414.54
Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden
vom 29.08.2018 (Stand 01.11.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden1,
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
Für die geistliche Betreuung der Jüdischen Gemeinde Bern und der Israelitischen Gemeinde Biel richtet der Kanton der Jüdischen Gemeinde Bern einen Kantonsbeitrag zur Finanzierung des Gehalts einer Vollzeitstelle für eine jüdische Geistliche oder einen jüdischen Geistlichen (Rabbinerin, Rabbiner) aus.
Der Kantonsbeitrag nach Absatz 1 entspricht dem Gehalt einer kantonalen Stelle in der Gehaltsklasse 23 und den entsprechenden individuellen Gehaltsstufen der angestellten Rabbinerin oder des angestellten Rabbiners sowie den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers.
Beschäftigt die Jüdische Gemeinde Bern bloss eine teilzeitlich angestellte Rabbinerin oder einen teilzeitlich angestellten Rabbiner, reduziert sich der Kantonsbeitrag entsprechend.
Art. 2 Wahl und Anstellung
Die Modalitäten der Wahl und Anstellung der Rabbinerin oder des Rabbiners legen die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel gemeinsam fest.
Die Rabbinerin oder der Rabbiner wird von der Jüdischen Gemeinde Bern direkt angestellt.
Art. 3 Auszahlungsmodalitäten
Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag.
Art. 4 Übergangsbestimmung
Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung vom Kanton angestellter Rabbiner wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Altersjahrs weiterhin direkt vom Kanton besoldet.
Er bleibt als Rentner bei der Bernischen Pensionskasse versichert.
Art. 5 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden2 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrattreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Bern, 29. August 2018
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
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