170.12
Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
vom 04.06.2024 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 der Kantonsverfassung1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen durch die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Vorbereitung und die Umsetzung der Zusammenschlüsse.
Als Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten
Einwohnergemeinden, gemischte Gemeinden, Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen,
Burgergemeinden und burgerliche Korporationen in Bezug auf die Gewährung von Abklärungsbeiträgen (Art. 3).
Staatsbeiträge nach diesem Gesetz werden gewährt in Form von
Abklärungsbeiträgen (Art. 3),
Fusionsbeiträgen (Art. 4 und 5),
Zentrumsboni (Art. 6 bis 8).
Art. 2 Wirkungsziele
Die Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen ist auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet:
Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden,
Unterstützung der wirksamen und kostengünstigen Aufgabenerfüllung der Gemeinden,
Stärkung der Gemeindeautonomie.
Art. 3 Abklärungsbeitrag
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der beteiligten Gemeinden hin einen erfolgsunabhängigen Abklärungsbeitrag von bis zu 70'000 Franken im Einzelfall an die Vorbereitung eines Zusammenschlusses ausrichten.
Sind an den Abklärungen mehr als zwei Gemeinden beteiligt, so erhöht sich der Beitrag um höchstens 10'000 Franken pro zusätzliche Gemeinde, höchstens aber auf 120'000 Franken im Einzelfall.
Die Verfügung über die Gewährung des Abklärungsbeitrags kann mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden.
Art. 4 Fusionsbeitrag
Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin einen Fusionsbeitrag ausrichten, wenn
der Gemeindezusammenschluss vollzogen ist und
die zusammengeschlossene Gemeinde eine Wohnbevölkerung von mindestens 1000 Personen aufweist.
Liegen besondere Umstände vor, kann der Fusionsbeitrag ausnahmsweise an eine zusammengeschlossene Gemeinde mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 1000 Personen ausgerichtet werden, wenn die Gemeinde ein entsprechend begründetes Gesuch stellt.
Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht bei Zusammenschlüssen von Kirchgemeinden.
Die Verfügung über die Gewährung des Fusionsbeitrags kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 5 Berechnung des Fusionsbeitrags
Der Fusionsbeitrag an den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden beträgt pauschal 400'000 Franken.
Der Fusionsbeitrag an den Zusammenschluss von Kirchgemeinden wird unter Berücksichtigung der finanziellen Situation, der Anzahl Mitglieder der beteiligten Kirchgemeinden und der Anzahl beteiligter Kirchgemeinden festgelegt und beträgt höchstens 200'000 Franken.
Art. 6 Voraussetzungen für einen Zentrumsbonus
An den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden oder gemischten Gemeinden kann die Direktion für Inneres und Justiz auf Gesuch der zusammengeschlossenen Gemeinde hin zusätzlich zum Fusionsbeitrag einen Zentrumsbonus ausrichten, wenn
am Zusammenschluss eine Zentrumsgemeinde der 1. bis 4. Stufe gemäss kantonalem Richtplan beteiligt ist oder
die zusammengeschlossene Gemeinde nachweist, dass sie eine Zentrumsfunktion wahrnimmt.
Im Rahmen der Prüfung des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b konsultiert die Direktion für Inneres und Justiz die zuständige Regionalkonferenz bzw. Planungsregion.
Die Verfügung über die Gewährung des Zentrumsbonus kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 7 Berechnung des Zentrumsbonus
Der Zentrumsbonus ergibt sich aus der Multiplikation des bevölkerungsabhängigen Grundbeitrags pro fusionierte Gemeinde nach Absatz 2 mit dem Zusammenlegungsfaktor nach Absatz 3.
Der Grundbeitrag beträgt:
Wohnbevölkerung | Grundbeitrag CHF | |
|---|---|---|
a | bis 5000 Personen | 800'000 |
b | von 5001 bis 10'000 Personen | 1'200'000 |
c | von 10'001 bis 30'000 Personen | 1'500'000 |
d | ab 30'001 Personen | 1'800'000 |
Der Zusammenlegungsfaktor beträgt bei einem Zusammenschluss von zwei Gemeinden 1 und erhöht sich für jede weitere Gemeinde um 0,2.
Art. 8 Ausnahme und Obergrenze bei der Berechnung des Zentrumsbonus
Eine Gemeinde, welche die nächsthöhere Schwelle der Wohnbevölkerung nach Artikel 7 Absatz 2 knapp nicht erreicht, kann dieser in begründeten Fällen zugeordnet werden.
Der Zentrumsbonus beträgt höchstens 3,1 Millionen Franken.
Art. 9 Wohnbevölkerung
Die Wohnbevölkerung wird nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)2 ermittelt.
Für die Ermittlung sind die Zahlen für das dem Zusammenschluss vorausgegangene Jahr massgebend.
Art. 10 Finanzierung
Das zuständige Organ bewilligt alle vier Jahre einen Rahmenkredit für Staatsbeiträge zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen.
Art. 11 Übergangsbestimmung
An einen vollzogenen Zusammenschluss, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurde und an den gemäss bisherigem Recht ein höherer Staatsbeitrag gewährt würde, kann eine Finanzhilfe nach den Artikeln 3 bis 7 des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)3 ausgerichtet werden, auch wenn das erforderliche Beitragsgesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.
Art. 12 Änderung eines Erlasses
Das Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)4 wird geändert.
Art. 13 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)5 wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 5. März 2024
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rappa Der Generalsekretär: Trees
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