213.316.1
Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz
vom 24.10.2012 (Stand 01.02.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 12 Absatz 3, 21 Absatz 3, 23 Absatz 3, 42 Absatz 3, 63 Absatz 4 und 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)1,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
1 Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Art. 1
Der Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) befindet sich an folgenden Standorten:
KESB Berner Jura: Courtelary,
KESB Biel/Bienne: Biel/Bienne,
KESB Seeland: Aarberg,
KESB Mittelland-Nord: Fraubrunnen,
KESB Bern: Bern,
KESB Mittelland-Süd: Münsingen,
KESB Emmental: Langnau,
KESB Oberaargau: Wangen an der Aare,
KESB Thun: Thun,
KESB Oberland-West: Frutigen,
KESB Oberland-Ost: Interlaken.
Die KESB Oberland-West mit Sitz in Frutigen verfügt über eine nicht dauernd besetzte Aussenstelle in Saanen.
Der Sitz der burgerlichen KESB befindet sich in Bern.
Für bevormundete Minderjährige und für Erwachsene unter umfassender Beistandschaft gilt als Sitz der KESB die Gemeinde,
in der die betroffene Person bei der Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Lebensmittelpunkt hatte oder
in welche die betroffene Person mit Zustimmung der KESB ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat.
2 Ergänzung der KESB
Art. 2 Zuständigkeit und Verfahren
Muss eine KESB ihren Spruchkörper durch ein Mitglied einer anderen KESB ergänzen (Art. 12 Abs. 1 KESG), so sucht sie im direkten Kontakt mit den anderen kantonalen KESB eine Lösung.
Sie informiert den Ausschuss der Geschäftsleitung der KESB über die getroffene Lösung.
Findet sie keine Lösung, so trifft der Ausschuss die nötigen Anordnungen.
Art. 3 Entschädigung der ausserordentlichen Mitglieder
Ausserordentliche Mitglieder, die nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine durch Vertrag zu vereinbarende Entschädigung.
Die Entschädigung besteht aus einem Beitrag an die Infrastrukturkosten und einer Vergütung des geleisteten Zeitaufwands. Der Stundenansatz beträgt bei Selbstständigerwerbenden 150 Franken und bei allen übrigen Personen 100 Franken.
3 Aufsicht und Beratung
Art. 4 Zuständige Behörde
Die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) übt nach den Grundsätzen der Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV)2 die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der KESB aus.
Innerhalb der DIJ ist das Kantonale Jugendamt (KJA) zuständig für die Instruktion von Aufsichtsverfahren und die Vorbereitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
Die folgenden Aufgaben nimmt das KJA in eigener Verantwortung wahr:
fachliche Beratung und Unterstützung der KESB, der Geschäftsleitung und des Ausschusses,
Gewährleistung einer angemessenen Weiterbildung für die Mitglieder der KESB,
Durchführung von Inspektionen,
Vorbereitung der Leistungsvereinbarung und Wahrnehmung des Controllings,
Vollzugsaufgaben gestützt auf die Verordnung vom 19. September 2012 über die Zusammenarbeit der kommunalen Dienste mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die Abgeltung der den Gemeinden anfallenden Aufwendungen (ZAV)3,
Erlass von Richtlinien und Weisungen,
Führen der Mitarbeitergespräche mit den Präsidentinnen und Präsidenten der KESB.
Aufsichtsrechtliche Anzeigen, die keine Massnahmen nach sich ziehen, erledigt das KJA selbstständig. Vorbehalten bleibt die Befassung der Direktion aufgrund der besonderen Tragweite des Geschäfts.
Art. 5 Mitteilung von Entscheiden
Das Kindes- und Erwachsenengericht eröffnet dem KJA seine Entscheide auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie des Pflegekinderwesens.
Ausgenommen von der Pflicht zur Eröffnung nach Absatz 1 sind
Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege,
Nichteintretensentscheide,
Abschreibungsverfügungen.
4 Zusammenarbeit der KESB mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern
Art. 6 Gemeinsame Nutzung der Infrastruktur
Wo die räumliche Unterbringung und die übrigen Verhältnisse es zulassen, nutzen die KESB die Infrastruktur gemeinsam mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern.
Eine gemeinsame Nutzung ist namentlich anzustreben bei der Loge, den Sitzungszimmern, der Bibliothek und der Informatik-Hardware.
Art. 7 Gemeinsame Aufgabenerfüllung
Wo die räumliche Unterbringung und die übrigen Verhältnisse es zulassen, unterstützen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die KESB in ihrer Aufgabenerfüllung.
…
Die Einzelheiten der gemeinsamen Aufgabenerfüllung legen die Präsidentin oder der Präsident der KESB und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter durch Vereinbarung fest. Die beiden Ausschüsse der Geschäftsleitungen sowie die zuständigen Stellen der DIJ sind über die Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.
5 Mitteilungspflichten
Art. 8
Die KESB orientiert die zuständige Wohnsitzgemeinde, wenn sie eine minderjährige Person unter Vormundschaft stellt oder eine angeordnete Vormundschaft aufhebt.
Sie meldet dem Kantonalen Jugendamt jedes Kind, das von seinen Eltern zur Adoption freigegeben wird.
5a Meldung von suchtbedingten Störungen
Art. 8a
Die KESB nehmen Meldungen bei Fällen von vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen im Sinne von Artikel 3c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)4 entgegen und sorgen für die fachlich angezeigte Weiterbearbeitung.
