162.12
Aufsichtsreglement des Obergerichts
vom 12.11.2010 (Stand 01.01.2024)
Das Obergericht des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG1),
beschliesst:
Art. 1 Zweck der Aufsicht
Die Aufsicht über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist Element der institutionellen Unabhängigkeit.
Sie gewährleistet die gesetzmässige und wirtschaftliche Geschäftsführung.
In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 2 Gegenstand der Aufsicht
Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere
die Leitung,
die Organisation,
die Fallerledigung,
das Qualitätsmanagement,
die Ressourcenzuweisung,
der Belastungsausgleich,
das Personalwesen,
das Finanzwesen,
die Informatik,
der Umgang mit besonders schützenswerten Daten im Sinne von Artikel 3 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)2
die Sicherheit.
Art. 3 Zuständigkeit
Der Geschäftsleitung obliegt die Aufsicht über das Obergericht sowie die Aufsicht über die Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden.
Vorbehalten sind die Oberaufsicht durch den Grossen Rat, die Aufsicht der kantonalen Finanzkontrolle sowie die Zuständigkeit der Justizverwaltungsleitung für das Personal- und Finanzcontrolling.
Art. 4 Aufsichtsinstrumente
Die Aufsicht wird insbesondere mit den folgenden Instrumenten ausgeübt:
Erlass und Genehmigung von Reglementen,
Ressourcenvereinbarungen,
Leistungs-, Finanz- und Personalcontrolling,
Tätigkeitsbericht,
Statistiken,
jährliche Standortgespräche und Leistungsbeurteilungen,
periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung,
Qualitätsstandards,
besondere Untersuchungen,
Einstellung im Amt und Einleitung der Abberufung,
Behandlung von aufsichtsrelevanten Mitteilungen und Anzeigen,
Konfliktregelung,
Weisungen.
Art. 5 Gerichtsinspektorin oder Gerichtsinspektor
Die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor ist der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
periodische Analyse und Evaluation der Geschäftsführung der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit,
Risikoanalysen,
Massnahmen der Qualitätssicherung,
inhaltliche Abstimmung der Aufsichtsinstrumente,
periodisches Reporting an das Präsidium oder die Geschäftsleitung,
spezifische Abklärung, Untersuchung, Vertretung oder Projektarbeit im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung,
Konfliktregelung im Auftrag des Präsidiums oder der Geschäftsleitung,
Einberufung von Arbeits- und Projektgruppen.
Art. 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben im Rahmen der Aufsichtstätigkeit das Einsichtsrecht in Geschäftskontrollen, Gerichtsakten, Personaldaten, Finanzdaten und Reportings.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Gerichtsinspektorin oder der Gerichtsinspektor sowie die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewahren Stillschweigen über die Aufsichtstätigkeit. Ihre gesetzlichen Informationspflichten sind vorbehalten.
Die Leitungsorgane der beaufsichtigten Gerichte und die Mitglieder des Obergerichts informieren die Geschäftsleitung des Obergerichts über aufsichtsrelevante Sachverhalte.
Die Richterinnen und Richter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sind gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsleitung des Obergerichts sowie der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertretern zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.
Art. 7 Verfahren
Soweit das GSOG und darauf gestützte Reglemente nichts anderes bestimmen, richten sich aufsichtsrechtliche Verfahren nach dem Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)3, der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)4 und sinngemäss dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5.
Über aufsichtsrechtliche Mitteilungen und Anzeigen entscheidet die Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeit endgültig.
Art. 8 Berichterstattung
Das Obergericht informiert in seinem Tätigkeitsbericht über die Aufsichtstätigkeit.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 12. November 2010
Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Trenkel Der Generalsekretär: Kohler
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