107.1
Gesetz über die Information und die Medienförderung
vom 02.11.1993 (Stand 01.01.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 46 und Artikel 70 der Kantonsverfassung1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt
die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Behörden,
die Kommunikation mit der Bevölkerung,
das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen,
die Medienförderung,
die Förderung der Medienkompetenz,
die Förderung der politischen Bildung.
Art. 1a Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
die Transparenz des staatlichen Handelns zu gewährleisten,
die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der politischen Rechte zu fördern,
die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern.
1.2 Geltungsbereich
Art. 2
Dieses Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen.
Als Behörden gelten
a Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,
b Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)2 unterstellt sind,
b1 Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten und
c Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind.
Für das Verfahren vor den Justizbehörden bleiben die besonderen Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung vorbehalten.
1.3 Begriffe
Art. 2a Informationen
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und vom Informationsträger.
Ausgenommen von Absatz 1 sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 2b Medien
Medien im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig vom Geschäftsmodell, Organisationen oder Personen, die Informationsangebote erstellen, die
der Allgemeinheit zugänglich sind,
nach redaktionellen und publizistischen Grundsätzen erarbeitet werden und
die Branchenregeln der journalistischen Praxis erfüllen.
2 Öffentlichkeit der Sitzungen
2.1 Grosser Rat
Art. 3 Plenum
Die Sitzungen und Beratungsunterlagen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich.
Art. 4 Kommissionen
Sitzungen und Beratungsunterlagen von Kommissionen und anderen Organen des Grossen Rates sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Art. 5 …
Art. 6 Information
Die besonderen Bestimmungen der Grossratsgesetzgebung zur Information durch den Grossen Rat bleiben vorbehalten.
2.2 Regierungsrat und vom Regierungsrat eingesetzte Kommissionen
Art. 7 Regierungsrat
Die Sitzungen des Regierungsrates und seiner Ausschüsse sowie die den Sitzungen unmittelbar vorangehenden Entscheidfindungsverfahren sind nicht öffentlich.
Art. 8 Kommissionen
Die Sitzungen der vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
Öffentlich sind
Sitzungen von Expertenkommissionen im Zusammenhang mit Revisionen der Kantonsverfassung und
Sitzungen anderer Kommissionen, wenn der Regierungsrat die Öffentlichkeit beschliesst.
Die Kommissionen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. Sie können die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz beiziehen.
2.3 Justizbehörden
Art. 9
Die Verhandlungen vor den Justizbehörden sind öffentlich, soweit die Spezialgesetzgebung den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorsieht.
2.4 Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden
Art. 10 Gemeindeversammlungen
Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.
Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.
Art. 11 Sitzungen
Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz sind öffentlich.
Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen durch den Rat selbst oder durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.
Nicht öffentlich sind, ausser ein Gemeindeerlass oder das einsetzende Organ sieht Öffentlichkeit vor,
die Sitzungen des Gemeinderates und die diesen unmittelbar vorangehenden Entscheidfindungsverfahren,
die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Geschäftsstelle einer Regionalkonferenz,
die Sitzungen der Kommissionen,
die über die Sitzungen gemäss Buchstaben a bis c geführten Diskussionsprotokolle.
Art. 12 Unterlagen
Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidgrundlagen der Gemeindeversammlungen, des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz.
2.5 Gemeindeverbindungen
Art. 13
Für die Organe von Gemeindeverbindungen ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Gemeinden.
2.6 Landeskirchen
Art. 13a
Für die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Organe des Kantons.
3 Information der Öffentlichkeit
3.1 Grundsätze
Art. 14 Allgemeines
Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und schaffen damit die Grundlage für eine freie Meinungsbildung.
Sie pflegen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Kommunikation mit der Bevölkerung.
Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Zweisprachigkeit.
Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.
Art. 14a Zugänglichkeit und Barrierefreiheit
Die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Informationen sowie der Kommunikationsangebote sind soweit möglich und geboten auch für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkenntnissen zu gewährleisten.
Die Zugänglichkeit digitaler Leistungen richtet sich nach dem Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)3.
Art. 15 Bedürfnisse der Medien
Die Behörden beachten gegenüber den Medien das Gebot der Gleichbehandlung.
Sie nehmen bei der Wahl des Zeitpunkts und der Art der Information nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
Sie unterstützen nach Möglichkeit Recherchen der Medienschaffenden sowie Abklärungen der in den Parlamenten vertretenen Parteien.
Art. 15a Akkreditierung von Medienschaffenden
Für Medienschaffende besteht unter Vorbehalt von Absatz 3 keine Akkreditierungspflicht.
Die zuständige Stelle der Staatskanzlei kann die Teilnahme an Medienanlässen auf Vertreterinnen und Vertreter von Medien im Sinne von Artikel 2b beschränken.
Die Justizbehörden, die Gemeinden und die Landeskirchen können die Akkreditierung von Medienschaffenden selbstständig regeln.