6 Kosten des Massnahmenvollzugs
Art. 9 Kostengutsprache
Ordnet die KESB die Behandlung oder Unterbringung in einer Einrichtung oder eine andere kostenpflichtige Massnahme an, so leistet sie auf Gesuch der für den Vollzug der Massnahme vorgesehenen Einrichtung oder Stelle eine Kostengutsprache.
Sie leistet im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer anderen Massnahme des Erwachsenenschutzes Kostengutsprache für diejenigen Kosten, die nicht durch eine andere kantonale Stelle oder eine Krankenversicherung übernommen werden.
Art. 10 Kostenpflicht für Erwachsenenschutzmassnahmen
Die KESB entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob Massnahmekosten, für die nicht Dritte zahlungspflichtig sind, ganz oder teilweise von der betroffenen Person getragen werden.
Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher Massnahmen massgebend sind.
Sie ist verpflichtet, Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die für die Bestimmung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevant sind (Lohnabrechnungen, Rentenverfügungen, Bankbelege, Mietverträge, Hypothekarverträge, Versicherungspolicen, Steuerveranlagung usw.).
Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung oder einer anderen Massnahme des Erwachsenenschutzes werden der betroffenen Person im gleichen Umfang auferlegt, wie sie im Rahmen eines freiwilligen Aufenthalts oder einer freiwilligen Inanspruchnahme zur Kostenübernahme verpflichtet ist.
Art. 10a Kostenpflicht für Kindesschutzmassnahmen
Die Kostenpflicht der betroffenen Person richtet sich nach den Artikel 32 ff. der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV)5.
Art. 11 Nachzahlung
Hat der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten für die Massnahme finanziert, so ist die betroffene Person zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so weit verbessert haben, dass ihr Einkommen und Vermögen die in der Sozialhilfegesetzgebung festgelegten Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe massgebend sind.
Die Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung über die Befreiung von der Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss.
7 Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten
Art. 12
Die betroffene Person hat sich in dem Umfang an den Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die Grenzen übersteigt, die für die Pflicht zur Unterstützung Verwandter gemäss Artikel 328 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)6 massgebend sind (Art. 63 Abs. 4 KESG).
Für die Bestimmung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse findet Artikel 10 Absatz 3 Anwendung.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Weitergeltung von Verträgen
Die örtlich zuständige KESB tritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Rechtsnachfolgerin in folgende Verträge der Vormundschaftsbehörden ihres Zuständigkeitsgebiets ein:
Leistungsvereinbarungen, mit denen die Vormundschaftsbehörde die Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des Vormundschafts- und Kindesrechts an eine andere Behörde oder an Institutionen oder Private ausserhalb der Verwaltung übertragen hat,
Leistungsvereinbarungen im Sinne von Buchstabe a auf dem Gebiet der Pflegekinderaufsicht,
Verträge mit Einrichtungen und Privatpersonen im Zusammenhang mit der Behandlung oder Unterbringung von betroffenen Personen,
Verträge mit betroffenen Personen oder Eltern von betroffenen Personen über die Beteiligung an der Finanzierung von Massnahmekosten.
Verträge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind innerhalb eines Jahres zu überprüfen und anzupassen oder zu bestätigen, andernfalls sie nach Fristablauf dahinfallen.
Verträge nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind zusammen mit der Überführung der bisherigen Massnahme in eine Massnahme des neuen Rechts (Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB), spätestens jedoch innert einer Frist von drei Jahren zu überprüfen und anzupassen oder zu bestätigen, andernfalls sie nach Fristablauf dahinfallen.
Art. 14 Löschung und Umwandlung altrechtlicher Massnahmen
Verfügt die KESB anstelle einer nach bisherigem Recht angeordneten Massnahme eine neurechtliche Massnahme, so orientiert sie die zuständige Gemeinde über die Aufhebung der altrechtlichen Massnahme.
Die Gemeinde löscht die altrechtliche Massnahme im Einwohnerregister und trägt die neurechtliche Massnahme im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA)7 im Einwohnerregister nach.
Mit Ausnahme der in umfassende Beistandschaften umgewandelten Entmündigungen sind sämtliche Einträge zu altrechtlichen Massnahmen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.
Die Gemeinde trägt die von Gesetzes wegen erfolgte Umwandlung der altrechtlichen Entmündigungen in umfassende Beistandschaften spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Einwohnerregister nach.
Art. 15 Änderung von Erlassen
Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV)8
Verordnung vom 18. Juni 1986 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (VNA)9
Verordnung vom 10. Dezember 1980 über das Stimmregister10
Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF)11
Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK; OrV JGK)12
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung13
Verordnung vom 25. Februar 1942 über den Bezug und die Verrechnung von Gebühren und Kosten durch die Verwaltungsbehörden14
Verordnung vom 3. Juni 2009 über das Zivilstandswesen15
Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder16
Verordnung vom 16. März 2005 über die Vormundschaftspflege in der Burgergemeinde Bern und ihren burgerlichen Korporationen17
Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars18
Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 197919
Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV)20
Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV)21
Verordnung vom 24. März 2010 über die Erziehungsberatung (EBV)22
Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV)23
Verordnung vom 23. Oktober 2002 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV)24
Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung25
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bern, 24. Oktober 2012
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
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