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154.21

Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung

vom 22.02.1995 (Stand 01.05.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 36 bis 38 und 40 bis 42c des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt1 (FHG),

auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung mit den Anhängen I bis IX gilt für die Erhebung von Gebühren durch die kantonale Verwaltung.

Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

Art. 2 Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs

Die in dieser Verordnung und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.

Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind gebührenfrei, soweit sie nicht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens erbracht werden.

Für die nicht aufgeführten Dienstleistungen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt Artikel 14.

Art. 2a Kostendeckung

Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung.

Als Grundlage für die Beurteilung der Kostendeckung dienen die Kostenbestandteile gemäss Deckungsbeitragsrechnung (Art. 22 FLG2).

Art. 3 Periodische Anpassung

Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung der Gebühren.

Art. 4 Taxpunktsystem

Die Gebühren dieser Verordnung werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt.

Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken.

Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

Art. 5 Ausnahme vom Taxpunktsystem

Die Gebühren des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes sind in Franken festgelegt.

Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist verpflichtet, die von ihm erhobenen Gebühren jährlich bezüglich der Kosten und der Teuerung zu überprüfen und anzupassen.

Art. 6 Arten von Tarifen

Diese Verordnung mit ihren Anhängen kennt drei Arten von Tarifen. Die Gebühr

  1. wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif);

  2. ist innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif);

  3. bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand).

Art. 7 Bemessung
1 Rahmentarife

Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach

  1. dem gesamten Aufwand,

  2. der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie

  3. der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

Art. 8 2 Tarif nach Zeitaufwand

Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt nach dem für die konkrete Verrichtung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung

  1. der Gehaltsklassen 1 bis 11: 70 Taxpunkte pro Stunde;

  2. der Gehaltsklassen 12 bis 17: 90 Taxpunkte pro Stunde;

  3. der Gehaltsklassen 18 bis 23: 120 Taxpunkte pro Stunde;

  4. der Gehaltsklassen 24 bis 30: 170 Taxpunkte pro Stunde.

Er entspricht einer für die ganze Verwaltung durchschnittlichen vollen Kostendeckung. In den Anhängen kann für bestimmte Dienstleistungen ein reduzierter Tarif nach Zeitaufwand vorgesehen werden.

Behörden, die eine eigene Kostenrechnung führen, können abweichende Stundenansätze anwenden.

Art. 9 3 Besonders aufwendige Geschäfte

Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze eines Rahmentarifs erhoben werden.

Art. 9a Gebührenreduktion bei gleichartigen Dienstleistungen

Wird für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Arbeitsgang eine Vielzahl gleichartiger Dienstleistungen erbracht oder wird für eine Vielzahl von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern eine Dienstleistung in einem Arbeitsgang erbracht, so kann die für die einzelne Dienstleistung ordentlicherweise geschuldete Gebühr maximal um einen Viertel reduziert werden.

Art. 10 Zusammensetzung der Gebühren
1 Pauschalgebühr

Die in dieser Verordnung und ihren Anhängen festgelegten Gebühren umfassen den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren.

Art. 11 2 Besondere Dienstleistungen

Besondere Dienstleistungen im Sinn von Artikel 42 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes3, die zusätzlich verrechnet werden, sind insbesondere Gutachten und Untersuchungen von Dritten und dergleichen sowie besondere Auslagen für Spesen, Material und Geräte.

Art. 12 3 Mitberichte

Die Pauschalgebühr umfasst auch den Aufwand für Mitberichte.

Kommt der Tarif nach Zeitaufwand zur Anwendung, wird der Aufwand für Mitberichte ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und dazugerechnet.

Bei Rahmentarifen sind Mitberichte innerhalb des vorgegebenen Rahmens angemessen zu berücksichtigen.

Vorbehalten bleiben besonders aufwendige Geschäfte nach Artikel 9.

Art. 13 Bedürftigkeit

Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.

Zuständig für die Anordnung ist die Behörde, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.

Art. 13a Erhebung von Verzugszinsen

Auf die Erhebung von Verzugszinsen wird verzichtet, wenn der Verzugszins einen Betrag von 10 Taxpunkten nicht erreicht.

