Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2008 3526

KG ARGVP 2008 3526

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3526

Rechtsöffnung. Verrechnung. Der Betriebene kann im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung eigene Forderungen zur Verrechnung stellen (Art. 82 SchKG). Er wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist. Eine Leistung der Sicherheit bei der “swisscaution” berechtigt nicht zur Verrechnung.

Aus den Erwägungen: Ein Mietvertrag stellt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für den fälligen Mietzins eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 74). Es liegt mithin ein Titel zur provisorischen Rechtsöffnung vor. Der Richter hat die provisorische Rechtsöffnung auszusprechen, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Gesuchsgegnerin hat mehrere Positionen zur Verrechnung gestellt. Im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung wird der Betriebene befreit, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 36). Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung muss nur glaubhaft gemacht werden, ein liquider Urkundenbeweis ist nicht erforderlich (Daniel Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82 SchKG). Unter anderem will die Gesuchsgegnerin die Kaution zur Verrechnung bringen. Eine Verrechnung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ausgeschlossen, wenn die Kaution gesetzeskonform (d.h. bei einer Bank) hinterlegt worden ist (Art. 257e Abs. 3 OR; vgl. auch den Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 14. November 1991, in: SJZ 1994, S. 332). Im vorliegenden Fall ist keine gesetzeskonforme Hinterlegung erfolgt. Denn aus der von der Gesuchsgegnerin bzw. ihrem Ehemann erstellten Abrechnung ist ersichtlich, dass die Mieter ihre Sicherheit bei der "swisscaution" geleistet haben. Die swisscaution ist keine Bank, sondern eine Versicherungsgesellschaft (vgl. die Erläuterungen auf www.swisscaution.ch/de). Gemäss den auf www.swisscaution.ch/de angegebenen Informationen handelt es sich bei der von swisscaution gewährten Sicherheit um eine Bürgschaft. Weil die Gesuchsgegnerin

B. Gerichtsentscheide 3527

und ihr Ehemann demnach keine Zahlung an den Gesuchsteller getätigt haben, können sie auch nichts zu Verrechnung bringen. KGP, 11.04.2008

Pfändung eines Anspruchs. Die Pfändbarkeit bzw. Verwertbarkeit einer Zulassungsbewilligung ist unter den Voraussetzungen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden grundsätzlich Bedarf für Hausarzt/ Allgemeinpraktiker-Bewilligungen besteht, das Departement Gesundheit einer Übertragung zustimmt und bei der Verwertung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein im Verhältnis zum angegebenen durchschnittlichen Nettoeinkommen angemessener Ertrag erzielt werden könnte, grundsätzlich gegeben (Art. 92 SchKG).

Sachverhalt

Am 25. September 2008 verfügte das Betreibungsamt Herisau gegenüber Z. eine Verdienstpfändung im das Existenzminimum von CHF 2'163.00 übersteigenden Betrag des Nettoverdienstes pro Monat. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die pfändbare Verdienstquote CHF 12’837.00 pro Monat betrage, falls der Schuldner seiner monatlichen Rechenschaftspflicht nicht nachkomme. Zusätzlich wurde der Anspruch des Schuldners auf eine Zulassungsbewilligung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gepfändet.

Aus den Erwägungen

Zur Diskussion steht somit die Pfändbarkeit resp. Verwertbarkeit der eingepfändeten Praxisbewilligung/Zulassung. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob diese überhaupt einen pfändbaren Vermögenswert darstellt und ob es sich bei der Tätigkeit eines Hausarztes und Allgemeinmediziners um einen Beruf handelt. Falls diese Fragen bejaht werden können, ist weiter zu untersuchen, ob der Beruf resp. die eingesetzten Hilfsmittel rentabel sind und der Erlös aus der Verwertung der Zulassungsbewilligung in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Ertrag steht, der mit dieser Bewilligung erzielt werden kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 257e — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.