1. Lebensmittelinspektor 30
2. Lebensmittelkontrolleur 15
c) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50
d) Inspektionsberichte, Gutachten usw.: Im Büro, pro ½ Stunde
1. Lebensmittelinspektor 40
2. Lebensmittelkontrolleur 25
e) Baugesuche:
1. Beurteilung einfache Baugesuche: 50
2. Beurteilung komplexe Baugesuche: nach Aufwand
f) Fotos: pro Foto 2
g) Beschlagnahme: Aufwandpunkte gemäss Inspektionen lit. a
h) Probenahmen:
1. Lebensmittel Pro Betrieb, inkl. Wegpauschale 50
2. Trinkwasser – Einzelprobe 15
3. Trinkwasser – Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand
i) Dienstleistungen, Bauabnahmen usw.:
1. Aufwand kleiner als 1 Stunde (VGLek Art. 5 Abs. 2) –
2. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelinspektor 40
3. Aufwand grösser als 1 Stunde, nach Zeitaufwand, 1/2 Stunde Lebensmittelkontrolleur 25
k) Sekretariat: pro Stunde 40
Art. 4 Aufwandpunktwert
Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 1.90. Das Departement Gesundheit und Soziales passt diesen Wert in Absprache mit den Partnerkantonen der Teuerung an (LIKP von 103,0 Punkten, Stand September 1995/Basis Mai 1993 = 100).
Art. 5 Einsicht
Die Einzelpositionen für die technischen Untersuchungen können beim Kantonschemiker und beim Lebensmittelinspektorat beider Appenzell eingesehen werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 621