Art. 15b Bekanntgabe von Personendaten im Internet
Behörden dürfen Personendaten in elektronischer Form, namentlich im Internet, bekanntgeben, soweit dies zur Erfüllung des Informationsauftrags gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
Besteht das öffentliche Interesse an publizierten Personendaten nicht mehr, sind diese zu entfernen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3.2 Information von Amtes wegen
Art. 16 Grundsätze
Die Behörden
informieren über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
informieren den Umständen entsprechend sachgerecht, umfassend, klar und rasch,
nutzen dafür geeignete Kanäle, vorzugsweise das Internet.
Sie bemühen sich dabei um eine zielgruppengerechte Wort- und Bildsprache und setzen anerkannte Grundsätze der diskriminierungsfreien Sprache um.
…
Art. 16a Regierungsrat und Kantonsverwaltung
Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen die Informationen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a im Internet, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen oder die wirksame Aufgabenerfüllung entgegenstehen.
Sie kommunizieren mit der Bevölkerung und eröffnen Möglichkeiten zum interaktiven Austausch.
Die Information und Kommunikation erfolgen in Text, Bild oder Ton.
Informationen, die den gesamten Kanton betreffen, werden, wann immer möglich, zeitgleich in beiden Amtssprachen veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 17 Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen
Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Dienststellen, die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)4 befugt sind, behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen durch Radio und Fernsehen zu verbreiten.
Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)5.
Art. 18 Grosser Rat
Über die Beratungen im Ratsplenum wird die Öffentlichkeit informiert, insbesondere durch das Tagblatt des Grossen Rates.
Über die Beratungen in den Kommissionen wird die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Grossratsgesetzgebung orientiert.
Artikel 16a Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 19 Öffentliche Unternehmen und private Aufgabenträger
Öffentliche Unternehmen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Private informieren über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.
Vor Volksabstimmungen, welche sie direkt betreffen, informieren sie sachlich und verhältnismässig.
Sie enthalten sich jeglicher Einflussnahme auf Wahlen und jeder Unterstützung von Parteien, Abstimmungskomitees oder anderen politischen Interessengruppen.
Art. 20 Berichte, Studien und Gutachten
Berichte, Studien und Gutachten werden zugänglich gemacht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 21 Informationsstellen
Die zuständige Stelle der Staatskanzlei plant und koordiniert die gesamtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Direktionen und den Parlamentsdiensten.
Die Gesetzgebung kann für Teilbereiche besondere amtliche Informationsstellen vorsehen.
Art. 22 Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft informieren nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung und des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)6, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Artikel 29 gilt sinngemäss.
Die obersten Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
Die redaktionelle Bearbeitung und Herausgabe der Leitentscheide des Verwaltungsgerichts kann durch Leistungsvertrag an eine private Trägerschaft übertragen werden. Für die Nutzung der redaktionell bearbeiteten Inhalte kann eine Kostenpflicht vorgesehen werden.
Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert.
Art. 23 Hängige Verfahren
Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich wenn
die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist,
die unverzügliche Information in einem besonders schweren oder aufsehenerregenden Fall angezeigt ist,
es zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist,
es der Schutz oder die Warnung der Bevölkerung erfordert.
Art. 24 Abgeschlossenes Verfahren
Nach Abschluss eines Verfahrens wird über die Entscheide informiert, wenn
an der Information ein öffentliches Interesse besteht,
die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind,
die Information wissenschaftlichen Zwecken dient.
Eine weitergehende Information im Rahmen von Artikel 22 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 25 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Vorfälle, deren unverzügliche Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 26 Gemeindebehörden
Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Amtliche Bekanntmachungen und Informationen im amtlichen Anzeiger richten sich nach der Gemeindegesetzgebung.
Die Gemeinden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten.
Art. 26a Organe der Landeskirchen
Die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten informieren über die kirchlichen Angelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Sie organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten.
3.3 Information auf Anfrage
Art. 27 Grundsätze
Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Ist eine Information in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf der Internetseite einer Behörde veröffentlicht, so gilt der Anspruch gemäss Absatz 1 als erfüllt. Die Behörde kann sich darauf beschränken, auf die Fundstellen hinzuweisen.
Für Informationen, die im Auftrag der schweizerischen Eidgenossenschaft aufgezeichnet oder verwaltet werden, richtet sich das Recht auf Zugang nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
Art. 28 Besonders schützenswerte Personendaten
Der Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 3 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)7 erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
Art. 29 Überwiegende Interessen
Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde,
der Öffentlichkeit auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,
bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere
der Schutz besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 3 KDSG,
der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser der Zugang zu Informationen rechtfertigt sich nach Artikel 23 oder 24 oder ergibt sich aus der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung,
das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil einer Information und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Art. 30 Verfahren
Gesuche um Zugang zu Informationen sind schriftlich einzureichen.
Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben.
Art. 31 Formlose Anfragen
Bei den Behörden des Kantons, der Gemeinden, der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden.
Die Anfragen sind so rasch als möglich zu beantworten.
Anfragen dieser Art sind gebührenfrei.
Art. 31a Zuständigkeit
Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Zugang zu Informationen und formlosen Anfragen ist die Behörde, welche die Information aufgezeichnet oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit in Fällen, in denen die Informationen bei mehreren Behörden vorhanden sind, durch Verordnung.
