Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

KG ARGVP 2011 3575

KG ARGVP 2011 3575

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3575

Qualifizierter Tatbestand des besonders grausamen Raubes. Obwohl aufgrund der Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen ist, ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Täter weit mehr getan hat, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen (Art. 140 Ziff. 4 StGB).

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 31. Januar bzw. 1. Februar 2010 die Privatklägerin in ihrer Liegenschaft in X. überfallen zu haben. Dabei soll er sie mit der Faust traktiert, gefesselt und gewürgt und seine Attacken auf sie erst aufgegeben haben, als sie sich tot gestellt habe. Beim fraglichen Überfall habe er Bargeld, Schmuck und eine Dekorationsfigur erbeutet.

Aus den Erwägungen

Zu prüfen bleibt weiter, ob der Beschuldigte allenfalls eine qualifizierte Form des Raubtatbestandes erfüllt hat. Im Vordergrund steht hier Art. 140 Ziff. 4 StGB, wonach die Sanktion auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Eine schwere Körperverletzung läge abgesehen von einer lebensgefährlichen Verletzung auch dann vor, wenn ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, unbrauchbar gemacht bzw. das Opfer bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank oder aber das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt wäre. Schwer ist eine Körperverletzung auch dann, wenn vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Menschen verursacht wurde. Die Privatklägerin lässt vortragen, sie sei aufgrund der Augenverletzung mit Hornhautperforation heute auf einem Auge weitgehend erblindet. Für diese Behauptung lässt sich jedoch weder aus den eingereichten noch aus den durch das Gericht eingeholten medizinischen Akten ein Nachweis erbringen. Die Staatsanwaltschaft spricht in der Anklageschrift unter Verweis auf die Befunderhebung des Instituts für Rechtsmedizin St.Gallen zwar von massiver stumpfer Gewaltanwendung mit Würgen in Form von mechanischer Kompression des Halses durch eine Hand sowie Fesselung. Es hätten aber keine schweren inneren Verletzungen festgestellt werden können und auch die Kopf- und Halsregion sowie der Kehlkopf seien von Verletzungen verschont geblieben. Unentschieden sei das Gutachten bezüglich der Gefährlichkeit des Würgens. Getreu dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss hier jedoch von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, so dass eine konkrete Lebensgefährdung hier nicht anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 3

B. Gerichtsentscheide 3576

StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäckigkeit, mit der er sie traktierte. Er hörte damit erst auf, als sie sich tot stellte. So würgte er das an Händen und Füssen bereits gefesselte und geknebelte – und damit widerstandsunfähige – Opfer mittels eines Schals und flösste ihm eine benebelnde Substanz ein. Hier nicht relevant, aber doch eindrücklich zur Verdeutlichung der Sinnlosigkeit der angewendeten Gewalt, ist auch der nicht angeklagte Umstand, dass der Täter seinen Finger in das Auge des Opfers gedrückt hat. Dem Opfer wurden somit weit mehr Qualen zugefügt, als für dessen Widerstandsunfähigkeit notwendig gewesen wären, so dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, diese seien dem Opfer um ihrer selbst willen zugefügt worden (Trechsel/Crameri, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, StGB). Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist damit erfüllt. Die Parteien wurden im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Es ist somit zulässig, insoweit von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abzuweichen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafprozessordung, Basel 2010, Art. 350 N 10 f.; Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. KGer, 25.08.2011

Strafzumessung. Jugendstrafrecht. Festlegung Probezeit. Das Gesetz regelt nicht, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz; JStG; SR 311.1]).

Aus den Erwägungen: Auch beim Zusammentreffen einer Strafe mit einer Massnahme hat das Gericht in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG zunächst zu prüfen, ob der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 140 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 350 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Art. 29 und Art. 35 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2018, 1. Juli 2019, 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.