2 Gebühren im Verwaltungsverfahren

Art. 14 Fehlen eines Gebührentarifs

Enthalten diese Verordnung, ihre Anhänge oder die übrige Gesetzgebung für ein Verwaltungsverfahren keinen Tarif, so kommt die Gebühr nach Zeitaufwand zur Anwendung.

Art. 15 Besondere Fälle der Verfahrenserledigung

Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 11 bleiben in der Regel geschuldet.

Art. 16 Wiederaufnahme

Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird.

Art. 17 Reglemente, Pläne

Die Genehmigung von Reglementen und Plänen der Gemeinden und Planungsregionen ist gebührenfrei.

Für besonders hohen Arbeitsaufwand, namentlich bei der Behandlung und Gutheissung zahlreicher und schwieriger Einsprachen, wird von den Gemeinden und Planungsregionen eine Gebühr entsprechend 400 bis 4000 Taxpunkten erhoben.

Für die Vorprüfung von Gemeindeerlassen nach Artikel 55 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)4 wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.

Art. 18a Leitverfahren nach Koordinationsgesetz und Baubewilligungen

Die Leitbehörde nach Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG) 5 und die Baubewilligungsbehörde erheben zusätzlich zur Pauschalgebühr (Art. 10) die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit dem Gesamtentscheid bzw. der Baubewilligung zu eröffnende Verfügungen.

3 Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren

Art. 19 Beschwerdeverfahren allgemein

Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von 200 bis 4000 Taxpunkten erhoben.

Für Entscheide betreffend Zwischenverfügungen wird eine Pauschalgebühr von 100 bis 1000 Taxpunkten erhoben.

Art. 20 Besondere Fälle
1 Gebührenerhöhung

Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.

Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

Art. 21 2 Gebührenreduktion

Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 11 bleiben in der Regel geschuldet.

Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden.

Art. 22 3 Revision, Erläuterung und Berichtigung

Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis 500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.

Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.

4. Sonstige Gebühren

Art. 23 Kanzleigebühren

Für die Kanzleigebühren gelten folgende Ansätze:

  1. für Schwarz-Weiss-Fotokopien pro Seite: 0.4 bis 2 Taxpunkte;

  2. für Farbfotokopien pro Seite: 0.8 bis 3 Taxpunkte;

  3. für Beglaubigungen von Unterschriften: 25 Taxpunkte;

  4. für Bestätigungen von Sachverhalten und Rechtskraftbescheinigungen: 30 Taxpunkte.

Die Direktionen legen die Gebührenhöhe für Fotokopien direktionsintern fest. Sie können bei grösseren Mengen innerhalb des Rahmentarifs Rabatte gewähren.

Art. 24 Allgemeine Drucksachen
1 Erlasse

Sonderdrucke von Erlassen werden zu folgenden Ansätzen abgegeben:

Seitenzahl

Taxpunkte

1 bis 4

0.75

5 bis 8

1.5

9 bis 16

3

17 bis 24

4.5

25 bis 40

6

41 bis 56

7.5

57 bis 92

10.5

93 bis 128

13.5

129 bis 164

16.5

165 bis 200

19.5

201 bis 236

22.5

237 bis 272

25.5

273 bis 308

28.5

über 308

30

Für Porto und Versand werden die effektiven Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

Für Sonderdrucke von Erlassen mit einem festen Umschlag wird ein Zuschlag von zwei Taxpunkten erhoben.

Für besondere Ausrüstung (Griffregister oder ähnliches) wird ein Zuschlag von zwei bis fünf Taxpunkten erhoben.

Studierende und Lehrlinge erhalten auf diesen Ansätzen einen Rabatt von 20 Prozent.

Referendumsvorlagen werden gebührenfrei abgegeben.

Die Direktionen und die Staatskanzlei können in begründeten Einzelfällen Erlasse kostenlos abgeben, wenn dies im Interesse der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben liegt.

