141.112
Verordnung über die politischen Rechte
vom 04.09.2013 (Stand 01.06.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 168 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)1,
auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Der Geltungsbereich dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 PRG. Für kommunale Wahlen und Abstimmungen gelten das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)2 und sinngemäss die Gesetzgebung über die politischen Rechte.
Für die Führung des Stimmregisters gelten die Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister3 und die Bestimmungen des Bundesrechts.
Die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)4.
2 Stimmrecht
2.1 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen
Art. 2 Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung
Stark gehbehinderte Stimmberechtigte dürfen bei nicht rollstuhlgängigen Abstimmungsräumen das nach den Vorschriften von Artikel 4 vorbereitete Antwortcouvert oder den Stimmrechtsausweis zusammen mit den Wahl- oder Stimmzetteln einer Person mit behördlicher Funktion übergeben.
Nicht schreibfähige Stimmberechtigte können ihre Stimmabgabe für die Wahl oder Abstimmung einer Person mit behördlicher Funktion unter gleichzeitiger Abgabe des Stimmrechtsausweises bekanntgeben. Die beauftragte Person trägt die Willensäusserung in Anwesenheit der stimmberechtigten Person in den Wahl- oder Stimmzettel ein und legt diesen entweder in das Stimmcouvert oder in die Urne.
Die beauftragte Person unterliegt der Geheimhaltungspflicht.
Art.
3 Antwort- und Stimmcouverts
1. Gestaltung
Das Antwortcouvert der Gemeinden wird als Couvert mit einem separaten Stimmcouvert ausgestaltet.
Das Antwortcouvert oder der Stimmrechtsausweis enthält die folgenden Angaben:
a eine Anleitung zur brieflichen Stimmabgabe gemäss den Artikeln 4 und 7,
b den Hinweis, dass die Unterschrift eigenhändig auf den Stimmrechtsausweis gesetzt werden muss,
c die Hinweise
1. auf Artikel 282 Ziffer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)5, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung teilnimmt, sowie
2. auf Artikel 282bis StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt,
d soweit die Gemeinde das Porto nicht übernimmt, den Hinweis, dass das Antwortcouvert zu frankieren ist,
e Angaben zu den Öffnungszeiten des Abstimmungsraums am Wahl- und Abstimmungstag,
f den Zeitpunkt der letzten Leerung des von der Gemeinde bezeichneten Briefkastens (Art. 16 Abs. 2 PRG).
Als Stimmcouvert wird ein neutrales, mit dem Aufdruck «Wahl- und Stimmzettel» versehenes Couvert verwendet. Der Aufdruck von ergänzenden Hinweisen zum Vorgehen bei der brieflichen Stimmabgabe ist erlaubt.
Das Antwortcouvert oder der Stimmrechtsausweis für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer enthält die in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Angaben sowie den Hinweis, dass die Antwortcouverts zu frankieren sind.
Art. 4 2. Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten legen die Wahl- und Stimmzettel in das Stimmcouvert und kleben dieses zu.
Sie setzen ihre Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis und legen diesen zusammen mit dem verschlossenen Stimmcouvert in das Antwortcouvert.
Art. 5 …
Art. 6 Aufbewahrung der Antwortcouverts
Die bei der Gemeinde eingelangten Antwortcouverts sind bis zum Beginn der Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss Artikel 8 ungeöffnet und an einem gesicherten Ort aufzubewahren.
Art. 7 Verspätet eingelangte Antwortcouverts
Verspätet eingelangte Antwortcouverts werden nicht in die Auszählung einbezogen. Sie werden mit einem Eingangsvermerk versehen und sind ungeöffnet bis zur amtlichen Feststellung des Ergebnisses aufzubewahren.
Art. 8 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
Die Mitglieder des Stimmausschusses oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten entfernen die Stimmrechtsausweise aus den Antwortcouverts und prüfen, ob sie die eigenhändigen Unterschriften enthalten. Die gültigen Stimmrechtsausweise werden zu den an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweisen gelegt.
Danach werden die Stimmcouverts geöffnet. Die darin enthaltenen Wahl- und Stimmzettel werden abgestempelt und zu den an der Urne abgegebenen Wahl- und Stimmzetteln gelegt.
Gemeinden mit über 1000 Stimmberechtigten können anstelle der Stempelung ein gleichwertiges maschinelles Verfahren der amtlichen Kennzeichnung verwenden.
Die Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen gemäss den Absätzen 1 bis 3 kann ab dem ersten Tag der Urnenöffnung erfolgen (Art. 52 PRG). Gemeinden mit mehr als 5000 Stimmberechtigten, die die Urnen an den Vortagen des Wahl- oder Abstimmungstages nicht geöffnet haben, können die brieflich abgegebenen Stimmen bereits am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages behandeln.
