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KG ARGVP 1999 3340

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Vom 14. März 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1999-3340/de/kg-argvp-1999-3340

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  3. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1999 3340

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B. Gerichtsentscheide 3340

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht erwerbstätig und muss durch die öffentliche Hand mit Fürsorgeleistungen unterstützt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe nicht angebracht. OGer,2. Abt., 13.7.1999 Eine vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Bundesgericht mit Urteil vom 10.2.2000 abgewiesen worden.

Gewässerschutz. Keine Gewässerverschmutzung durch Abschwemmen des Bodensatzes eines Wasserreservoirs und Einleitung in den Bach über die bestehende Meteorwasserleitung (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG; Ziffer 11 und 12 Anhang 2 zur Gewässerschutzverordnung).

Der Angeklagte reinigte in seiner Funktion als Wasserkontrolleur der Gemeinde-Wasserversorgung das Reservoir, indem er den mit Rostpartikeln durchsetzten Bodenschlamm auskehrte und über die bestehende Meteorwasserleitung in den Bach abschwemmte. Dieses Vorgehen entsprach der bisherigen Praxis. Das Amt für Umweltschutz stellte wenig später im Bach rötlich-braune Ablagerungen und rötlichtrübes Wasser fest. Fische kamen indessen nicht zu Schaden. Das Kantonsgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Gewässerverschmutzung frei mit folgenden Erwägungen: 1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer

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Verunreinigung des Wassers schafft. Im Anhang 2 zur Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird in Ziff. 11 Abs. 2 lit. a und b vorgeschrieben, dass sich durch Abwassereinleitungen im Gewässer nach weitgehender Durchmischung unter anderem kein Schlamm, keine Trübung und keine Verfärbung bilden darf. a) Als erstes stellt sich die Frage, ob sich durch das Vorgehen des Angeklagten bei der Reservoirreinigung im Bach "Schlamm'' im Sinne von Ziff. 11 Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV gebildet hat. Ziff. 12 Abs. 2 lit. b dieses Anhangs präzisiert, dass der Sauerstoffgehalt in der Gewässersohle nicht nachteilig verändert werden darf durch eine verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedimentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung. Zu betonen ist dabei, dass Schutzobjekt des Gewässerschutzgesetzes nicht ausschliesslich das Wasser als Stoff ist (die sog. Wasserwelle), sondern das Gewässer als Ganzes, d.h. also mitsamt dem Gewässerbett (vgl. Piraccini, Die objektiven Vergehenstatbestände des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, Dissertation 1978, S. 120). Das Amt für Umweltschutz spricht im Schadenfall-Rapport von "Ablagerungen" im Bachbett sowie ''Schlammbildung". Nähere Angaben bezüglich Ausmass, Dichte und Beschaffenheit der angeblichen Ablagerungen bzw. der Schlammschicht hat das Amt für Umweltschutz keine gemacht. Heranzuziehen sind deshalb die glaubwürdigen Aussagen des Angeklagten an Schranken, wonach der Bodensatz im Reservoir vor der Reinigung ungefähr einen Zentimeter betragen habe und von so feiner Qualität sei, dass er nicht auf eine Schaufel geladen werden könne. Nachdem allgemein bekannt ist, dass Trinkwasser vor der Abgabe an den Konsumenten mehrere Filter passiert, kann an dieser Aussage nicht ernsthaft gezweifelt werden, und es ist im weiteren darauf abzustellen. Es stellt sich folglich die Frage, ob sich dieser feine Bodensatz tatsächlich auf der Wassersohle des Bachs abgesetzt und dort eine die Mikroorganismen beeinträchtigende Schlammschicht gebildet hat. Für das Gericht ist - nachdem nähere Angaben des Amtes für Umweltschutz zu den behaupteten Ablagerungen fehlen - aufgrund der sehr feinen Beschaffenheit des Bodensatzes nicht nachgewiesen und auch nicht nachvollziehbar, dass sich dieser Satz aus dem Reservoir in einem Fliessgewässer in Form von Schlamm abgesetzt

