224.11
Dekret über die Organisation des Handelsregisters
vom 16.03.1995 (Stand 01.11.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 139 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Organisation
Der Kanton Bern führt ein zentrales Handelsregister.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Handelsregisteramtes wird durch die Direktion für Inneres und Justiz festgelegt.
Art. 3 Leitung und Stellvertretung
Das Handelsregisteramt verfügt über
eine Handelsregisterführerin oder einen Handelsregisterführer,
eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer
sorgt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über das Handelsregister;
ist für die personellen, organisatorischen und administrativen Bereiche des Amtes verantwortlich;
regelt mit Zustimmung der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen einer Geschäftsordnung die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals.
Art. 4 Ernennungsbehörde, Sprache
Ernennungsbehörde für die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer sowie deren Stellvertretung ist die Direktion für Inneres und Justiz.
Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss beide Amtssprachen beherrschen.
Art. 5 Personal und Einrichtung
Der Regierungsrat bewilligt im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Stellen für das wissenschaftliche und administrative Personal.
Der Kanton stellt die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.
Art. 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.
Bern, 16. März 1995
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Marthaler Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB 2348 vom 6. September 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1997 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. Januar 1996
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