Liegen besondere Umstände vor, kann der Regierungsrat besondere Regeln über die Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen festlegen.
2.2 Wahl- und Abstimmungsergebnisse
2.2.1 Auszählung
Art. 9 Abstimmungen
Bei Abstimmungen ermitteln die Stimmausschüsse in ihren Stimmkreisen
die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,
die Gesamtzahl der eingelangten Stimmzettel,
die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige Stimmzettel),
die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel (gültige Stimmzettel),
die Zahl der Ja- und der Neinstimmen pro Abstimmungsgegenstand,
das Ergebnis der Stichfrage,
die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c PRG.
Sie protokollieren in ihren Stimmkreisen gemäss Stimmregister die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Nach Abschluss der Auszählung in ihrem Verwaltungskreis melden die Regierungsstatthalterämter die Ergebnisse der Staatskanzlei.
Art. 10 Verhältniswahlen
Bei Verhältniswahlen ermitteln die Stimmausschüsse in ihren Stimmkreisen
die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,
die Gesamtzahl der eingelangten Wahlzettel,
die Zahl der ausser Betracht fallenden Wahlzettel (leere und ungültige Wahlzettel),
die Zahl der in Betracht fallenden Wahlzettel (gültige Wahlzettel),
die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen),
die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,
die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Parteistimmen),
die Zahl der leeren Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c PRG.
Sie protokollieren in ihren Stimmkreisen gemäss Stimmregister die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt ermittelt die Verteilung der Sitze auf die Listen sowie die Gewählten und die Ersatzleute.
Für Nationalratswahlen gilt Artikel 62 PRG sowie die Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.
Art. 11 Mehrheitswahlen
Bei Mehrheitswahlen ermitteln die Stimmausschüsse in ihren Stimmkreisen
die Zahl der gültigen Stimmrechtsausweise,
die Gesamtzahl der eingelangten Wahlzettel,
die Zahl der ausser Betracht fallenden Wahlzettel (leere und ungültige Wahlzettel),
die Zahl der in Betracht fallenden Wahlzettel (gültige Wahlzettel),
die Zahl der Stimmen, welche die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten haben,
die Zahl der leeren Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis c PRG.
Sie protokollieren in ihren Stimmkreisen gemäss Stimmregister die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahl der ins Stimmregister eingetragenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Bei der Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates berechnet die Staatskanzlei das absolute Mehr der Stimmen und ermittelt die Sitzverteilung.
Bei der Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ermittelt das für den Verwaltungskreis zuständige Regierungsstatthalteramt das Ergebnis.
Art. 12 Auszählungsraum
Der Stimmausschuss versammelt sich zur Auszählung gemäss den Artikeln 9 bis 11 unmittelbar nach Schliessung des Abstimmungsraums in einer dazu geeigneten Örtlichkeit des Stimmkreises.
Er führt die Auszählung so rasch wie möglich und ohne Unterbrechung zu Ende.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur vorzeitigen Auszählung.
Art. 13 Stimmkreise mit mehreren Abstimmungsräumen
Bestehen in einem Stimmkreis mehrere Abstimmungsräume, so wird das Urnenmaterial in versiegelten Behältnissen unter Begleitung zweier Mitglieder des Stimmausschusses in den Auszählungsraum verbracht, wo die Siegel entfernt und der Inhalt der Urnen aller Räume vermischt werden. Im Anschluss daran beginnt die Auszählung.
Art. 14 Reihenfolge der Auszählung
Für die Auszählung muss folgende Reihenfolge eingehalten werden: eidgenössische, kantonale, kommunale Wahlen oder Abstimmungen. Die Wahl des Bernjurassischen Rats wird nach der Grossrats- und Regierungsratswahl ausgezählt.
Art. 15 Bereinigung der Wahlzettel
Die vom Stimmausschuss vorgenommenen Streichungen und Korrekturen sind mit Rotstift zu kennzeichnen. Bei klar erkennbarem Wählerwillen dürfen die Namen richtiggestellt werden. Weitere Änderungen am Text der Wahlzettel durch den Stimmausschuss sind untersagt.
Art. 16 Beurteilung der Gültigkeit von Wahl- oder Stimmzetteln
Der gesamte Stimmausschuss oder eine im Voraus dafür bestimmte Gruppe beurteilt die Gültigkeit eines Wahl- oder Stimmzettels sowie alle zweifelhaften Fälle wie schwer leserliche oder falsch geschriebene Namen.
