Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1997 3298

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3298

2.2 Strafrecht

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Annahme von gleichgeordnetem Gewahrsam (Art. 94 SVG).

Der Angeklagte, dem der Fahrzeugausweis entzogen war, fuhr mit dem Personenwagen, als dessen Halteiin M. eingetragen ist, an seinen Arbeitsort. M., die mit dem Angeklagten zusammenwohnt, war zu dieser Zeit ortsabwesend. Sie hatte dem Angeklagten das Benutzen des Fahrzeugs untersagt.

Aus den Erwägungen

1.

Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag: die Strafe ist Haft oder Busse (Art. 94 Ziff. 1 SVG). Entscheidende Frage ist, ob die mit dem Angeklagten zusammenlebende M. übergeordneten Gewahrsam am gemeinsam benützten Ford Escort hat oder ob gleichgeordneter Gewahrsam mit dem Angeklagten vorliegt. Bei Mitgewahrsam von Täter und Geschädigtem ist dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeuges übergeordneten Gewahrsam hat, Diebstahl, bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG (BGE 101 IV 35; vgl. H. Schultz in ZBJV 1973, S. 416).

2.

Zunächst ist der Halter des Personenwagens zu ermitteln. Massgeblich für die Bestimmung der Haltereigenschaft ist nicht die tatsächliche unmittelbare Verfügung', sondern das sich mit dem Interesse am Betrieb deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (H. Giger, Kommentar zum SVG, 5. Aufl. S. 155). Obwohl im Fahrzeugausweis M. als Halterin eingetragen ist, hat der Richter im Einzelfall zu prüfen, wer tat

B. Gerichtsentscheide 3299

sächlich Halter ist (vgl. H. Giger, a.a.O., S. 153). Anlässlich einer Befragung am 25. Juni 1996 durch die Kantonspolizei gab M. an, dass ihr Freund und sie Besitzer des Fahrzeugs seien. Der Wagen sei von ihnen je zur Hälfte bezahlt worden. Der Angeklagte bestätigte diese Aussagen an Schranken und ergänzte, dass sie die Betriebskosten je zur Hälfte bezahlen würden. Demgemäss haben die beiden den Personenwagen zusammen angeschafft, benützen ihn beide und kommen gemeinsam für dessen Unterhalt auf. Sowohl M. als auch dem Angeklagten kommt deshalb zweifelsfrei Haltereigenschaft zu. W eiter ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenfalls einen Schlüssel für den Wagen besitzt und somit jederzeit über den gemeinsamen Wagen verfügen kann (vgl. BGE 101 IV 35). Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Fahrzeug im gleichgeordneten Gewahrsam beider Halter steht und die Vertrauenskomponente übenwiegt. Das Gericht geht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass das von M. ausgesprochene Verbot der Benützung des Fahrzeuges wahrscheinlich aus der begründeten Sorge um ihren Lebenspartner resultierte, dieser könnte sich erneut strafbar machen. Liegt somit gleichgeordneter Gewahrsam des Konkubinatspaars vor, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 94 Ziff. 2 SVG anwendbar. Mangels eines Antrages ist der Angeklagte von der Anklage der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch freizusprechen. KGer 4. Abt. 24.2.1997

W irtschaftspolizei. Spielen um hohe Geldbeträge (Art. 30, 36 Abs. 1 lit.a Gesetz über das Gastgewerbe, bGS 955.11).

Bei der polizeilichen Kontrolle eines Gasthauses wurden an vier Tischen 16 kartenspielende Personen angetroffen. An drei Tischen wurde Poker gespielt. Diese Spieler hatten zwischen 0 und Fr. 310.--, total Fr. 1*011.— , auf dem Tisch und trugen Geldbeträge zwischen 0 und Fr. 2’300.--, total Fr. 4’510.-, auf sich. An einem weiteren Tisch spielten vier Personen Rommö. Die auf dem Tisch liegenden Geldbeträgen bewegten sich hier zwischen Fr. 5 0 .- und Fr. 400.--, total

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 94 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.