215.341.3
Verordnung über die Nomenklaturkommission
vom 15.09.2010 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV)1, Artikel 88 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV)2 und Artikel 37 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)3
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
Art. 1 Aufgaben
Die Nomenklaturkommission ist die Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
Sie kann Richtlinien und Empfehlungen für das Erheben und die Schreibweise von geografischen Namen der amtlichen Vermessung erlassen.
Sie überprüft die geografischen Namen auf ihre sprachliche Richtigkeit, auf ihre Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben und den kantonalen Richtlinien. Sie teilt dem Amt für Geoinformation ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
Sie kann durch Vermittlung des Amtes für Geoinformation die sprachliche Richtigkeit der Schreibweise von Lokalisations- und Ortschaftsnamen begutachten.
Bei der Mitwirkung des Kantons an der Erarbeitung der bundesrechtlichen Vollzugsregelungen zieht das Amt für Geoinformation die Nomenklaturkommission bei.
Art. 2 Zusammensetzung
Die Nomenklaturkommission besteht aus höchstens acht Personen und setzt sich zusammen aus Vertretungen
der kantonalen Vermessungsaufsicht,
eines Instituts für Germanistik und eines Instituts für Romanistik einer Schweizer Universität,
des Staatsarchivs,
der Gemeinden,
der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.
Art. 3 Wahl
Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Amtes für Geoinformation für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 4 Organisation
Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Kommission.
Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Kommission zieht Fachleute zur Mitarbeit bei, namentlich diejenigen der Forschungsstelle für Namenkunde der Universität Bern oder des Centre de dialectologie et d’étude du français régional de l’Université de Neuchâtel.
Art. 5 Sekretariat
Das Amt für Geoinformation führt das Sekretariat der Kommission. Es erledigt die unbestrittenen Fälle selbstständig.
Art. 6 Sitzungen
Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
Dringliche Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
In den Kommissionssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmengleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beigezogene Expertinnen und Experten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Zirkulationsbeschlüssen ist für die Verabschiedung eines Geschäfts das absolute Mehr aller Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt.
Art. 7 Entschädigung
Die Entschädigung der verwaltungsexternen Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen4.
Das Amt für Geoinformation setzt die Entschädigung für beigezogene Fachleute von Fall zu Fall fest.
Art. 8 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE)5 vom 18. Oktober 1995 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bern, 15. September 2010
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
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