Art. 17 Protokollierung und Weiterleitung der Protokolle
Der Stimmausschuss hält die Ergebnisse unmittelbar nach Abschluss der Auszählung in einem Protokoll fest; er meldet sie dem zuständigen Regierungsstatthalteramt.
Er stellt der Staatskanzlei eine Kopie des Protokolls zu. Bei Grossratswahlen, Nationalratswahlen und Wahlen in den Bernjurassischen Rat übermittelt er die Kopien der Protokolle dem zuständigen Regierungsstatthalteramt.
Er übergibt das Protokoll der zuständigen Person bei der Gemeinde, die dieses am Montag nach dem Urnengang nachprüft und bis zur amtlichen Feststellung der Ergebnisse aufbewahrt. Werden nachträglich Unstimmigkeiten im Protokoll festgestellt, sind diese unverzüglich der Staatskanzlei zu melden.
Das Protokoll muss nach eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen getrennt die in den Artikeln 9 bis 11 genannten Angaben enthalten.
Es wird im Namen des Stimmausschusses von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär unterzeichnet.
Stimmausschussmitglieder, die mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sind oder Unstimmigkeiten festgestellt haben, bringen ihre Bemerkungen am Schluss des Protokolls an.
Art. 18 Aufbewahrung und Vernichtung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen
Die Wahl- und Stimmzettel sowie die Stimmrechtsausweise und die ungültigen brieflichen Stimmabgaben werden verpackt, versiegelt und bei der Gemeindeverwaltung an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Die leeren, die für ungültig erklärten und die nicht abgestempelten Zettel werden separat gebündelt und mit den gültigen Zetteln verpackt.
Die Staatskanzlei informiert die Gemeindeverwaltungen, sobald die Stimmzettel und Stimmrechtsausweise vernichtet werden können.
Die Vernichtung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist zu protokollieren.
Art. 19 Vorzeitige Auszählung
Die Gemeinden mit über 1000 Stimmberechtigten können die Urnen am Wahl- bzw. Abstimmungstag für die vorzeitige Auszählung um 8.00 Uhr öffnen.
Gemeinden mit über 5000 Stimmberechtigten können die Urnen am Vortag des Wahl- bzw. Abstimmungstages für die vorzeitige Auszählung ab 8.00 Uhr öffnen.
Für den Wahl- bzw. Abstimmungstag werden leere Urnen aufgestellt.
Die vorzeitige Auszählung findet in einer vom Abstimmungsraum getrennten Örtlichkeit statt.
Die Ergebnisse der vorzeitigen Auszählung gemäss den Absätzen 1 und 2 sind bis zum Abschluss der Auszählung am Abstimmungstag geheim zu halten.
2.2.2 Nachzählung
Art.
20 Bei sehr knappen Ergebnissen
1. Anordnung
Fällt das definitive Ergebnis einer Mehrheitswahl oder einer kantonalen Abstimmung gemäss Artikel 27 PRG sehr knapp aus, so ordnet der Regierungsrat eine Nachzählung an.
Art. 21 2. Inhalt
Die Nachzählung beschränkt sich auf die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl- und Stimmzettel und auf jene Abstimmungsfragen oder Wahlergebnisse, bei denen das Ergebnis sehr knapp ausgefallen ist.
Bei der Nachzählung werden die Wahl- und Stimmzettel auf ihre Übereinstimmung mit der Erstauszählung überprüft. Abweichende Entscheide bezüglich der Gültigkeit eines Zettels und eine abweichende Zählung werden protokolliert.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesrechts über die Nachprüfung der elektronischen Stimmabgabe.
Art. 22 3. Verfahren
Die Nachzählung wird in der Regel von den Stimmausschüssen der Gemeinden an dem vom Regierungsrat bezeichneten Nachzählungstag ohne Unterbruch durchgeführt.
Die Gemeinden melden die Ergebnisse der Nachzählung den Regierungsstatthalterämtern und stellen das Nachzählungsprotokoll der Staatskanzlei zu. Die Regierungsstatthalterämter melden die Ergebnisse der Nachzählung an die Staatskanzlei.
Die Staatskanzlei ermittelt aufgrund der Meldungen der Regierungsstatthalterämter und der Nachzählungsprotokolle das definitive Ergebnis der Nachzählung.
Art. 23 4. Erneut knappes Ergebnis
Führt die Nachzählung wiederum zu einem sehr knappen Ergebnis, ist eine weitere Nachzählung gemäss den Artikeln 20 bis 22 ausgeschlossen.
