862.1
Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung
vom 30.04.1995 (Stand 01.01.2020)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 46 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,
beschliesst:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Jedes Gebäude im Kanton soll umfassend und für eine möglichst günstige Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein.
Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instandzustellen oder wieder aufzubauen.
Massnahmen zur Verminderung der Elementarschadengefahren an bestehenden Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung werden gefördert.
Art. 2 Assekuranz
Unter dem Namen «Assekuranz von Appenzell-Ausserrhoden»2 besteht eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts.
Art. 3 Obligatorium und Monopol
Für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren sind alle Gebäude im Kanton bei der Assekuranz versichert.
Sie dürfen nicht anderweitig versichert werden.
(2.) II. Organisation
Art. 4 Organe und Aufsicht
Die Organe der Assekuranz sind
der Verwaltungsrat,
die Direktion,
die Revisionsstelle.
Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung. Er wählt den Verwaltungsrat, bezeichnet das Präsidium und legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Er wählt die Revisionsstelle.
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Er nimmt von der Jahresrechnung und vom Geschäftsbericht Kenntnis.
Art. 5 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus einem Mitglied des Regierungsrates und vier bis sechs Personen, die sich durch besondere Eignung, fachliche Kompetenz oder unternehmerische Erfahrung auszeichnen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Direktion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht.
Der Verwaltungsrat
a) wählt die Direktion, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung und lässt sich regelmässig über den Geschäftsgang Bericht erstatten;
abis) erlässt ein Organisationsreglement;
b) erlässt Richtlinien über die Anlage der Reserven;
c) regelt die Zeichnungsberechtigung;
d) erlässt Richtlinien über den Umfang der Versicherung und zur Festsetzung der Versicherungswerte und -leistungen;
e) setzt die Prämien und den Baukostenindex fest;
ebis) legt einen Selbstbehalt von zehn Prozent der jeweiligen Schadensumme fest, wobei dieser minimal Fr. 300.- und maximal Fr. 4 000.- pro Schadenfall beträgt;
eter) erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Präventionsmassnahmen vor Elementarschadengefahren;
f) genehmigt die Rückversicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen;
g) sorgt für die Ermittlung der Versicherungswerte und der Schäden;
h) unterbreitet dem Regierungsrat einen Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle;
i) kann dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl des Verwaltungsrates unterbreiten.
Art. 6 Direktion
Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates.
Sie vertritt die Assekuranz nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 6a Personalrecht
Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Assekuranz sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.
Art. 7 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat zuhanden des Kantonsrates Bericht.
Die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft3 werden sinngemäss angewendet.
(3.) III. Versicherte Gefahren
Art. 8 Feuerversicherung
Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstehen durch
Feuer, Rauch oder Hitze,
Blitzschlag,
Explosion,
herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.
Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Sachen entstehen, sowie Schäden, die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Schäden, die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.
Art. 9 Elementarschadenversicherung
Die Gebäude sind ferner versichert gegen Elementarschäden, die entstehen durch
Sturmwind,
Hagel,
Hochwasser und Überschwemmung,
Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Bergsturz,
Schneedruck, Schneerutsch und Lawinen.
Keine Elementarschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden,
die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;
die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.
Art. 10 Ausgeschlossene Gefahren
Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt entstanden sind durch
Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen;
innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;
Erdbeben;
Veränderung der Atomkernstruktur.
Art. 11 Haftungsbeschränkung
Führt ein Feuer- oder Elementarereignis zu einer Verseuchung der Gebäude in der Umgebung, ist die Entschädigung für alle in einem Kalenderjahr angefallenen Schäden dieser Art auf die Hälfte der am 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesenen Reserven der Assekuranz begrenzt. Die Assekuranz richtet Entschädigungen nur aus, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.
Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entschädigungen die Haftungslimite gemäss Absatz 1, werden die auf die einzelnen Versicherten entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt.
Der Verwaltungsrat kann diese Haftungsbeschränkung anpassen, wenn die Reserven, die Rückversicherung oder eine Änderung des Haftungsrechtes dies erlauben.
(4.) IV. Umfang der Versicherung
Art. 12 Gebäude
Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum.
Nicht versichert werden Fahrnisbauten und Gebäude, die einen in der Verordnung festgelegten Mindestversicherungswert nicht erreichen.
