920.13
Verordnung über die Alpwirtschaft
vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft1, auf Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft2 sowie auf Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung3,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Alpen und die Ausübung der an ihnen bestehenden kantonalen Vorpacht- und Vorkaufsrechte.
Die Alpen umfassen das vom Bund festgelegte Sömmerungsgebiet4.
Art. 2 Bewirtschaftungsgrundsätze5
Art und Ausmass der Bewirtschaftung haben sich nach ökologischen Grundsätzen zu richten. Unter diesen Grundvoraussetzungen sollen sie eine nachhaltige Nutzung der Bewirtschaftungsflächen gewährleisten, einen sachgerechten Betrieb ermöglichen und eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände fördern. Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.
Art. 3 Bestossung
Die Anzahl der gesömmerten Tiere und die Dauer der Sömmerung sind dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen anzupassen. Spätester Termin für den Alpentlad von Rindvieh ist der 30. September.
Das Landwirtschaftsamt kann die zulässige Bestossung durch Verfügung festlegen. Es kann zudem Weisungen für die Überwachung der Tiere erteilen.
Art. 4 Schafe und Ziegen
Für die Bestossung mit Schafen und Ziegen ist vorgängig die Bewilligung des Landwirtschaftsamtes einzuholen.
Der Auftrieb von maximal sechs Schafen oder Ziegen und ihrer Jungtiere ist bewilligungsfrei, sofern sie dauernd überwacht werden.
Art. 5 Futterzufuhr
Die ortsübliche Sömmerungsdauer darf nicht durch Futterzufuhren verlängert werden. Erlaubt ist die Zufuhr von Rauhfutter zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen und die Zufuhr von Kraftfutter als übliche Ergänzung für Schweine und Kühe.
Art. 6 Silagenverbot
Die Herstellung, Zufuhr und Verfütterung von Silagen und anderer vergorener Futtermittel ist verboten.
Art. 7 Düngerzufuhr
Für die Düngung der Bewirtschaftungsflächen ist alpeigener Dünger zu verwenden. Die Zufuhr natürlicher oder synthetischer Dünger ist nicht gestattet.
Ist der Nährstoffbedarf ausgewiesen und sprechen keine ökologischen Gründe dagegen, so kann das Landwirtschaftsamt eine Ausnahmebewilligung für die Düngerzufuhr erteilen.
Art. 8 Pflanzenbehandlungsmittel
Herbizide dürfen nur für die Einzelstockbehandlung verwendet werden. Flächenbehandlungen sind unzulässig.
Art. 9 Hunde
Art. 10 Alpwirtschaftliche Gebäude
Die Zweckänderung alpwirtschaftlicher Gebäude bedarf einer raumplanerischen Bewilligung6.
Art. 11 Vorpachtrecht7
Pachtverträge an Alpen sind vom Verpächter unmittelbar nach Vertragsschluss im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Vorpachtrechte sind innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Pachtvertrages schriftlich beim Verpächter geltend zu machen, spätestens aber drei Monate nach Antritt der Pacht durch den Dritten.
Der Vorpachtberechtigte tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit dem Dritten abgeschlossen worden ist.
Das Vorpachtrecht entfällt, wenn die Alp an Nachkommen des Verpächters oder an Nachkommen des bisherigen Pächters verpachtet wird oder wenn sie Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes8 bildet.
Art. 12 Vorkaufsrecht9
Der Veräusserer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages in Kenntnis setzen.
Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.
Art. 13 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Landwirtschaftsamtes kann innert 20 Tagen Rekurs an das Departement Bau und Volkswirtschaft erhoben werden.
Art. 14 Ergänzende Vorschriften
Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt die jährlichen Alpfahrtsvorschriften10.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 721