Art. 24 Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten
Ordnet der Regierungsrat eine amtliche Untersuchung gemäss Artikel 159 Absatz 2 PRG wegen möglicher Unregelmässigkeiten oder Mängeln einer Wahl oder Abstimmung an, so kann er, im ganzen Kanton oder in einzelnen Stimmkreisen, eine Nachzählung durchführen lassen.
Er entscheidet über den Umfang der Nachzählung und über das Verfahren.
Art. 25 Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eines Ergebnisses
Die Staatskanzlei kann das Ergebnis eines einzelnen Stimmkreises nachzählen lassen, wenn sie begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit hat.
Sie kann die Nachzählung durch die Gemeinde vornehmen lassen oder selbst vornehmen.
2.2.3 Information und Berichterstattung
Art. 26 Wahlanzeige bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen
Bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen teilt der Regierungsrat das amtlich festgestellte Ergebnis der Wahl den Gewählten, dem Grossen Rat und bei Ständeratswahlen auch dem Bundesrat und dem Sekretariat des Ständerates mit.
Art. 27 Wahlanzeige bei Grossratswahlen
Bei Grossratswahlen zeigt die Staatskanzlei den Gewählten die Wahl an.
Art. 28 Berichterstattung über die Grossratswahlen und die Wahlen des Bernjurassischen Rates
Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat Bericht über die Grossratswahlen.
Die Staatskanzlei erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Wahlen des Bernjurassischen Rates.
Art. 29 Mitteilungspflicht in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen
Der Regierungsrat teilt der Bundeskanzlei die provisorischen und die bereinigten Ergebnisse eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen gemäss Artikel 14 und 52 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)6 mit.
3 Organisation der Wahlen und Abstimmungen
3.1 Behörden
3.1.1 Staatskanzlei
Art.
30 Aufgaben der Staatskanzlei
1. Allgemeines
Die Staatskanzlei stellt den von den Regierungsstatthalterämtern bezeichneten Einpack- und Versandstellen rechtzeitig das Wahl- und Abstimmungsmaterial zuhanden der Stimmberechtigten zu.
Sie sorgt für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen im Bereich Wahlen und Abstimmungen und erteilt den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinden Rechtsauskünfte.
Art. 31 2. Weisungen
Die Staatskanzlei erlässt die für die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen nötigen Weisungen.
Art. 32 3. Ermittlung der Ergebnisse
Die Staatskanzlei ermittelt die Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufgrund der Meldungen der Regierungsstatthalterämter und der Gemeindeprotokolle.
Sie kann mangelhafte Protokolle selbst berichtigen oder diese zur Berichtigung und Vervollständigung an die Gemeinde zurückschicken.
Gestützt auf die Bereinigung und Zusammenstellung der Protokolle erstattet sie dem Regierungsrat Bericht über die kantonalen Wahl- und Abstimmungsergebnisse.
3.1.2 Regierungsstatthalterämter
Art. 33 Prüfung der Wahlvorschläge
Das Regierungsstatthalteramt prüft die Wahlvorschläge und Anmeldungen, soweit diese bei ihm einzureichen sind, und sorgt für die Behebung von Mängeln.
Art. 34 Aufsicht über Gemeinden
Das Regierungsstatthalteramt überwacht die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in seinem Verwaltungskreis und erteilt den Gemeinden Rechtsauskünfte und Weisungen.
Art. 35 Weitere Aufgaben
Das Regierungsstatthalteramt leitet Weisungen und Formulare der Staatskanzlei unverzüglich an die Gemeinden weiter.
Sofern die Gemeinden das Wahl- und Abstimmungsmaterial nicht selbst verpacken und versenden oder verpacken und versenden lassen, ist das Regierungsstatthalteramt verantwortlich für die rechtzeitige Verpackung und den Versand zuhanden der Stimmberechtigten.
Es meldet das Wahl- oder Abstimmungsergebnis des Verwaltungskreises so rasch als möglich der Staatskanzlei.
Es erstattet der Staatskanzlei Bericht über Unregelmässigkeiten oder Verzögerungen bei der Vorbereitung eines Urnenganges und bei der Ermittlung der Ergebnisse.
3.1.3 Gemeinderat
Art. 36
In jeder Einwohner- und jeder gemischten Gemeinde ernennt der Gemeinderat die Stimmausschussmitglieder.
Im Übrigen sorgt er
für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Stimmberechtigten,
für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume,
für die allfällige Entschädigung der Stimmausschussmitglieder,
für eine rasche und zuverlässige Ermittlung der Ergebnisse.
Wird eine kleine Gemeinde einem andern Stimmkreis zugeteilt (Art. 38 Abs. 2 PRG), so verbleiben diese Aufgaben weiterhin ihrem Gemeinderat.
