Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2001 3376

KG ARGVP 2001 3376

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3376

2. Obergericht und übrige Gerichte

2.1. Zivilrecht

Ehescheidung. Scheidungsanspruch verneint im Falle nachrichtenloser Abwesenheit und unbekanntem Aufenthalt eines Ehegatten (Art. 115 ZGB).

In der Lehre findet sich - soweit ersichtlich - lediglich bei Fankhauser (Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N. 9 zu Art. 115 ZGB) eine einschlägige Stellungnahme. Dieser Autor ist der Ansicht, von einem unzumutbaren Umstand im Sinne von Art. 115 ZGB könne ausgegangen werden, wenn der eine Ehegatte längere Zeit ohne Nachricht und ohne Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes abwesend sei. Dies darum, weil eine Scheidung auf gemeinsames Begehren von vornherein aussichtslos sei. Sachgerecht sei die bereits beim altrechtlichen Scheidungsgrund der Verlassung (Art. 140 aZGB) erforderliche Frist von zwei Jahren, die zudem in einem angemessenen Verhältnis zur erforderlichen Getrenntlebensdauer zu stehen habe. Zuzugeben ist, dass infolge der Abwesenheit der Beklagten eine Scheidung auf gemeinsames Begehren von vornherein unmöglich ist. Dies darf jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht dazu führen, dass unter Umgehung von Art. 114 ZGB dem scheidungswilligen Kläger nach Ablauf eine zweijährigen Wartefrist ermöglicht werden soll - unter Berufung auf die Abwesenheit der Beklagten - die Scheidung nach Art. 115 ZGB zu verlangen. Art. 115 ZGB soll nur Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen des Art. 114 ZGB nicht erfüllt sind (Fank-

B. Gerichtsentscheide 3377

hauser, a.a.O., N. 2 zu Art. 115 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 4 ff. zu Art. 115 ZGB). Ob ein Ehegatte mit einem expliziten „Nein“ auf den Scheidungswunsch der anderen Partei reagiert oder ob er allein durch seine Abwesenheit zum Ausdruck bringt, dass er mit einem Scheidungsverfahren zur Zeit und an diesem Ort nicht einverstanden ist, darf nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Bei beiden Konstellationen ist der Weg über Art. 111/112 ZGB verbaut und es steht dem anderen Ehegatten nur noch zu, Art. 114 ZGB oder allenfalls Art. 115 ZGB anzurufen. Jeglicher Logik würde es dabei widersprechen, den Umstand, dass ein Scheidungsgrund nicht gegeben ist (eben Art. 111/112 ZGB), für die Annahme eines anderen Scheidungsgrundes (hier Art. 115 ZGB) genügen zu lassen. Die Meinung von Fankhauser würde so zu einer Privilegierung derjenigen Scheidungswilligen führen, deren Ehepartner unbekannten Aufenthaltes ist. Für diese Privilegierung gibt es weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Abwesenheit des einen Ehegatten Auswirkungen auf den anderen Gatten zeitigen würde (z.B. grosses Medienecho im Zusammenhang mit dem Untertauchen, weil dieses Untertauchen von der Öffentlichkeit als entehrendes Verhalten angesehen wird), die es für diesen unzumutbar machen würde, die Ehe fortzusetzen. KGer 21.8. 2001 (Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung)

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen erfolgt längstens rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB).

Aus den Erwägungen

Im vorliegenden Fall verlangt die Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge ab Anfang März 2001. Das gemeinsame Scheidungsbegehren war in jenem Zeitpunkt noch nicht rechtshängig. Es stellt sich die Fra-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 114, Art. 115 und Art. 137 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.