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KG ARGVP 1999 3342

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Vom 12. März 1999

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Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 1999 3342

KG ARGVP 1999 3342

B. Gerichtsentscheide 3341 - 3342

Am tsgeheim nis. Zuständig für die Befreiung eines Kantonsgerichtspräsidenten vom Amtsgeheimnis ist die Justizaufsichtskommission (Art. 320 StGB; Art. 8 Abs. 2 Rechtspflegeverordnung).

Die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 StGB dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde dem Amtsträger die schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Vorliegend fragt sich, wer als Aufsichtsbehörde für den Befreiungsentscheid im Sinne von Art. 320 StGB zuständig ist. Gemäss Art. 20 Ziff. 4 ZPO entscheidet die Justizaufsichtskommission nebst Beschwerden und strittigen Ausstandsbegehren über weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (bGS 145.32) ist sie als Aufsichtsorgan über Vermittler und Gerichtspräsidenten eingesetzt. Sie ist demgemäss für den Entscheid über das vorliegende Befreiungsgesuch zuständig (für Kantonsrichter siehe AR GVP 2/1990, Nr. 3169). JuAK 25.3.1999

2.3. Zivilprozess

Beweisrecht. Verwertbarkeit von Bildmaterial, das ein Privatdetektiv heimlich erstellt hat, aufgrund einer Interessenabwägung bejaht (Art. 159 ZPO).

Die Klägerin protestiert gegen die vom Beklagten eingereichte Bildserie sowie den Videofilm und beantragt deren Eliminierung aus den Akten, weil es sich um einen unzulässigen und anonymen Eingriff eines Privatdetektivs in ihre Privatsphäre handle.

B. Gerichtsentscheide 3342

Gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung lässt sich keine allgemein gültige, abstrakte Regel darüber aufstellen, ob widerrechtlich beschaffte Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden dürfen. Vielmehr ist der Entscheid auf Grund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitserforschung bzw. dem Offenbarungsinteresse des Beweisführers einerseits und dem Schutz der Privatsphäre sowie dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen anderseits zu fällen (vgl. u.a. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Auflage, Bern 1995, N 2 zu Art. 221 ZPO mit weiteren Hinweisen; ZR 94 114 Nr. 36; a.M. W. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 666, der sich gegen die Zulassung solcher Beweismittel ausspricht). Bild- bzw. Filmaufnahmen aus dem Privatbereich einer Person, die ohne deren Einwilligung zustande kamen, sind grundsätzlich persönlichkeitsverletzend. Dies gilt auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit, insoweit die abgebildete Person nicht als 'irgendwer', sondern als bestimmte einzelne, als Persönlichkeit erscheint (vgl. R. Frank, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, N 276 ff. bzw. N 303 ff.). Nach diesen Kriterien sind zweifellos die meisten der hier zur Diskussion stehenden Aufnahmen widerrechtlich erfolgt. Die Rechtsverletzung kann in diesem Fall allerdings nicht besonders schwer wiegen, wird die Klägerin doch fast ausschliesslich auf öffentlichem Grund oder in einem von diesem ohne weiteres einsehbaren Privatbereich, nämlich im Eingangsbereich zu ihrem Wohnhaus abgebildet, wo der Schutz des Privatlebens naturgemäss eingeschränkt ist. Anderseits vermag der Beklagte im vorliegenden Prozess ein erhebliches Interesse an den Bildaufnahmen darzutun, geht es unter anderem gerade darum zu zeigen, wieweit die Klägerin in der Lage ist, im Alltag ihren rechten Arm zu gebrauchen. Ohne heimliche Bildaufnahmen, abgesehen von fachärztlichen Gutachten, ist dies beweistauglich kaum festzuhalten, weshalb ein Verbot der Verwirklichung des materiellen Rechts, der Wahrheitserforschung entgegenstehen könnte. Nach Auffassung des Gerichts jedenfalls überwiegt hier das Offenbarungsinteresse des Beklagten gegenüber dem Schutzinteresse der Klägerin. Abgesehen davon war die Klägerin im Rahmen der Beweisvereinbarung selbst

damit einverstanden, die Aussagekraft des beschafften Bildmaterials

B. Gerichtsentscheide 3343

expertisieren zu lassen. Damit hat sie dem Beizug dieser Beweismittel zugestimmt. Die Aktenstücke werden deshalb nicht aus dem Recht gewiesen. KGer, 2. Abt., 12.3.1999

Revision. Das beim Abschluss einer Scheidungskonvention nicht vorhandene Wissen über die steuerrechtliche Behandlung von Geldspenden an religiöse Institutionen stellt keinen Revisionsgrund dar (Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die Revision eines rechtskräftigen Entscheides möglich, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Nach einhelliger Lehre und Praxis gelten nur solche Tatsachen und Beweismittel als neu, die zur Zeit des früheren Urteils bereits bestanden haben (z.B. unbekannt abwesende Zeugen, Urkunden aus dem weiteren Ausland, späteres Geständnis etc.). Dagegen berechtigen neue Erkenntnismittel (z.B. neue Untersuchungsmethoden) nicht zu einer Revision (vgl. G. Leuch, Komm. N. 1 b und 2 zu Art. 368 Bern. ZPO; M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 274 ZPO; BGE 105 II 271). Der Gesuchsteller und Appellant begründet sein Revisionsgesuch damit, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention nicht bekannt gewesen sei, dass die Geldspenden der Ehefrau an religiöse Institutionen im Steuerveranlagungsverfahren nicht abzugsberechtigt seien. Dies habe er auch nicht annehmen müssen, weil die Steuerverwaltung, die früher solche Abzüge zugelassen habe, offenbar ihre Praxis geändert habe. Nach den Vorbringen des Gesuchstellers und Appellanten steht fest, dass ihm zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses bekannt war, dass seine Ehefrau namhafte Geldspenden getätigt hatte. So hat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 320 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1999; der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 20, Art. 159 und Art. 274 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.