3.1.4 Stimmausschüsse
Art. 37 Wahl der Stimmausschüsse
Das Gemeindereglement bestimmt, ob der Stimmausschuss oder einzelne seiner Mitglieder als ständige Kommission auf Amtsdauer gewählt werden oder ob und inwieweit der Ausschuss für jede Wahl oder Abstimmung neu zu bestellen ist.
In Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten weist ein Stimmausschuss mindestens drei ständige oder nicht ständige Mitglieder auf.
Bei der Bestellung des ständigen Stimmausschusses ist auf die Parteiverhältnisse in der Gemeinde angemessen Rücksicht zu nehmen. Die gewählten Mitglieder erhalten eine persönliche Wahlanzeige.
Jedem Stimmausschuss steht eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsident vor, ein weiteres Mitglied amtet als Sekretärin oder Sekretär.
Die Gemeinden erweitern ihre Stimmausschüsse bei Abstimmungstagen mit mehreren Vorlagen oder bei Wahlen, wenn dies zur raschen Ermittlung und Meldung der Ergebnisse notwendig ist.
Die Zusammensetzung des Stimmausschusses ist bei jeder Änderung zu veröffentlichen. Die Bekanntgabe im Internet genügt.
Art. 38 Stimmkreise mit mehreren Gemeinden
Sind mehrere Gemeinden zu einem Stimmkreis vereinigt, wird der Stimmausschuss vom Gemeinderat der Gemeinde gewählt, die Sitz des Stimmkreises ist.
Im Stimmausschuss sind alle Gemeinden mit wenigstens einem Mitglied vertreten.
Art. 38a Beigezogene Gemeindeangestellte
Die zuständige Gemeindebehörde teilt die Namen der gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stimmausschusses schriftlich mit.
Art. 39 Dispensation von nicht ständigen Mitgliedern
Bei Vorliegen eines Dispensationsgrundes gemäss Artikel 37 Absatz 3 PRG kann die zuständige Gemeindebehörde das aufgebotene Mitglied von der Pflicht zur Mitwirkung im Stimmausschuss ausnehmen.
Das Gesuch um Dispensation ist innert zehn Tagen seit Empfang der Wahlanzeige oder seit dem nachträglichen Eintritt des Dispensationsgrundes schriftlich an den Gemeinderat zu richten.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7.
Art. 40 Instruktion
Die Gemeinde stellt die rechtzeitige Instruktion des Stimmausschusses und der gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten vor dem Urnengang sicher.
Die Instruktion beinhaltet neben der Erläuterung der ordentlichen Aufgaben (Art. 9 bis 19) insbesondere auch Hinweise auf die Wahrung des Stimmgeheimnisses und das Verbot des vorzeitigen Bekanntgebens von Wahl- und Abstimmungsergebnissen.
Art.
41 Aufgaben der Stimmausschüsse
1. Grundsatz
Der Stimmausschuss sorgt für Ruhe und Ordnung im und vor dem Abstimmungs- und Auszählungsraum und verhindert gesetzeswidrige Handlungen.
Art. 42 2. Vieraugenprinzip
Alle Vorgänge, die einen Einfluss auf das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung haben können, werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Stimmausschusses überwacht oder kontrolliert.
Art. 43 3. Öffnung und Schliessung der Abstimmungsräume
Der Abstimmungsraum ist zur festgesetzten Zeit pünktlich zu öffnen und zu schliessen.
Eine Stimmabgabe nach Schliessung des Abstimmungsraums ist grundsätzlich nicht gestattet. Zur Stimmabgabe nach Schliessung des Abstimmungsraums ist nur zugelassen, wer vor der Schliessung zur Stimmabgabe eingetroffen ist.
Art. 44 4. Prüfung des Stimmrechtsausweises
Jede Person, die einen auf ihren Namen lautenden Stimmrechtsausweis vorzeigt, ist zur Stimmabgabe zuzulassen. Bestehen Zweifel an der Stimmberechtigung einer Person, verlangen der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten von der betroffenen Person, dass sie ein zusätzliches Ausweisdokument wie den Pass, die Identitätskarte, den Führerausweis, das Halbtax-Abonnement oder ein ähnliches Dokument vorweist.
Nach Prüfung durch den Stimmausschuss oder die beigezogenen Gemeindeangestellten wird der Stimmrechtsausweis in die dafür bestimmte Urne gelegt.
Der Ausschluss von der Stimmabgabe gemäss Artikel 13 Absatz 3 PRG ist im Protokoll festzuhalten.
