152.221.121.5
Verordnung über das Sanitätskollegium
vom 30.05.1990 (Stand 01.03.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF),
auf Antrag der Gesundheitsdirektion,
beschliesst:
1 Wahl und Organisation
Art. 1 Gesamtkollegium
Das Sanitätskollegium besteht aus höchstens dreiunddreissig Mitgliedern.
Es wird in die medizinische, die zahnärztliche, die pharmazeutische und die tierärztliche Sektion unterteilt.
Dem Gesamtkollegium und damit seinen Sektionen gehört eine Juristin oder ein Jurist an.
Art. 2 Medizinische Sektion
Die medizinische Sektion besteht aus höchstens fünfzehn Ärztinnen und Ärzten.
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Ihre Zusammensetzung hat eine fachlich breit abgestützte medizinische Beurteilung der zu bearbeitenden Geschäfte zu gewährleisten.
Art. 3 Zahnärztliche Sektion
Die zahnärztliche Sektion besteht aus höchstens sieben Zahnärztinnen und Zahnärzten.
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die verschiedenen Fachrichtungen sind angemessen vertreten.
Art. 4 Pharmazeutische Sektion
Die pharmazeutische Sektion besteht aus höchstens fünf Apothekerinnen und Apothekern.
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 5 Tierärztliche Sektion
Die tierärztliche Sektion besteht aus höchstens fünf Tierärztinnen und Tierärzten.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 6 Vorsitz
Jeder Sektion steht eine Präsidentin oder ein Präsident vor.
Als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist für jede Sektion eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident zu bestimmen.
Die Präsidentin oder der Präsident der medizinischen Sektion beziehungsweise dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter präsidiert gleichzeitig das Gesamtkollegium.
Art. 7 Wahl
Die Mitglieder des Sanitätskollegiums und die Vorsitzenden des Gesamtkollegiums und der Sektionen werden auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom Regierungsrat gewählt. Die kantonalen Berufsverbände der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte reichen unverbindliche Wahlvorschläge ein. Die ordentliche Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei die Wiederwahlen jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie diejenigen für das Staatspersonal erfolgen.
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von den Mitgliedern der betreffenden Sektionen bestimmt.
Wählbar sind
im Kanton Bern zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit eidgenössischem Diplom;
Dozentinnen und Dozenten, die in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie an der Universität Bern tätig sind;
Juristinnen und Juristen mit bernischem Anwaltspatent oder mit juristischem Universitätsabschluss.
Art. 8 Beizug von aussenstehenden Sachverständigen
Mit der Zustimmung der auftraggebenden Behörde können das Gesamtkollegium und dessen Sektionen aussenstehende Sachverständige zu den Sitzungen beiziehen oder von ihnen Gutachten einholen.
Art. 9 …
Art. 10 Entschädigung
Der Regierungsrat setzt durch Beschluss die Entschädigungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Gesamtkollegiums, für die Mitglieder, für die Referentinnen und Referenten gemäss Artikel 14 Absatz 3, für die Mitglieder bei Zirkulationsbeschlüssen gemäss Artikel 17 Absatz 2 sowie für die Sitzungsteilnahmen aller Mitglieder fest.
2 Aufgaben und Tätigkeiten
Art.
11 Aufgaben
1. Im allgemeinen
Als Expertenkommission steht das Sanitätskollegium dem Regierungsrat, den Direktionen und den Polizei- und Gerichtsbehörden beratend zur Seite und überprüft alle ihm zur Begutachtung unterbreiteten Geschäfte.
Mit der Ermächtigung der zuständigen Behörde kann das Sanitätskollegium vermittelnd tätig werden.
Das Sanitätskollegium verfolgt die Entwicklung im Gesundheitswesen. Sowohl dem Gesamtkollegium als auch den einzelnen Sektionen steht das Recht zu, bei den zuständigen Direktionen Anträge zur Verbesserung oder Förderung des bernischen Gesundheitswesens zu stellen.
Das Sanitätskollegium wird nicht im Auftrage Privater tätig.
Art. 12 2. Im besonderen
Das Sanitätskollegium kann insbesondere zur Stellungnahme und Begutachtung in folgenden Angelegenheiten herangezogen werden:
a Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die das öffentliche Gesundheitswesen betreffen;
b–c …
d Berufsausübung durch Gesundheitsfachpersonen.