Art. 25 2 Berichte, Informationsschriften, Verzeichnisse

Berichte, Informationsschriften, Verzeichnisse, Vernehmlassungsunterlagen und dergleichen werden zu folgenden Ansätzen abgegeben:

Seitenzahl

Taxpunkte

1 bis 4

1.5

5 bis 8

3

9 bis 16

4.5

17 bis 24

7.5

25 bis 40

9

41 bis 56

12

57 bis 92

16.5

93 bis 128

21

129 bis 164

25.5

165 bis 200

30

201 bis 236

34.5

237 bis 272

39

273 bis 308

42

über 308

45

Für Porto und Versand werden die effektiven Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

Für Ausgaben mit einem festen Umschlag wird ein Zuschlag von drei Taxpunkten erhoben.

Für besondere Ausrüstung (Griffregister oder ähnliches) wird ein Zuschlag von zwei bis fünf Taxpunkten erhoben.

Für Ausgaben mit farbigen Illustrationen im Text wird ein Zuschlag von zwei bis fünf Taxpunkten erhoben.

Für Ausgaben, deren Inhalt eine besondere geistige Leistung oder eine Dienstleistung darstellt oder sonst einen Marktwert besitzt, kann ein Zuschlag bis zu 30 Taxpunkten erhoben werden.

Die Direktionen und die Staatskanzlei können Berichte, Informationsschriften und Verzeichnisse kostenlos abgeben, wenn dies im Interesse der wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben liegt.

Art. 26 Adressen

Die Gebühr für die Abgabe von Adressen (Etiketten) von weniger als 100 Stück für kommerzielle Zwecke beträgt 40 Taxpunkte und für jeweils weitere 100 Stück (auch angebrochene) 10 Taxpunkte.

Art. 27 Mündliche Auskünfte

Mündliche Auskünfte ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren sind gebührenfrei.

Auskünfte, deren Bearbeitung einen besonderen Aufwand verursacht, sind schriftlich zu erteilen.

Art. 28 Andere Auskünfte
1 Grundsatz

Schriftliche Auskünfte, Gutachten und Ähnliches ausserhalb hängiger kantonaler Verfahren werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Eine Gebühr unter 100 Taxpunkten wird nicht erhoben.

Die zuständige Behörde oder Amtsstelle kann im Einzelfall oder für bestimmte Kategorien derartiger Auskünfte im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Interessen des Kantons dies erfordern oder die Auferlegung von Gebühren stossend wäre.

Art. 29 2 Ausnahmen

Keine Gebühren für Auskünfte gemäss Artikel 28 werden erhoben

  1. von Organen der Gemeinden, ihren unselbständigen Anstalten und den gemeinderechtlichen Körperschaften, soweit es nicht um privatrechtliche Geschäfte geht;

  2. von Privaten, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben handeln;

  3. in Fällen, in welchen es um Staatsbeiträge geht.

Art. 30 Zugang zu Informationen

Das Verfahren gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)6 um Zugang zu Informationen ist grundsätzlich gebührenfrei.

Besonderer Aufwand (vertiefte Nachforschungen, Bearbeitung umfangreicher Informationen u. ä.) wird nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 31 Datenschutz
1 gemäss Art. 20 Datenschutzgesetz

Die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen ist gebührenfrei.

Art. 32 2 gemäss Art. 21 Datenschutzgesetz

Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)7 sind gebührenfrei.

Art. 33 3 gemäss Art. 23 f. Datenschutzgesetz

Gutheissende Verfügungen gemäss Art. 23 und 24 Datenschutzgesetz8 sind grundsätzlich gebührenfrei.

Hat die ersuchende Person zur widerrechtlichen Bearbeitung Anlass gegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 bis 200 Taxpunkten erhoben.

Für abweisende Verfügungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben.

Art. 34 Kurse und Vorträge

Führt die kantonale Verwaltung Kurse und Vorträge durch, wird von teilnehmenden Dritten pro halben Tag eine Gebühr von 125 bis 400 Taxpunkten erhoben.

Für die Mitarbeit von Staatspersonal an Kursen und Vorträgen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand geschuldet.

Stehen die Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 im überwiegenden Interesse des Kantons, können die Gebühren reduziert werden, namentlich für Gemeinden und Private, denen öffentlichrechtliche Aufgaben übertragen sind.

