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KG ARGVP 1991 3185

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Vom 29. Apr. 1991

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1991-3185/de/kg-argvp-1991-3185

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1991 3185

KG ARGVP 1991 3185

Rubrum

C. Gerichtsentscheide 3185

1. Zivilrecht

Arbeitsvertrag. Missbräuchlichkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen plötzlicher Veränderung der Beschäftigungslage verneint (Art. 336 OR).

Die Gründe, die eine Kündigung als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR erscheinen lassen, liegen vonwiegend in der Person des Arbeitsnehmers. Nicht darunter fällt der von der Beklagten aufgeführte Grund der plötzlichen Veränderungen in der Beschäftigungslage. Wenn eine Firma Personal entlässt, weil sie dieses mangels Aufträgen nicht mehr beschäftigen kann, so ist eine darauf gestützte Kündigung nicht missbräuchlich im Sinne der Bestimmungen von Art. 336 OR. Selbstverständlich müssen die ordentlichen Kündigungsfristen von Art. 335 OR eingehalten sein. Immerhin ist denkbar, dass auch eine solche Kündigung missbräuchlich sein könnte, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kurz zuvor selbst um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gedrängt und diesen gar davon abgehalten hat, selbst zu kündigen, um eine andere Stelle anzunehmen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die dann bald nachher ausgesprochen würde, könnte dann wohl als missbräuchlich bezeichnet und der Arbeitgeber zu einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen aber nicht gegeben. Wohl hat Ende Januar die Beklagte mit dem Kläger ein Gespräch geführt, in welchem diesem eine Lohnerhöhung zugestanden und ihm die Verlängerung der Arbeitsbewilligung versprochen worden ist. Nachher sind aber doch volle zwei Monate verflossen, in welchen die Beschäftigungslage sich durchaus so verändern konnte, dass eine ordentliche Kündigung wieder zulässig war. Von dem Stellenangebot aus Deutschland hatte der Kläger der Beklagten gegenüber nichts erwähnt; dies wird auch vom Kläger zugegeben. Die ordentliche Kündi

C. Gerichtsentscheide 3185,3186

gung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist auch nach den neuen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn diese Kündigung für den Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Härte bedeutet; darin mag sich das schweizerische Arbeitsrecht gegenüber jenem der umliegenden Staaten noch unterscheiden.

KGP, 4. Abt., 29.4.1991

Werkvertrag. Rahmenvertrag oder Dauervertrag? Qualifikation einer Vereinbarung über das druckfertige Übersetzen von Texten für eine wöchentlich erscheinende Informationsschrift (Art. 363 ff. OR).

1. Gegenstand des Werkvertrages ist einerseits die Herstellung eines Werks durch den Unternehmer, andererseits die Leistung einer Vergütung durch den Besteller (Art. 363 OR). Auch das unkörperliche (geistige) Werk fällt nach mehrheitlicher Lehre und Rechtsprechung unter diesen Werkbegriff (Gauch, Der Werkvertrag, 3. Auflage, N. 31; Becker, Komm. N. 4 zu Art. 363 OR; Oser-Schönenberger, Komm. N. dort zit. Lit.; A.M. Gautschi, Komm. N. 1 zu Art. 363 OR). Beim Werkvertrag steht ein Arbeitsresultat im Vordergrund. Für die Annahme eines Auftrages dagegen spräche bei einer unkörperlichen Leistung ein besonderes Vertrauensverhältnis. Vorliegend hatten die Kläger die druckfertigen Übersetzungen Deutsch/Französisch für das wöchentlich erscheinende Magazin zum festgelegten Termin an die Texterfassungsstelle/Setzerei abzuliefern. Diese Leistung unterliegt eindeutig der Haftung für Erfolg; die Annahme einer blossen Sorgfaltshaftung, wie sie dem Auftrag eigen ist, würde den konkreten Umständen nicht gerecht. Die im Vertrag weiter genannten Leistungen, wie Koordination mit dem Sekretariat, Teilnahme und Beantragung von Redaktionssitzungen usw., sind von bloss untergeordneter Bedeutung. Ähnliche der Koordination dienende Pflichten, wie Teilnahme an Bausitzungen etc., treffen beispielsweise

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 335, Art. 336, Art. 336a und Art. 363 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.