Art. 13 Freiwillige Versicherung
Die Assekuranz kann gebäudeähnliche Objekte versichern.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung sinngemäss.
Die freiwillige Versicherung ist beidseitig kündbar.
Art. 14 Ausschluss aus der Versicherung
Gebäude, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen Zustandes oder der Art ihrer Benützung ausserordentlich gefährdet sind, können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.
Bei vollständigem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger4 gewahrt, längstens jedoch während zwei Jahren seit dem Ausschluss.
(5.) V. Versicherungsverhältnis
Art. 15 Beginn und Ende der Versicherung
Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Erneuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert.
Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem Totalschaden.
Art.
16 Versicherungswert
a) Neuwert und Zeitwert
Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.
Aus wichtigen Gründen kann die Assekuranz ein Gebäude zum Zeitwert oder zu einer vereinbarten festen Summe versichern.
Die Versicherten können einen Selbstbehalt bis zu einer vom Verwaltungsrat bestimmten Höchstgrenze übernehmen, wobei die Rechte der Grundpfandgläubiger gewahrt bleiben müssen.
Art. 17 b) Ermittlung
Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübliche Preise abzustellen.
Der Verwaltungsrat bestimmt, wie und auf wessen Kosten die Versicherungswerte zu ermitteln sind.
Der ermittelte Versicherungswert wird den Versicherten schriftlich mitgeteilt und dient einzig Versicherungszwecken.
Art. 18 c) Indexierung
Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung periodisch der Entwicklung der Baukosten angepasst.
Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart ist.
Art. 19 Obliegenheiten der Versicherten
Die Versicherten haben der Assekuranz jede wesentliche Nutzungsänderung innert eines Monats mitzuteilen. Die Assekuranz passt die Prämie der Gefährdung an; sie fordert bei einer Gefahrerhöhung die laufende Jahresprämie und die Prämien für höchstens fünf Jahre nach oder erstattet sie bei einer Gefahrverminderung zurück.
Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden zu treffen; die Assekuranz kann in Härtefällen Beiträge leisten.
(5bis.) Va. Prävention vor Elementarschadengefahren
Art. 19a Instrumente
Die Prävention vor Elementarschadengefahren wird durch Beratung und finanzielle Beiträge für Massnahmen an bestehenden Objekten und deren unmittelbarer Umgebung gefördert.
(6.) VI. Finanzierung
Art. 20 Grundsatz
Die Assekuranz finanziert ihre laufenden Ausgaben durch Prämien und sichert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfristig ab.
Die Mittel der Assekuranz dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet werden.
Art. 21 Prämien
Der Verwaltungsrat setzt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicherten fest.
Die Einnahmen müssen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Präventionsmassnahmen vor Elementarschadengefahren zu finanzieren, die Betriebsaufwendungen zu decken und genügende Reserven zu äufnen.
Art. 22 Reserven
Die Assekuranz äufnet Reserven, die ihrem Zweck entsprechen und ihren Verpflichtungen angemessen sind.
Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.
Art. 23 Rückversicherung
Die Assekuranz schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausreichenden Risikoausgleich bewirken.
Sie kann zusammen mit anderen Trägern als Rückversicherer auftreten und sich an Gefahrengemeinschaften für aussergewöhnliche Risiken beteiligen.
(7.) VII. Schadenfall
Art. 24 Obliegenheiten der Geschädigten
Schäden sind der Assekuranz unverzüglich nach der Entdeckung zu melden; Ansprüche, die nicht innert zwei Jahren angemeldet werden, sind verwirkt.
Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen; wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Assekuranz ihre Versicherungsleistung angemessen kürzen.
Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Assekuranz keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden; beeinträchtigen solche Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Assekuranz die Entschädigung verweigern oder kürzen.
Art. 25 Schadenermittlung
Die Assekuranz ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
Die Schadenschätzung ist die Grundlage für die Versicherungsleistung.
Art.
26 Entschädigung
a) Grundsatz
Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen.
Art. 27 b) Wiederherstellung
Wird ein Gebäude wiederhergestellt, zahlt die Assekuranz höchstens die Versicherungssumme aus.
Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wiederhergestellt, so wird höchstens der Verkehrswert entschädigt; die Assekuranz kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Wird das Gebäude zu einem anderen Zweck, an einem anderen Ort oder in anderen Ausmassen wiederhergestellt, kann die Differenz zwischen Versicherungswert und Verkehrswert angemessen gekürzt werden.