Keine Gebühren werden erhoben, wenn die Veranstaltungen im ausschliesslichen Interesse des Kantons stehen.

Art. 35 Aufsichtsrechtliche Untersuchungen

Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.

Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 36 Mahnungen

Für Mahnungen kann eine Gebühr von 20 bis 80 Taxpunkten erhoben werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 Änderung von Erlassen

Folgende Erlasse werden geändert:

  1. Verordnung vom 3. März 1982 über die Zulassung ausländischer Erwerbstätiger9:

  2. Gemeindeverordnung vom 30. November 1977 (BSG 170.111):

  3. Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung10):

  4. Verordnung vom 21. August 1985 über das Sonderpädagogische Seminar für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern11:

  5. Verordnung vom 28. Mai 1986 über die Sekundarlehrer/innenprüfungen im deutschsprachigen Teil des Kantons Bern12:

  6. Verordnung vom 7. Juli 1982 über die Ausbildung und die Prüfungen von Sekundarlehrern im französischsprachigen Teil des Kantons Bern (BSG 430.213.321.1):

  7. Verordnung vom 22. November 1977 über die Ausbildung, Prüfung und Diplomierung von Kandidaten des Höheren Lehramtes (VHL)13:

  8. Verordnung vom 16. September 1992 über die Ausbildung, Prüfung und Diplomierung von Handelslehrerinnen und Handelslehrern (magister rerum politicarum) 14:

  9. Verordnung vom 18. September 1974 über die Ausbildung und Prüfung von Lehrern und Sachverständigen der Erziehungs- und Bildungswissenschaften 15:

  10. Verordnung vom 12. April 1978 über die Ausbildung und Prüfung von Erziehungsberater-Schulpsychologen16:

  11. Verordnung vom 17. August 1988 über die ordentlichen Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Bern (BSG 433.351):

  12. Verordnung vom 15. August 1990 über die Diplomprüfungen an den staatlichen Diplommittelschulen17:

  13. Verordnung vom 14. Dezember 1983 über die Berufslehre (BSG 435.211):

  14. Verordnung vom 17. August 1988 über die ausserordentlichen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern (gültig bis 31. 12. 1998):

  15. Verordnung vom 23. April 1986 über die Aussen- und Strassenreklame 18:

  16. Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (BSG 751.111.1):

  17. Verordnung vom 24. Oktober 1990 über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (BSG 767.25):

  18. Verordnung vom 18. Dezember 1985 über die Spezialarzttitel 19:

  19. Verordnung vom 10. August 1988 über die Zahntechnikerinnen und die Zahntechniker (BSG 811.132):

  20. Verordnung vom 5. September 1990 über die Chiropraktorinnen und die Chiropraktoren (BSG 811.21):

  21. Verordnung vom 4. Mai 1988 über die Physiotherapeutinnen und die Physiotherapeuten (BSG 811.61):

  22. Verordnung vom 14. September 1988 über die Psychotherapeutinnen und die Psychotherapeuten (BSG 811.67):

  23. Verordnung vom 2. Oktober 1985 über die Bewilligung zur Führung eines Privatspitals oder einer anderen Krankenpflegeeinrichtung 20 :

  24. Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BSG 813.131)21:

  25. Einführungsverordnung vom 27. Oktober 1993 zum eidgenössischen Giftgesetz (EV GiftG) 22:

  26. Verordnung vom 21. März 1990 über die öffentlichen und die privaten Apotheken sowie über die Spitalapotheken (Apothekenverordnung) (BSG 813.41):

  27. Drogerienverordnung vom 21. März 1990 (BSG 813.45):

  28. Verordnung vom 12. November 1985 über die Schwimmbäder (BSG 815.171):

  29. Einführungsverordnung vom 21. September 1994 zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz (EV LMG) (BSG 817.0):

  30. Verordnung vom 19. Mai 1993 über den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten (Automatenverordnung)23:

  31. Verordnung vom 10. März 1993 über Getränkeverpackungen (KVGV)24:

  32. Verordnung vom 1. Dezember 1982 über den Handel mit Wein (BSG 817.421):

  33. Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KPUPV)25:

