152.221.121.1
Verordnung über die Fachkommissionen
vom 24.10.2001 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 Absätze 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Aufgaben
Die Fachkommissionen beraten die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie deren Ämter und Dienststellen im Bereich der beruflichen Tätigkeiten und Betriebe des Gesundheitswesens.
Sie können insbesondere zur Begutachtung und Berichterstattung für folgende Fragen herangezogen werden:
Beurteilung von Fähigkeitsausweisen und Ausbildungsinstituten im Rahmen von Bewilligungsverfahren,
Beurteilung von Sorgfaltspflichtsverletzungen im Rahmen disziplinarischer Verfahren,
Stellungnahme zu Erlassen in ihrem Fachgebiet.
Die Fachkommissionen werden nicht im Auftrag Privater tätig.
Art. 2 Wahl
Die Fachkommissionspräsidentin oder der Fachkommissionspräsident und die Mitglieder der Fachkommissionen werden vom Regierungsrat auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von den Kommissionen bestimmt.
Art. 3 Entschädigung
Die Mitglieder der Fachkommissionen werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt. Spezielle Bestimmungen für öffentlich-rechtlich Angestellte bleiben vorbehalten.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion regelt durch Beschluss im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis die Entschädigung
für die Fachkommissionpräsidentinnen und -präsidenten,
gegebenenfalls für weitere Zusatzfunktionen.
Art. 4 Sitzungen
Die Fachkommissionen werden durch die Präsidentinnen und Präsidenten zu Sitzungen einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann jederzeit zu Sitzungen aufbieten.
Art. 5 Fachausschüsse, Gutachten
Die Fachkommissionen können Fachausschüsse, einzelne Kommissionsmitglieder oder das Sekretariat mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betrauen.
Sie können mit Zustimmung der mit dem Sekretariat betrauten Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Gutachten durch Dritte erstellen lassen, wenn sie bei der Beurteilung der ihnen unterbreiteten Fragen nicht über hinreichende Fachkenntnisse verfügen.
Art. 6 Beschlussfassung, Stimmrecht
Die Fachkommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Fachkommissionen beschliessen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Die Fachkommissionspräsidentin oder der Fachkommissionspräsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 7 Ausstand
Nehmen die Fachkommissionen zu konkreten Vollzugsaufgaben, namentlich zu Bewilligungsgesuchen, Stellung, so müssen die Kommissionsmitglieder in den Ausstand treten, wenn sie
in der Sache ein persönliches Interesse haben,
eine Partei vertreten,
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Art. 8 Protokolle
Über jede Kommissionssitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält wenigstens sämtliche Beschlüsse und die wichtigsten Erwägungen.
2 …
Art. 9–10 …
3. …
Art. 11–12 …
4 …
Art. 13–15 …
5 Fachkommission natürliche Heilmethoden
Art. 16 Zusammensetzung
Der Fachkommission natürliche Heilmethoden gehören an:
je eine Fachexpertin oder ein Fachexperte der Heilpraktik, der Homöopathie, der Akupunktur, der traditionellen chinesischen Medizin, der Osteopathie,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kollegialen Instanz für Komplementärmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Bern (KIKOM),
eine fachfremde Präsidentin oder ein fachfremder Präsident.
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt und die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker nehmen mit beratender Stimme teil.
Art. 17 Sekretariat
Das Sekretariat wird durch das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion geführt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Einsetzung der Fachkommission natürliche Heilmethoden
Die Fachkommission natürliche Heilmethoden nach Artikel 16 ist bis spätestens 1. Juni 2002 einzusetzen.
Art. 19 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 8. Juni 1983 über die Kantonale Kommission für das Pflegewesen (BSG 152.221.121.1) wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2002 in Kraft.
Bern, 24. Oktober 2001
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
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