Art. 45 5. Orientierung und Überwachung der Stimmabgabe
Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogenen Gemeindeangestellten informieren die Stimmberechtigten nötigenfalls über das Verfahren bei der Stimmabgabe.
Sie nehmen nicht Stellung zum Inhalt der Stimmabgabe. Vorbehalten bleibt die Unterstützung gemäss Artikel 2.
Art. 46 6. Benützung der Urnen vom Vortag
In Abstimmungsräumen, in denen schon am Vortag die Stimmabgabe möglich war, können am Wahl- oder Abstimmungstag dieselben Urnen benützt werden.
In der Zwischenzeit sind die Urnen versiegelt oder plombiert und sicher aufzubewahren. Sie dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Abstimmung wieder bereitgestellt werden.
Der Stimmausschuss darf vom Inhalt der Urnen keine Kenntnis nehmen.
3.2 Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial
Art. 47 Stimmrechtsausweis
Der Stimmrechtsausweis enthält mindestens die folgenden Angaben:
Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse der oder des Stimmberechtigten,
Auskunft darüber, bei welchen Wahlen oder Abstimmungen die oder der betreffende Stimmberechtigte teilnehmen darf,
Datum der Wahl oder Abstimmung.
Die Stimmrechtsausweise der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer enthalten keine Angaben zum Geburtsjahr.
Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können von der stimmregisterführenden Stelle ein Doppel verlangen. Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis Büroschluss gestellt werden.
Das Doppel des Stimmrechtsausweises darf der oder dem Stimmberechtigten nur gegen Vorweisung des Passes oder der Identitätskarte und gegen Quittung ausgestellt werden. Es ist als «Doppel» zu kennzeichnen.
Für den Ersatz von Antwortcouverts gilt die Bestimmung von Absatz 3 sinngemäss.
Art.
48 Wahl- und Abstimmungsmaterial
1. Herstellung
Der Kanton stellt den Gemeinden das Papier sowie eine Vorlage zur Produktion der Stimmrechtsausweise zur Verfügung. Die Gemeinden drucken die Stimmrechtsausweise.
Die Gemeinden können die Stimmrechtsausweise auf eigene Kosten herstellen.
Die Unterlagen gemäss Artikel 45 Buchstaben b bis e PRG werden vom Kanton, das Antwort- und das Stimmcouvert gemäss Artikel 45 Buchstabe f PRG werden von den Gemeinden zur Verfügung gestellt.
Art. 49 2. Druck der Wahlzettel für die Wahl des Grossen Rates und des Bernjurassischen Rates
Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt lässt nach den Weisungen der Staatskanzlei Wahlzettel für sämtliche Listen drucken. Die Listenvertretungen können auf eigene Kosten zusätzliche Exemplare der Wahlzettel mit Vordruck herstellen lassen.
Der Listenvertretung ist während wenigstens eines Tages Gelegenheit zu geben, die Druckfahne durchzusehen und zuhanden des für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramtes Bemerkungen anzubringen.
Ausserdem werden Wahlzettel ohne Vordruck und eine kurze Wahlanleitung hergestellt.
Art. 50 Ausgestaltung der Wahl- und Stimmzettel bei der Verwendung von elektronischen Lesegeräten
Bei Abstimmungen enthalten elektronisch lesbare Stimmzettel für jede Abstimmungsfrage ein mit Ja und mit Nein beschriftetes Feld zum Ankreuzen oder Ausmalen.
Elektronisch lesbare Wahlzettel enthalten neben jedem Namen, bei Verhältniswahlen ausserdem neben der Listenbezeichnung, ein Kästchen zum Ankreuzen oder Ausmalen.
Art. 51 Gemeinsamer Versand von Werbematerial
Der gemeinsame Versand wird für alle Beteiligten zu den gleichen Bedingungen durchgeführt. Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter legt die Bedingungen zur Teilnahme am Versand des Werbematerials fest und veröffentlicht sie spätestens fünf Wochen vor dem Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge im Amtsblatt.
Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Versand als angemeldet. Falls sie in einem oder mehreren Wahlkreisen auf die Teilnahme verzichten möchten, ist eine fristgerechte Abmeldung beim zuständigen Regierungsstatthalteramt erforderlich.
Beteiligte werden durch die zuständige Regierungsstatthalterin oder den zuständigen Regierungsstatthalter vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn
sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben,
das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht oder
das Werbematerial kommerzielle Werbung oder Unterschriftenbogen enthält.
Art. 52 …
Art. 53 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Gemeinden können den Versand des Werbematerials an Stimmberechtigte mit Wohnsitz im Ausland auf diejenigen Personen beschränken, welche das Werbematerial schriftlich angefordert haben.