  34. Stoffverordnung vom 16. Mai 1990 26:

  35. Einführungsverordnung vom 22. September 1993 zur eidgenössischen Störfallverordnung (EV StFV) (BSG 820.131):

  36. Verordnung vom 23. Mai 1990 über den Vollzug des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (LHV) (BSG 823.111):

  37. Lärmschutz-Verordnung (KLSV) vom 16. Mai 1990 27:

  38. Bodenschutzverordnung (BSV) vom 4. Juli 1990 (BSG 825.111):

  39. Verordnung vom 22. Dezember 1982 über den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (BSG 832.521):

  40. Verordnung vom 18. September 1973 über die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und Familien (BSG 862.51):

  41. Verordnung vom 25. November 1981 über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung (BSG 916.51):

  42. Beschluss vom 2. Dezember 1960 des Regierungsrates betreffend Viehhandelsgebühren (BSG 916.761):

  43. Einführungsverordnung vom 24. April 1985 zur eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung 28:

  44. Verordnung vom 25. März 1992 über Jagd-, Wild- und Vogelschutz 29

  45. Verordnung vom 4. Juni 1975 über die Eignungsprüfung für Jäger 30:

  46. Verordnung vom 14. Oktober 1992 über die Zusatzprüfung für Jäger 31:

  47. Berufsfischereiverordnung vom 17. Mai 1977 (BSG 923.21):

  48. Verordnung vom 23. Dezember 1981 über die Bergführer32:

  49. Skilehrerverordnung vom 25. Juni 1986 (BSG 935.222):

  50. Vollziehungsverordnung vom 7. März 1967 zum Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen 33

  51. Spielapparateverordnung vom 30. Mai 1990 (BSG 935.551):

  52. Verordnung vom 19. Dezember 1990 über die Augenoptikerinnen und Augenoptiker 34:

  53. Verordnung vom 30. Juli 1968 über die Ausübung des Klauenpfleger-Gewerbes (BSG 935.991.1):

  54. Verordnung vom 19. Mai 1993 über das Wandergewerbe (BSG 935.993.4):

  55. Verordnung vom 19. Mai 1993 über Demonstrations- und Werbeveranstaltungen sowie Ausstellungen (BSG 935.993.5):

  56. Verordnung vom 23. Dezember 1981 über das Mass- und Gewichtswesen (BSG 941.11):

  57. Vollziehungsverordnung vom 28. Februar 1961 zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 20. Juli 194435:

Art. 38 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 9. September 1992 über die Gebühren der Staatskanzlei (BSG 154.210)

  2. Verordnung vom 17. 6. 92 über die Gebühren der Volkswirtschaftsdirektion (BSG 154.211)

  3. Verordnung vom 20. 5. 92 über die Gebühren der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (BSG 154.212)

  4. Verordnung vom 12. Dezember 1992 über die Gebühren der Justizdirektion (BSG 154.213)

  5. Verordnung 1 vom 10. Dezember 1975 über die Gebühren der Polizei- und Militärdirektion (BSG 154.214)

  6. Verordnung 2 vom 13. November 1984 über die Gebühren der Polizei- und Militärdirektion (BSG 154.215)

  7. Verordnung vom 18. Dezember 1991 über die Gebühren der Finanzdirektion (BSG 154.217)

  8. Verordnung vom 7. August 1991 über die Gebühren der Erziehungsdirektion (BSG 154.218)

  9. Verordnung vom 14. November 1990 über die Gebühren und Auslagen der Baudirektion (BSG 154.219)

  10. Verordnung vom 13. März 1991 über die Gebühren der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser (BSG 154.220)

  11. Verordnung vom 25. August 1981 über die Gebühren der Gemeindedirektion (BSG 154.224)

  12. Verordnung vom 16. Dezember 1992 über die Gebühren der Regierungsstatthalter (BSG 154.31)

  13. Verordnung vom 27. Mai 1992 über die Gebühren der Grundbuchämter (BSG 215.326.1)

  14. Verordnung vom 27. Februar 1985 über die Gebühren für die Patentprüfungen der Primar-, Haushaltungs-, Arbeitslehrer und -lehrerinnen, Kindergärtner und Kindergärtnerinnen (BSG 430.210.36)

