215.124.1
Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht
vom 21.06.1995 (Stand 01.04.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 5, 56, 58 Absatz 2 und Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht1 (BGBB) und Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, 5 und 53 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht2 (LPG),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Bodenrecht
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Minimale Betriebsgrösse landwirtschaftlicher Gewerbe
Landwirtschaftliche Betriebe im Berg- und Hügelgebiet gemäss Artikel 1 Absatz 5 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)3, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskraft (SAK) nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,6 SAK nötig sind.
Alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,85 SAK nötig sind.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird gemäss Absatz 1 dem Berg- und Hügelgebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesem Gebiet liegt.
Art. 2 Vorkaufsrecht der Alpgenossenschaft
Der Alpgenossenschaft, die Eigentümerin der Alp ist, steht beim Verkauf von selbständigen Anteils- und Nutzungsrechten an geseyeten Alpen ein Vorkaufsrecht zu.
Dieses Vorkaufsrecht entfällt
wenn die Käuferin oder der Käufer bereits Eigentum an Anteils- oder Nutzungsrechten der betreffenden Alp hat und Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter ist sowie
wenn das Anteils- oder Nutzungsrecht zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verkauft wird.
Dieses Vorkaufsrecht geht dem Vorkaufsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen4 vor.
Art. 3 Zerstückelungsverbot
Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in solche unter 36 Aren, Rebgrundstücke nicht in solche unter 15 Aren aufgeteilt werden.
Art. 4 Sicherung der Selbstbewirtschaftung
Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar reicht dem Grundbuchamt ein öffentlich beurkundetes Verzeichnis derjenigen Personen ein, die zur Veräusserung gemäss den Artikeln 23, 38 und 54 BGBB5 ihre Zustimmung erteilen müssen oder stellt fest, dass keine solchen Zustimmungsberechtigten vorhanden sind.
Art. 5 Einsichtsrecht
Die oder der mit der Beurkundung eines Vertrags über den bewilligungspflichtigen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes im Sinne von Artikel 61 ff. BGBB6 beauftragte Notarin oder Notar ist mit Zustimmung der Vertragsparteien berechtigt, bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die vorhandenen Daten über die interessierenden Betriebsverhältnisse einzusehen.
Art. 5a Abgabefreiheit
Bei Grenzverbesserungen gemäss Artikel 57 BGBB7 sowie beim Tausch zum Zwecke der Arrondierung landwirtschaftlicher Grundstücke werden keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben.
Hinsichtlich der Vermögenssteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.
1.2 Vollzugsbehörden
Art. 6 Regierungsstatthalteramt
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem der wertvollere Teil der Sache liegt,
erteilt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 58 ff. BGBB8;
bewilligt den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Artikel 61 ff. BGBB;
bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze bei Aufnahme eines Darlehens gemäss Artikel 76 BGBB und
ordnet die Anmerkung im Grundbuch gemäss Artikel 86 BGBB an.
Im Bewilligungsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b und im Feststellungsverfahren gemäss Artikel 84 BGBB ist dem Regierungsstatthalteramt mit den Gesuchsunterlagen das Verzeichnis derjenigen Personen einzureichen, denen der Entscheid im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 BGBB mitzuteilen ist.
Art. 7 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b BGBB9.
Art. 8 Finanzdirektion
Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ist die Behörde für die vorläufige Schätzung sowie für die Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes im Sinne von Artikel 87 BGBB10.
2 Pachtrecht
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten nicht
für Rebgrundstücke unter 15 Aren,
für Grundstücke ohne Gebäude unter 25 Aren sowie
für die Verpachtung von weniger als fünf Anteils- oder Nutzungsrechten an einer Alp.
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung mehrerer verpachteter Grundstücke und über Umgehungsgeschäfte gelten sinngemäss für Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen.
Art.
10 Vorpachtrecht der Nachkommen
1. Vorpachtberechtigung
Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder dessen wertvollerer Teil im Kanton Bern liegt, haben die Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters ein Vorpachtrecht im Sinne von Artikel 5 LPG11
Die vorpachtberechtigte Person tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit der Drittperson abgeschlossen worden ist.
Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an einen anderen Nachkommen verpachtet oder
die Verpachtung an den Nachkommen für die Verpächterin oder den Verpächter unzumutbar ist.
Art. 11 2. Ausübung
Die Verpächterin oder der Verpächter hat die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über Abschluss und Inhalt des Vertrages mit der Drittperson in Kenntnis zu setzen.
Will die vorpachtberechtigte Person die Pacht übernehmen, muss sie das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags bei der Verpächterin oder dem Verpächter schriftlich geltend machen, spätestens aber drei Monate nach dem Antritt der Pacht durch die Drittperson.
Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter denjenigen bezeichnen, der in den Pachtvertrag eintreten soll.
Art. 12 3. Anerkennung, Bestreitung, Klage
Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung gegenüber der berechtigten Person unter Angabe der Gründe schriftlich bestreitet.
Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Gericht auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.
Art. 13 4. Folgen
Tritt der Nachkomme in den Pachtvertrag ein, muss die Drittperson, wenn sie die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat.
2.2 Behörden
Art. 14 Einspracheberechtigte Behörden
Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke können Einsprache erheben
die Gemeinde, in deren Gebiet die Pachtsache ganz oder teilweise liegt, sowie
die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem die Pachtsache ganz oder teilweise liegt.
Art. 15 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
erteilt die Bewilligung zur Abkürzung der Pacht- und Fortsetzungsdauer;
passt auf Antrag die Pachtzinse den veränderten Verhältnissen gemäss Artikel 10 ff. LPG12 an;
erteilt die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung von Gewerben oder von Teilen davon;
…
erteilt die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe und
entscheidet über Einsprachen gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.
In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben b, e und f kann sie die zuständige Stelle der Finanzdirektion beiziehen.
In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben c, e und f zieht sie zur Begutachtung die Pachtkommission bei.
Art. 16 Pachtkommission
Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie weitere Geschäfte, die ihr von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zugewiesen werden.
Sie setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Verpächter- und Pächterschaft zusammen.
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Rechtspflege und Vollzug
Art. 17 Auskunftsrecht der Behörden
Die mit dem Vollzug des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts beauftragten kantonalen Behörden sind berechtigt, von Gemeinden, Grundbuchämtern und von den zuständigen Stellen der Finanzdirektion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Auskunft über die amtliche Bewertung sowie die Grundeigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Verfahrensbeteiligten einzuholen.
Art. 18 Zivilrechtspflege
Für zivilrechtliche Streitigkeiten gelten die Vorschriften über die Zivilrechtspflege.
Die Beurteilung von Streitigkeiten über die Zustimmung gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGBB13 erfolgt nach den Verfahrensvorschriften betreffend die Ermächtigung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften über die Wohnung der Familie beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bei Rechtsgeschäften über die gemeinsame Wohnung.
Art. 19 Verwaltungsrechtspflege
Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Sinne von Artikel 8 kann bei der Steuerrekurskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.
…
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)14.
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB): 15
Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten16 (Meliorationsgesetz):
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht wird aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 21. Juni 1995
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3301 vom 29. November 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1996 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 13. November 1995
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