Gemeinden, welche die Zustellung einschränken wollen, stellen den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern rechtzeitig eine entsprechende Bestellkarte zu.
3.3 Abstimmungsräume und Urnen
Art. 54 Allgemeines
In den Abstimmungsräumen darf keine Propaganda betrieben werden. Insbesondere dürfen keine Aufrufe oder Wahl- und Stimmempfehlungen verteilt, angeschlagen oder aufgelegt werden.
Art. 55 Wahrung des Stimmgeheimnisses
Die Gemeinde stellt im Abstimmungsraum die zur Wahrung des Stimmgeheimnisses nötigen Einrichtungen auf.
Art. 56 Standort
Die Gemeinde stellt den Abstimmungsraum zur Verfügung. Dieser darf sich nicht in einem Gastwirtschaftsbetrieb befinden.
Art. 57 Ausstattung
Die Gemeinde sorgt für die Einrichtung der Abstimmungsräume. Unerlässlich sind zwei Urnen, von denen eine für die Aufnahme der Stimmrechtsausweise, die andere für die Aufnahme der Wahl- oder Stimmzettel bestimmt ist.
Sie sorgt dafür, dass die Wahl- oder Stimmzettel, die nötigen Exemplare Wahl- und Abstimmungsvorschriften sowie die Protokollformulare zur Verfügung des Stimmausschusses in den Abstimmungsräumen bereitliegen.
Art. 58 Urnen
Finden gleichzeitig mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, so kann für jeden Wahl- oder Abstimmungsvorgang eine besondere Urne aufgestellt werden. Die Urnen sind für jeden Wahl- oder Abstimmungsvorgang mit deutlichen Aufschriften zu versehen.
Art. 59 Öffnungszeiten
Stehen mehrere Abstimmungsräume zur Verfügung, so kann der Gemeinderat für Nebenräume den Schluss der Stimmabgabe auf einen früheren Zeitpunkt als für die Haupträume festsetzen.
Art. 60 Vorzeitige Stimmabgabe an der Urne
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einem Abstimmungsraum (Art. 52 Abs. 1 Bst. a PRG) wird der Urnendienst durch zwei Mitglieder des Stimmausschusses ausgeübt.
Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in einer Gemeindeamtsstelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b PRG) wird der Urnendienst durch zwei Stimmausschussmitglieder oder zwei gemäss Artikel 37a Absatz 1 PRG beigezogene Gemeindeangestellte ausgeübt.
3.4 Technische Hilfsmittel
Art. 61
Präzisionswaagen und Zählmaschinen sind für die maschinelle Auszählung zugelassen.
Unmittelbar vor der Auszählung muss anhand einer bekannten Anzahl von Wahl- oder Stimmzetteln (von jeder Sorte 100 oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert bestimmt werden.
Der Referenzwert wird periodisch und nach Abschluss der Auszählung überprüft.
4 Wahlen
4.1 Verhältniswahlen
Art. 61a Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise bei der Wahl des Grossen Rates
Bei der Wahl des Grossen Rates entsprechen die für die Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise massgeblichen Einwohnerzahlen den jeweils neuesten verfügbaren Daten des Bundesamtes für Statistik zur ständigen Wohnbevölkerung am Hauptwohnsitz.
Art. 61b Ermittlung des prozentualen Anteils der französischsprachigen Bevölkerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland
Für die Ermittlung des prozentualen Anteils der französischsprachigen Bevölkerung des zweisprachigen Wahlkreises Biel-Seeland gemäss Artikel 64 Absatz 3 PRG
wird auf die Daten zur Hauptsprache in der Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abgestellt,
wird die Anzahl der Französischsprachigen durch die Anzahl der Französisch- und Deutschsprachigen geteilt und mit Hundert multipliziert,
wird die Anzahl der Personen, die sowohl Französisch als auch Deutsch als Hauptsprache angeben, je hälftig den Französischsprachigen und den Deutschsprachigen zugerechnet.
Art. 61c Wahlvorschläge im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
Als französischsprachige Kandidatinnen und Kandidaten im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland gelten
Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich bestätigen, dass sie zur französischsprachigen Minderheit im Sinne von Artikel 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung8 gehören, und
deren Zugehörigkeit zur französischsprachigen Minderheit durch die Vertretung des Wahlvorschlags bei Einreichung des Wahlvorschlags schriftlich bestätigt wird.
Art. 62 Bereinigung der Wahlvorschläge
Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können (Art. 72 PRG).
Art.
63 Ordnungsnummern bei der Wahl des Grossen Rates und
des Bernjurassischen Rates
Bei der Wahl des Grossen Rates und des Bernjurassischen Rates ergibt sich die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Listen aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt (Art. 79 PRG).
Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu nummerieren.
Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen.
Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Ordnungsnummer. Die Losziehung obliegt der oder dem für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter. Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können der Losziehung beiwohnen.
Listen von politischen Gruppierungen, die sowohl an der Wahl des Grossen Rates als auch an der Wahl des Bernjurassischen Rates teilnehmen, tragen die gleiche Ordnungsnummer, wenn sie für die beiden Wahlen die gleiche Bezeichnung tragen. Massgebend ist die Ordnungsnummer bei der Wahl des Grossen Rates.
Listen, die nur an der Wahl des Bernjurassischen Rates teilnehmen, werden gemäss den Absätzen 1 bis 4 nummeriert. Die Nummerierung dieser Listen beginnt mit der Nummer, die der Ordnungsnummer der letzten Liste für die Wahl des Grossen Rates folgt.
4.2 Mehrheitswahlen
Art. 64
Die Namensliste gemäss Artikel 104 PRG enthält für jede Person die folgenden Angaben:
Familien- und Vornamen,
Geburtsjahr,
Wohnort,
gegebenenfalls den Vermerk «bisher»,
die Partei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat.
4.3 Gemeinsame Vorschriften
Art. 65 Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung auf dem Wahlzettel gemäss Artikel 59 PRG richtet sich nach der Berufsangabe auf dem Wahlvorschlag (Art. 66 Abs. 4 PRG).
Die Staatskanzlei legt die Berufsbezeichnung auf dem Wahlzettel abschliessend fest.
Art. 66 Fristen
Die in Artikel 68, Artikel 69, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 75, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 98, Artikel 101 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 111 Absatz 1, Artikel 117 und Artikel 121 PRG angegebenen Fristen sind nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe im Original am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintrifft. Für die übrigen Fristen gilt das VRPG.
5 Volksbegehren
Art. 67 Ausgestaltung der Unterschriftenbogen
Die Verwendung von Unterschriftenkarten für Initiativen und Referenden ist zulässig.
Art. 68 Referendum; Stimmrechtsbescheinigung
Die stimmregisterführende Stelle überprüft die gesetzlichen Vorgaben (Art. 128 und 129 PRG).
Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der nicht gestrichenen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, datiert und unterzeichnet die Bescheinigung und fügt ihren Amtsstempel bei oder gibt ihre amtliche Eigenschaft an.
Die Bescheinigung kann für mehrere Unterschriftenbogen gesamthaft ausgestellt werden.
Art. 69 Gesamtbescheinigung
Die Gesamtbescheinigung der stimmregisterführenden Stelle muss enthalten:
den Titel des Volksbegehrens,
die Zahl der gültigen Unterschriften,
Ort und Datum,
die amtliche Eigenschaft der bescheinigenden Person (durch Stempel oder Zusatz),
die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person.
Die Gesamtbescheinigung ist mit den zugehörigen Unterschriftenlisten zusammenzuheften.
Art. 69a Einreichung der Unterschriftenbogen
Die bescheinigten Unterschriftenbogen sind der Staatskanzlei durch das jeweilige Initiativkomitee oder die jeweilige Vertretung des Referendumsbegehrens gesamthaft und nach Verwaltungskreisen und Gemeinden geordnet einzureichen.
Art. 70 Bekanntgabe der Referendumsvorlagen
Die Veröffentlichung von Gesetzen und anderen dem Referendum unterliegenden Beschlüssen richtet sich nach Artikel 124 PRG.
Die Veröffentlichung enthält den Hinweis,
dass die Stimmberechtigten die Erlasse bei der Staatskanzlei beziehen oder die unentgeltliche Zustellung verlangen können,
dass das Referendum ergriffen werden kann und welches die dafür massgebenden Vorschriften und Fristen sind.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 71 Übergangsbestimmung
Für die Einführung des Antwortcouverts gemäss Artikel 3 Absatz 1 wird den Gemeinden eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2015 gewährt.
Art. 72 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister9:
Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die elektronische Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern (ESASV)10:
Art. 73 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR) (BSG 141.112) wird aufgehoben.
Art. 74 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel 63 tritt am 1. November 2013 in Kraft.
Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.04.2019
Art. T1-1
Für die Anpassung des Hinweises auf dem Antwortcouvert oder dem Stimmrechtsausweis gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c wird den Gemeinden eine Übergangsfrist bis am 30. Juni 2020 gewährt.
Bern, 4. September 2013
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
Von der Bundeskanzlei am 27. September 2013 vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Art. 5 genehmigt. (BAG 13–108)
13-71