815.11
Verordnung über die Lebensmittelkontrolle
vom 09.09.1996 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände1 und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.2,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle durch die kantonalen Kontrollorgane.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung3.
Art. 2 Kontrollorgane
Kontrollorgane sind:
der Kantonschemiker;
der Lebensmittelinspektor;
die Lebensmittelkontrolleure.
Die Kontrollorgane werden vom Regierungsrat gewählt und stehen unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.
Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane.
Art. 3 Aufgaben der Kontrollorgane
Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle. Er führt das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane.
Der Lebensmittelinspektor und die ihm unterstellten Lebensmittelkontrolleure führen Inspektionen durch, erheben Proben und verfügen die notwendigen Massnahmen nach Massgabe des Bundesrechts und den Weisungen des Kantonschemikers.
Die Kontrollorgane orientieren die Gemeinden jährlich über die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolle auf ihrem Gemeindegebiet.
Art. 4 Gebühren
Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebühren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.
Art. 5 Probenvergütung
Der Kanton vergütet den Wert nicht beanstandeter Proben, sofern ihr Ankaufswert den vom Bund festgelegten Mindestwert4 erreicht.
Der Eigentümer der Probe hat bei der Probenerhebung zu erklären, ob er eine Vergütung wünscht.
Art. 6 Information der Öffentlichkeit
Der Kantonschemiker informiert in Absprache mit dem Departement Gesundheit und Soziales die Öffentlichkeit über den Umlauf gesundheitsgefährdender Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und gibt ihr Verhaltensempfehlungen5.
Die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen informieren ihre Bezüger mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Trinkwassers.
Art. 7 Pilzkontrolle
Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig verwerteter Pilze amtliche Pilzkontrolleure bestellen. Die Pilzkontrolleure müssen den bundesrechtlichen Anforderungen genügen6.
Art. 8 Strafverfolgung
Die Kontrollorgane zeigen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Staatsanwaltschaft an. In leichten Fällen können sie von einer Strafanzeige absehen und den Verantwortlichen verwarnen.
Die Kontrollorgane beschlagnahmen zuhanden der Staatsanwaltschaft die als Beweismittel geeigneten Gegenstände und sind zu diesem Zwecke befugt, Räume und Behältnisse zu durchsuchen. Sie können die Mitwirkung der Kantonspolizei verlangen.
Art. 9 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen über Massnahmen nach Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen beim Kantonschemiker Einsprache geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert zehn Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen.
Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.
Art. 10 Interkantonale Verträge
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Bestellung gemeinsamer Kontrollorgane und den Betrieb gemeinsamer Laboratorien schliessen.78
Art. 11 Aufgehobene Erlasse
Es treten ausser Kraft:
die Verordnung vom 1. Oktober 1931 zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen9;
die Verordnung vom 3. Juni 1911 über den kantonalen Lebensmittelinspektor10;
die Verordnung vom 1. April 1946 zum Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein11.
Art. 12 Geänderte Erlasse
Die Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz12 wird wie folgt geändert:13
Die Verordnung vom 20. November 1989 zum Gastgewerbegesetz14 wird wie folgt geändert:15
Lf. Nr. / Abl. 607