Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2005 3456

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3456

des Obergerichts Ende Dezember 2005 der Fall. Die Sozialabzüge bei einer 60 %-Tätigkeit machen gut 400 Franken pro Monat aus. 40 % davon sind Fr. 266.--. Als Ersatz für den nachehelichen Vorsorgeverlust hat der Beklagte der Klägerin daher einen monatlichen Beitrag von Fr. 260.-- ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. ab März 2003, bis zum Zeitpunkt, in dem ihr eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, d.h. bis Ende Dezember 2005, zu bezahlen. 2.6 Zusammenfassend wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB als Beitrag zum gebührenden Unterhalt bis Ende Dezember 2005 eine monatlich und monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 1'000.-- und ab März 2003 bis Ende Dezember 2005 monatlich Fr. 260.-- unter dem Titel „nachehelicher Vorsorgeausgleich“ zu bezahlen. OGer 17.05.2005

Eheschutzverfahren. Einer 42 ½ Jahre alten Ehefrau ohne Betreuungspflichten ist die Umstellung von einer Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeitstelle innert Jahresfrist seit Einreichung des Eheschutzbegehrens zumutbar.

Aus den Erwägungen

Die Gesuchstellerin geht von einem eigenen Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit von rund Fr. 2'600.-- pro Monat aus. Sie ist der Auffassung, ein höheres Einkommen sei nicht möglich. Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, seiner Frau sei nach einer Übergangsfrist eine Vollzeitstelle zumutbar. Aus der Lohnabrechnung für den März 2005 ergibt sich ein Netto- Einkommen von rund Fr. 2'930.--. In diesem Betrag ist eine Ferienentschädigung enthalten, was bedeutet, dass der Lohn nur für 11 Monate ausgerichtet wird. Also ist der Betrag von Fr. 2'930.-- mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen, was zu Fr. 2'690.-- führt. Dieses Einkommen erzielt die Gesuchstellerin aufgrund einer Teilzeittätigkeit. Zu fragen ist, ob ihr nicht die Umstellung auf eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Die Gesuchstellerin ist jetzt 42 ½ Jahre alt und hat keine Kinder mehr zu betreuen. Das vorliegende Eheschutzverfahren dient lediglich

B. Gerichtsentscheide 3457

der Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB (Das zwischen den Parteien vor Kantonsgericht geführte Scheidungsverfahren musste zufolge Nichteinreichens der schriftlichen Bestätigung durch die Ehefrau mit Entscheid vom 21. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben werden). Nach der Gerichtspraxis muss bei solchen Verhältnissen die Annahme einer Vollzeitstelle verlangt werden (BGE 128 III 65; FamPra 2004 S. 829 ff.; FamPra 2004 S. 944 ff.; GVP SG 2001 Nr. 34). Der Gesuchstellerin ist jedoch eine Übergangsfrist einzuräumen. Ebenfalls nach der Gerichtspraxis wird üblicherweise eine Frist von 12 Monaten für die Umstellung als angemessen erachtet (RBOG Thurgau 1998 S. 74 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.112/2001 vom 27.8.2001, Erwägung 5 d; SJZ 99 [2003] S. 411). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser üblichen Frist nahelegen würden. Der Beginn der Frist ist auf die Einreichung des Eheschutzbegehrens (April 2005) zu legen, weil es der Gesuchstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass zwei Haushalte Mehrkosten verursachen, die ein optimales Ausnützen der Arbeitskraft erforderlich machen. Es ist deshalb ab April 2006 von einem 100 % Pensum auszugehen. Basierend auf den jetzigen Einkommensverhältnissen errechnet sich für eine Vollzeitstelle ein Einkommen von rund Franken 3'710.--. KGP 29.09.2005

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache nicht zuständig sind und diese sogar im Ausland geführt wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 114 und Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.