Art. 28 c) Abbruchobjekte
Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie wiederhergestellt werden.
Art. 29 d) Nebenleistungen
Die Assekuranz vergütet zusätzlich zur Versicherungssumme
die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu der vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstgrenze;
die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;
den Sachschaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbekämpfung verursacht wird.
Art. 30 Auszahlung
Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden behoben ist oder, falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, nach der Räumung des Schadenplatzes oder nach Abschluss einer Strafuntersuchung.
Die Assekuranz leistet Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes und verzinst die Entschädigung.
Art. 31 Rechte der Grundpfandgläubiger5
Die Assekuranz haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs nach Artikel 32 verlustig geht.
Der Eigentümer hat der Assekuranz die Leistung zurückzuerstatten, die sie den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz 1 erbracht hat.
Art. 32 Verwirkung und Kürzung
Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt werden.
Art. 33 Regress
Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Assekuranz über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Assekuranz ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes regressberechtigt.
Die Versicherten sind der Assekuranz für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert.
(8.) VIII. Grundstückversicherung
Art. 34 Gegenstand und Umfang
Gegenstand der Grundstückversicherung sind die kultivierten Böden sowie Hausplätze, Hofräume, Strassen, Wege, Ufer und Brücken auf allen Liegenschaften im Kanton.
Für Ernteerzeugnisse, Fruchtträger und Waldboden bietet die Assekuranz eine freiwillige und selbsttragende Versicherung an.
Technischen Zwecken dienende Liegenschaften und Teile davon, Liegenschaften öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sowie einzelne Anlagen wie Leitungen, Bach- und Flussverbauungen und Sportplätze können durch regierungsrätliche Verordnung von der Versicherung ausgenommen werden.
Art. 35 Versicherte Gefahren
Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden durch
Sturmwind,
Hochwasser, Überschwemmungen und Murgang,
Steinschlag, Erdrutsch und Bergsturz,
Lawinen.
Keine Grundstückschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden
im Sinne von Artikel 9 Abs. 2,
die durch Schädlinge der Tier- und Pflanzenwelt verursacht sind,
infolge gebrochener oder undichter Wasserleitungen.
Art. 36 Finanzierung
Die Grundstückversicherung wird selbsttragend finanziert durch
die Prämien, die sich aus einem Grund- und einem Flächenbeitrag zusammensetzen und nach den Grundsätzen von Artikel 21 zu bemessen sind;
einen jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung.
Art. 37 Schadenermittlung und Versicherungsleistung
Die Leistung aus der Grundstückversicherung entspricht
bei Bodenschäden den Aufwendungen für die Wiederherstellung des früheren Zustandes; entstehende Verbesserungen werden nicht vergütet;
bei Kunstbauten den Wiederherstellungskosten abzüglich des Minderwerts infolge Alters und Abnützung;
bei Boden- und Ernteerträgnissen dem Ertragsausfall unter Berücksichtigung der Ernteerschwernisse;
bei Fruchtträgern dem Ertrags- oder Produktionswert.
Leistungen Dritter an die Schadenbehebung werden angerechnet.
Der Verwaltungsrat erlässt ausführende und ergänzende Bestimmungen.
Art. 38 Ergänzende Bestimmungen
Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung anwendbar.
(9.) IX. Verfahren
Art. 39
Die Assekuranz eröffnet den Versicherten die Entscheide schriftlich.
Gegen Entscheide der Direktion kann innert 20 Tagen Einsprache an den Verwaltungsrat erhoben werden.
Gegen die Entscheide des Verwaltungsrates ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig.
(10.) X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 40 Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
…
Art. 41 Anwendbares Recht
Die Verpflichtungen der Assekuranz und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
Art. 42 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Solange die Gemeinden zum Vollzug ihres Rechts auf die Versicherungswerte angewiesen sind, stellt ihnen die Assekuranz diese Werte in Abweichung von Art. 17 Abs. 3 zur Verfügung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 28. April 1963 über die Brand- und Elementarschadenversicherung6 sowie die Assekuranzverordnung vom 5. November 19637 aufgehoben.
Die Art. 56–58 des Assekuranzgesetzes vom 28. April 19638 und die Art. 50–71 der Assekuranzverordnung vom 5. November 19639 bleiben bis zum Inkrafttreten des Feuerschutzgesetzes10 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 558