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KG ARGVP 1989 3137

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Vom 2. Okt. 1989

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1989-3137/de/kg-argvp-1989-3137

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1989 3137

KG ARGVP 1989 3137

Rubrum

C. Gerichtsentscheide 3137

Internationales Privatrecht. Einrede der abgeurteilten Sache. Frage der Anerkennung eines ausländischen Urteils (Art. 116 Abs. 2 Ziff.2 ZPO; Art. 25, 2 7 IP R G 1).

In einem Scheidungsverfahren zwischen ausländischen Ehegatten berief sich der beklagte Ehemann auf das Vorliegen eines jugoslawischen Urteils und beantragte Nichteintreten auf die Klage. Das Kantonsgericht fällte einen appellabeln Zwischenentscheid (Art. 200 ZPO) und verwarf die Einrede der abgeurteilten Sache.

Aus den Erwägungen

1.

Handelt es sich beim geltend gemachten Urteil um den Entscheid eines ausländischen Gerichts, so stellt sich vorerst die Frage, ob dieser Entscheid in der Schweiz überhaupt anerkannt werden könne. Heranzuziehen ist dafür das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291). Art. 25 IPRG nennt die Voraussetzungen der Anerkennung:

1.

Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, muss begründet sein.

2.

Die Entscheidung muss rechtskräftig sein.

3.

Es darf kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 IPRG vorliegen.

2.

a) Durch act. 7 ist belegt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pozarevac vom 20. April 1989 nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb rechtskräftig ist. Die sog. indirekte Zuständigkeit des jugoslawischen Gerichts ergibt sich aus A rt.65 IPRG: Beide Parteien sind jugoslawische Staatsangehörige. b) Zu prüfen bleibt das Fehlen von Verweigerungsgründen. Im Vordergrund steht dabei Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG, wonach eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn eine Partei weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen. Hinsichtlich der Beweislast hält Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG, der nach Art. 29 Abs. 3 IPRG nicht nur in einem spezieiien Exequaturverfahren Anwendung findet, fest, dass die an der Anerkennung interessierte Partei eine Urkunde

1 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht; SR 291

C. Gerichtsentscheide 3137

beizubringen hat, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen. Diesen Beweis ist der Beklagte trotz ausdrücklicher Aufforderung schuldig geblieben. Er hat im Gegenteil selbst darauf hingewiesen, dass die Vorladungen des Bezirksgerichts Pozarevac nurder Mutterder Klägerin zugegangen seien. Dafür, dass die Klägerin tatsächlich keine Vorladung erhalten hat, spricht sodann der Umstand, dass der Rechtshilfeweg nicht benützt wurde: Weder das jugoslawische Generalkonsulat in Zürich (vgl.act.17) noch das erkennende Gericht (vgl. das Verzeichnis der Kantonsgerichtskanzlei über die im ersten Halbjahr 1989 erbrachten Rechtshilfeleistungen) hatten sich mit einem entsprechenden Gesuch zu befassen. Es ergibt sich somit, dass der Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 Abs. 2 lit.a IPRG erfüllt ist. Demnach kann das Urteil des Bezirksgerichts Pozarevac vom 20. April 1989 in der Schweiz nicht anerkannt werden, und die Einrede der abgeurteilten Sache muss verworfen werden.

KGer 4. Abt. 2.10.1989

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 25, Art. 27 und Art. 29 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. März 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 116 und Art. 200 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.