Art. 13 Zuständigkeiten
Die auftraggebende Behörde kann bei Geschäften gemäss Artikel 12 Buchstabe a einen Beschluss des Gesamtkollegiums fordern.
Im übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums, welche Geschäfte dem Gesamtkollegium und welche der betreffenden Sektion zum Beschluss zu unterbreiten sind.
3 Geschäftsgang
Art. 14 Geschäftsablauf
Die auftraggebende Behörde stellt das Geschäft der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gesamtkollegiums zur Stellungnahme oder Begutachtung zu.
Die Präsidentin oder der Präsident behandelt das Geschäft entweder im Plenum oder überweist es an eine Sektion zur definitiven Erledigung oder zur Vorberatung und Antragstellung zuhanden des Gesamtkollegiums.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums oder der zuständigen Sektion bestimmt für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referenten.
Das Sanitätskollegium nimmt die zur Erfüllung eines ihm erteilten Auftrages erforderlichen Untersuchungshandlungen selbständig vor.
Die Geschäftserledigung erfolgt durch Zustellung des Berichts des Sanitätskollegiums an die auftraggebende Direktion oder Behörde.
Über die Zustellung eines Gutachtens des Sanitätskollegiums an die Verfahrensbeteiligten entscheidet die auftraggebende Direktion oder Behörde.
Die Information der Öffentlichkeit über Gutachten des Sanitätskollegiums durch die auftraggebende Behörde hat in Absprache mit dem Sanitätskollegium zu erfolgen.
Art. 15 Sitzungen
Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums oder der betreffenden Sektion ruft die Mitglieder zu Sitzungen ein, sooft es die Geschäfte verlangen.
Jährlich findet mindestens eine Sitzung des Gesamtkollegiums statt.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann jederzeit zu Sitzungen aufbieten.
Art. 16 Beschlussfassung, Stimmrecht
Das Gesamtkollegium und die Sektionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Das Gesamtkollegium und die Sektionen beschliessen mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder.
Die Präsidentin oder der Präsident des Gesamtkollegiums oder der Sektionen stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 16a Ausstand
Nimmt das Gesamtkollegium oder eine der Sektionen in konkreten Einzelfällen, namentlich zur Berufsausübung durch Gesundheitsfachpersonen, Stellung, so müssen die Kollegiumsmitglieder in den Ausstand treten, wenn sie
in der Sache ein persönliches Interesse haben,
eine Partei vertreten,
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt, die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt treten bei allen Geschäften, in denen sie einen Gutachtensauftrag erteilt haben oder als Vorinstanz beteiligt waren, in den Ausstand.
Art. 17 Zirkulation
Die Akten sind in der Regel vor den Sitzungen unter den Mitgliedern in Zirkulation zu setzen.
Einfache oder dringende Fälle können aufgrund eines schriftlichen, motivierten Antrages der Referentin oder des Referenten auf dem Zirkulationsweg erledigt werden, sofern kein Mitglied des Gesamtkollegiums oder der zuständigen Sektion die Beratung verlangt.
Art. 18 Zeichnungsberechtigung
Für die Beschlüsse des Gesamtkollegiums oder der Sektionen zeichnen die zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Art. 19 Protokoll
Von jeder Sitzung des Gesamtkollegiums und der Sektionen ist ein Protokoll zu erstellen.
Das Gesamtkollegium und die einzelnen Sektionen bestimmen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
Die Protokolle sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gesamtkollegiums oder der einzelnen Sektionen zu unterzeichnen.
Art. 20 Sekretariat und Administration
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gesamtkollegiums die notwendigen finanziellen Mittel zur Führung eines Sekretariates zur Verfügung.
Bei Bedarf können im administrativen Bereich die Dienstleistungen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in Anspruch genommen werden.
Die Akten des Sanitätskollegiums werden bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Gesamtkollegiums registriert und aufbewahrt.
4 Aufsicht
Art. 21
Das Sanitätskollegium untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Es ist der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion administrativ beigeordnet.
5 Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung von Erlassen
Das Reglement vom 3. September 1968 für das Sanitätskollegium wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1990 in Kraft.
Bern, 30. Mai 1990
Im Namen des Regierungsrates Die Vizepräsidentin: Robert Der Staatsschreiber: Nuspliger
1990 d 320 | f 330