  15. Tarif vom 26. Juni 1907 für die Verrichtungen der Medizinalpersonen (BSG 811.91)

  16. Verordnung vom 29. April 1899 betr. die Gebühren für die Verrichtungen der Hebammen (BSG 811.981)

  17. Verordnung vom 7. Oktober 1987 über die Gebühren der Forstdirektion in Belangen der Fischerei und des Fischereiinspektorates (BSG 923.60)

Art. 39 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18.10.1995

Art. T1-1

Die neuen Gebührensätze (Ziffer 2.4) gelten für alle Teilungspläne ab Steuerjahr 1995, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits eröffnet worden sind.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.06.1998

Art. T2-1

Die jährliche Gebühr nach Ziffer 2.1 Buchstabe cAnhang VIII der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung gilt auch für Verträge betreffend den Datenbezug im Abonnement, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen worden sind.

T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24.10.2001

Art. T3-1

Betreffend die modulare Weiterbildung Landwirtschaft und Hauswirtschaft gilt für Teilnehmende des Wintersemesters 2001/2002 die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Regelung.

Die Fachschulen 1 und 2 des mlz sind für Teilnehmende des Wintersemesters 2001/2002 gebührenfrei.

T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.08.2005

Art. T4-1

Die Jahresgebühr für bereits erteilte Zugriffsrechte auf das Grundstückdateninformationssystem gemäss Ziffer 2.6 wird am 1. November 2005 fällig. Im Jahr 2005 ist ein Sechstel der Jahresgebühr geschuldet.

T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.06.2007

Art. T5-1

Die Jahresgebühr 2007 der Gemeinden für den Zugriff auf das Grundstückdateninformationssystem GRUDIS berechnet sich nach dieser Änderung, sofern dies für die Gemeinde günstiger ist. Andernfalls berechnet sich die Jahresgebühr 2007 nach bisherigem Recht, sofern der Gemeinde das Zugriffsrecht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilt worden ist.

T6 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.11.2011

Art. T6-1

Die Gebühren gemäss Anhang VII, Ziffern 3.1.1, 3.2.1, 3.4.2 und 3.8.2 gelten erst für Prüfungen, welche ab dem Schuljahr 2012/2013 abgenommen werden.

Die Gebühren gemäss Ziffer II 4., 5. und 6. werden erstmals für das Frühjahressemester 2012 nach dem neuen Tarif erhoben.

Anhänge

Anhang 01 : Gebührentarif der Staatskanzlei Anhang 02A : Gebührentarif des Direktionssekretariates der Wirtschafts-, Energie und Umweltdirektion und ihrer angegliederten Organisationseinheiten Anhang 02B : Gebührentarif des Amtes für Landwirtschaft und Natur (LANAT) Anhang 02C : Gebührentarif des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) Anhang 02D : Ausser Kraft Anhang 02E : Gebührentarif des Amtes für Wirtschaft (AWI) Anhang 02F : Gebührentarif für Einsätze kantonaler Sonderstützpunkte sowie für Öl- und ABC-Wehr-Einsätze Anhang 02G : Gebührentarif des Kantonalen Laboratoriums Anhang 02H : Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) Anhang 02I : Gebührentarif des Amtes für Veterinärwesen (AVET) Anhang 03 : Ausser Kraft Anhang 03A : Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Anhang 04A : Gebührentarif der Direktion für Inneres und Justiz Anhang 04B : Gebührentarif der Grundbuchämter Anhang 05A : Gebührentarif der Sicherheitsdirektion (ohne SVSA und Kapo) Anhang 05B : Gebührentarif des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) Anhang 05C : Gebührentarif Kantonspolizei (Kapo) Anhang 06 : Gebührentarif der Finanzdirektion Anhang 07 : Gebührentarif der Bildungs- und Kulturdirektion Anhang 08 : Gebührentarif der Bau- und Verkehrsdirektion Anhang 09 : Gebührentarif für die Regierungsstatthalterämter Anhang 10 : Gebührentarif der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Bern, 22. Februar 1995

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger

95-24