Die Gemeinden können die internen Zuständigkeiten für die Behandlung von Gesuchen um Zugang zu Informationen und formlosen Anfragen in einem Erlass abweichend von Absatz 1 regeln.
4 …
4.1 …
Art. 32–34 …
4a Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung
4a.1 Massnahmen zur Medienförderung
Art. 34a Zweck
Die Förderungsmassnahmen zugunsten der Medien unterstützen die Schaffung und den Erhalt einer qualitativ hochstehenden und vielfältigen Berichterstattung zu kantonalen, regionalen und lokalen Themen von politischer Relevanz.
Sie tragen damit zur freien Meinungsbildung bei und erleichtern die Wahrnehmung der politischen Rechte auf kantonaler, regionaler und lokaler Stufe.
Art. 34b Grundsätze
Der Kanton beachtet bei der Medienförderung den Grundsatz der Unabhängigkeit der Medien.
Die direkte Förderung einzelner Medien oder Medienangebote ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Förderung der französischsprachigen Medien nach der Gesetzgebung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne.
Auf die Medienförderung besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 34c Förderungsmassnahmen
Die Medienförderung kann erfolgen durch Finanzhilfen an
Institutionen, die Medien mit redaktionellen Beiträgen zu kantonalen, regionalen oder lokalen Themen unterstützen,
Trägerschaften von digitalen Infrastrukturen für die Beschaffung, Herstellung, Verbreitung oder Auffindbarkeit von publizistischen Medienangeboten zu kantonalen, regionalen oder lokalen Angelegenheiten,
Institutionen, die Medien oder Medienschaffende unterstützen, beispielsweise durch Aus- oder Weiterbildungsbeiträge, die Finanzierung von Stellenprozenten oder befristete Finanzierungen für projektbezogene oder neue Medienangebote,
Institutionen, die ein anwendungsorientiertes Forschungsprojekt führen, welches das Entwicklungs- und Innovationspotenzial kantonaler, regionaler oder lokaler Medien sowie den Übergang und die Etablierung von Medienangeboten im digitalen Raum untersucht, soweit das Forschungsprojekt nicht unter einen Leistungsauftrag des Kantons fällt.
Art. 34d Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin und befristet gewährt.
Sie werden bei Betriebsbeiträgen aufgrund eines Leistungsvertrags und bei der Förderung von Projekten durch Verfügung festgelegt.
Art. 34e Vollzug
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Massnahmen zur Medienförderung durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Finanzhilfen.
Für die Gewährung von Finanzhilfen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
Die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach der Staatsbeitragsgesetzgebung. Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)8 gilt für die endbegünstigten Medien sinngemäss.
4a.2 Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz
Art. 34f
Der Kanton kann zur Förderung der Medienkompetenz Massnahmen ergreifen oder finanzieren, die den Zugang zu Medienangeboten erleichtern.
4a.3 Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
Art. 34g Zweck
Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung
unterstützen das Vermitteln von Wissen zu Politik und Demokratie,
wecken das Interesse an staatlichem Handeln und politischen Prozessen,
erleichtern den Erwerb von Kompetenzen, die für die aktive Teilnahme am politischen Geschehen von Bund, Kanton und Gemeinden notwendig sind.
Art. 34h Grundsätze
Die Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung erfolgen sachbezogen und politisch neutral.
Sie tragen insbesondere den Interessen und Bedürfnissen von Jugendlichen Rechnung. Die politische Bildung im Rahmen des Schulunterrichts richtet sich nach der besonderen Gesetzgebung.
Auf die Förderung der politischen Bildung besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 34i Förderungsmassnahmen
Der Kanton kann eigene Angebote zur politischen Bildung bereitstellen oder Informationsangebote und Vorhaben Dritter mit Finanzhilfen unterstützen. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
Art. 34k Finanzhilfen
Die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach Artikel 34d.
Art. 34l Vollzug
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Förderung der politischen Bildung durch Verordnung, insbesondere die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Finanzhilfen.
Für die Gewährung von Finanzhilfen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
4a.4 Evaluation
Art. 34m
Der Regierungsrat überprüft periodisch die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Förderungsmassnahmen nach den Unterabschnitten 4a.1 bis 4a.3.
Er informiert die zuständige Kommission des Grossen Rates über die getroffenen Fördermassnahmen und die aufgewendeten Mittel.
5 Rechtspflege
Art. 35
Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)9.
Es entscheiden im Rahmen dieses Gesetzes
die Zivilabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Zivilrechtspflege,
die Strafabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Strafrechtspflege.
Gegen Verfügungen von Anstalten und Körperschaften des Kantons sowie von Privaten, die kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen, kann bei jener Direktion Beschwerde geführt werden, welche die Aufsicht wahrnimmt oder die dem Fachbereich am nächsten steht.
6 Vollzug
Art. 36
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft regeln das Nähere durch Reglement.
…
Die Landeskirchen können ergänzende oder präzisierende Ausführungsvorschriften erlassen.
7 Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat10 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Bern, 2. November 1993
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1147 vom 13. April 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995
94-36