haben soll. Erst ab einer bestimmten Konzentration der Teilchen kann

B. Gerichtsentscheide 3340

indessen von Schlamm im Sinne des Gesetzes gesprochen werden. Weiter ist für das Gericht nicht nachgewiesen, dass diese Schwebestoffe geeignet waren, die feinen Ritzen in der Bachsohle zu verstopfen. Die Bildung von strafbaren Ablagerungen infolge der Reinigung des Reservoirs im Bach ist aus diesen Gründen zu verneinen. Bezüglich der im Bodensatz enthaltenen Rostpartikel ist dem Gericht im weiteren bekannt, dass das Bundesgericht in BGE 104 IV 43 entschieden hat, dass bereits die Versenkung eines Tresors geeignet sei, durch Rosten das Wasser zu verschmutzen. S. Piraccini plädiert jedoch überzeugend dafür, dass auch bei den sog. wasserunschädlichen Verunreinigungen - analog den Fällen der Verunreinigung im naturwissenschaftlichen Sinne, also der Wasserverunreinigung - nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung als "Gewässerverunreinigung" im juristischen Sinn zu betrachten ist. Erforderlich sei vielmehr auch dafür, dass die Beeinträchtigung die Intensität einer Schädigung erreiche (a.a.O., S. 123). Das Gericht schliesst sich dieser Meinung an, indem es die feinen Rostpartikel im Bodensatz sowohl von deren Beschaffenheit als auch deren Menge her als zu vernachlässigend beurteilt. Sodann ist zu klären, ob dem Angeklagten die Verursachung einer Trübung des Bachs angelastet werden muss. Das Tatbestandselement der Trübung hat der Gesetzgeber in Ziff. 2 Nr. 4 des Anhangs 3 zur GSchV konkretisiert, indem nach der Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer eine Durchsichtigkeit (nach Snellen) von 30 cm gefordert wird. In welchem Verhältnis steht das Verbot der Trübung eines Gewässers zur geforderten Durchsichtigkeit von 30 cm? Nach Ansicht des Gerichtes würde ein genauer Parameter keinen Sinn machen, wenn bereits die geringste Trübung den Tatbestand von Ziff. 11 Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV erfüllen würde. Folglich liegt erst dann eine Gewässerverschmutzung vor, wenn die Durchsichtigkeit des Gewässers unter 30 cm liegt. Dem Schadenrapport des Amtes für Umweltschutz kann entnommen werden, dass der Bach nach dem Vorfall rötlich-trüb war, detaillierte Angaben zur Trübung bzw. zur Durchsichtigkeit fehlen jedoch (dies im Gegensatz zu anderen vom Gericht bereits beurteilten Gewässerschutz-Fällen). Somit ist nicht belegt, dass am 26. Juli 1999 eine strafrechtlich relevante Trübung des Baches Vorgelegen hat.

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c) Zu prüfen ist als letztes, ob die rötliche Färbung des Bachs eine im Sinne des Gewässerschutzgesetzes strafbare Verfärbung darstellt. Vorauszuschicken ist, dass die rötliche Färbung aufgrund der Angaben des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die im Trinkwasser befindlichen Rostpartikel zurückzuführen ist, welche aus der Wasserzuleitung stammen. Das Amt für Umweltschutz hat diese Erklärung des Angeklagten im übrigen mit keinem Wort angezweifelt. Den Akten können bezüglich des Färbungsgrades keine näheren Angaben entnommen werden. Es fehlen beispielsweise auch Angaben darüber, auf welcher Länge der Bach verfärbt war und wie lange der Farbeffekt andauerte. Der Angeklagte bezeichnete an Schranken in glaubwürdiger Weise die Verfärbung am Mittag des 26. Juli 1999 als "leicht". Nachdem die Aktenlage sowie der persönliche Eindruck des Angeklagten an Schranken nicht die geringsten Zweifel an dessen wahrheitsgemässen Aussage aufkommen lassen, stellt das Gericht in Anwendung des Verfahrensgrundsatzes "in dubio pro reo" darauf ab. Weiter fragt sich, welchen Grad die Färbung des Gewässers erreichen muss, damit eine "Verfärbung" im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vorliegt. Konkrete Angaben zu dieser Frage hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, im Gegensatz beispielsweise zur Trübung (vgl. vorstehend lit. b). So erfüllt naturgemäss nicht jede Verfärbung eines Gewässers den Tatbestand der Gewässerverschmutzung. In casu hat zwar nicht ein Naturereignis im eigentlichen Sinn zur Rotfärbung geführt, sondern Rostpartikel aus einer Trinkwasserleitung. Das Gericht hält die leichte Rotfärbung des Bachs aufgrund zweier Umstände trotzdem nicht für strafrechtlich relevant. Dies deshalb, weil es sich einerseits nur um eine geringfügige Farbänderung bei niedriger Wasserführung des Baches handelte und andererseits auch in der Natur rötliche Quellen - darunter auch Mineralquellen - infolge eisenhaltigen Gesteins Vorkommen. Somit erfüllt die leichte Verfärbung des Bachs den Tatbestand von Art. 70 GSchG nicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG nicht erfüllt hat. Da es somit an einem strafbaren Verhalten des Angeklagten fehlt, ist er freizusprechen. KGer, 3. Abt., 14.3.2000

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. August 2010, 1. Januar 2011, 1. August 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 8. September 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Februar 2023 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.