152.221.121.2
Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
vom 17.01.2001 (Stand 01.01.2020)
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG), Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI), Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG), Artikel 2 Absatz 2, 8 Absatz 2, 12 Absatz 1, 84f Absatz 1, 99 Absatz 1, 113 Absatz 1, 132, 156, 157 Absatz 1, 175 Absatz 2 Buchstabe b der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV), sowie Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV),
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an die ihr unterstellten Verwaltungs- und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten.
Vorbehalten bleiben Kompetenzregelungen aufgrund übergeordneten Rechts sowie in Spezialerlassen vorgesehene Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte anderer Direktionen.
2 Befugnisse im Personalbereich
2.1 …
Art.
2 Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen
1. Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für die Begründung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Inhaberinnen und Inhaber der Direktionskaderstellen gemäss Artikel 20 OrV GSI.
Art. 3 2. Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor ist zuständig für die Begründung und die Beendigung der übrigen Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Kompetenzen nicht in dieser Direktionsverordnung delegiert sind.
Art. 4 3. Zentralverwaltung
Die Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralverwaltung, deren Funktionen nicht höher als in Gehaltsklasse 20 eingereiht sind, erfolgt im Generalsekretariat durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und in den Ämtern durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher.
Die Begründung und Beendigung befristeter Anstellungsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Funktionen höher als in der Gehaltsklasse 20 eingereiht sind, erfolgt im Generalsekretariat durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und in den Ämtern durch die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. Ausgenommen bleiben Verträge bezüglich Direktionskaderstellen gemäss Artikel 2.
…
Art. 5 4. Gleichgestellte Organisationseinheiten
Die Begründung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen in den gleichgestellten Organisationseinheiten erfolgen durch
die Gesamtleiterin oder den Gesamtleiter des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache Münchenbuchsee, des Schulheims Schloss Erlach und des Zentrums für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz,
…
Art. 6 Mitwirkung der Abteilung Personal und Organisation
Die Abteilung Personal und Organisation des Generalsekretariats holt bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses die Zustimmung des Personalamts ein, wenn von den in Anhang II zur Personalverordnung festgelegten Werten für das Anfangsgehalt abgewichen wird.
2.2 …
Art. 7 Führung des Stellenplans
Die Führung des Stellenplans und die Freigabe von Stellenmutationen zuhanden der Finanzdirektion obliegen
für das Generalsekretariat und die Ämter der Zentralverwaltung der Abteilung Personal und Organisation des Generalsekretariats,
…
für das Pädagogische Zentrum für Hören und Sprache Münchenbuchsee, das Schulheim Schloss Erlach und das Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz der Gesamtleiterin oder dem Gesamtleiter nach Zustimmung des Alters- und Behindertenamts.
Art. 8 Personalrechtliche Bewilligungen
Die Befugnis zur Erteilung der folgenden personalrechtlichen Bewilligungen wird für das Personal des Generalsekretariats an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, für das Personal der Ämter an die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher und für das Personal der gleichgestellten Organisationseinheiten an das in ihrem Organisations- oder Geschäftsreglement bezeichnete Organ delegiert:
die Bewilligung der Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsortes (Art. 8 Abs. 2 PV),
…
die Bewilligung der Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),
die Bewilligung der dienstlichen Benützung von Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),
die Anordnung von Pikettdienst (Art. 84f Abs. 1 PV),
die Anordnung von Überzeit (Art. 132 PV),
die Bewilligung von bezahltem Kurzurlaub (Art. 156 PV),
die Bewilligung von unbezahltem Urlaub bis zu einem Monat (Art. 157 Abs. 1 PV).
Für die Bewilligung von Urlaub für den Besuch externer Weiterbildungsveranstaltungen sind zuständig
die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bis zu zehn Arbeitstagen pro Anlass (Art. 175 Abs. 2 Bst. a PV),
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für das Personal des Generalsekretariats und bei mehr als zehn Arbeitstagen pro Anlass für das Personal der Ämter (Art. 175 Abs. 2 Bst. b und c PV),
das gemäss Organisations- oder Geschäftsreglement zuständige Organ der gleichgestellten Organisationseinheiten (Art. 175 Abs. 2 Bst. b und c PV).
3 Ausgabenbefugnisse
Art. 9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin, Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor bewilligt alle Ausgaben, für deren Bewilligung die Direktion gemäss Artikel 152 Absatz 1 FLV oder gemäss spezialgesetzlicher Regelung zuständig ist, soweit die Ausgabenbefugnis nicht gemäss Artikel 10 und 11 an unterstellte Verwaltungseinheiten oder diesen gleichgestellte Organisationseinheiten delegiert worden ist.
Art. 10 Generalsekretariat, Ämter
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen, unter Vorbehalt von Absatz 3, in ihrem Zuständigkeitsbereich Verpflichtungskredite als
neue einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken,
neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,
gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,
gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher können ihre Ausgabenbefugnisse im Organisationsreglement ihrer Verwaltungseinheit ganz oder teilweise an ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie an die Leiterinnen und Leiter der ihnen unterstellten Abteilungen und Dienste delegieren.
Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Verpflichtungskredite für Betriebsbeiträge an Trägerschaften von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe, soweit ihnen die Kompetenz zum Abschluss von Leistungsverträgen oder Leistungsaufträgen mit diesen Trägerschaften übertragen worden ist. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 4.
Sie unterbreiten der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder dem Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor periodisch eine Liste mit den vorgesehenen Verpflichtungskrediten gemäss Absatz 3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor kann einzelne Verpflichtungskredite innerhalb der mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher vereinbarten Frist ablehnen.
Art. 11 Gleichgestellte Organisationseinheiten
Die Gesamtleiterin oder der Gesamtleiter des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache Münchenbuchsee, des Schulheims Schloss Erlach und des Zentrums für Sozial- und Heilpädagogik Landorf Köniz-Schlössli Kehrsatz bewilligen in ihrem Zuständigkeitsbereich Verpflichtungskredite als
neue einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken,
neue wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken,
gebundene einmalige Ausgaben bis 1 000 000 Franken,
gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken.
Die Ausgabenbefugnisse können im Organisations- oder Geschäftsreglement ganz oder teilweise an die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie an die Leiterinnen oder Leiter der unterstellten Abteilungen und Dienste delegiert werden.
Art. 12–13 …
4 Unterschriftsregelung
Art. 14
Die Unterschriftsbefugnis richtet sich nach den Befugnissen im Personalbereich und den Ausgabenbefugnissen.
Im Verhinderungsfall kommt die Unterschriftsbefugnis den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Anstellungsverhältnisse und hängigen Anstellungsverfahren.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Sie ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 17. Januar 2001
Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: Bhend
01-14