430.251.0
Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte
vom 28.03.2007 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG1),
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen, die dem LAG unterstellt sind.
Sie gilt auch für
Fachreferentinnen und Fachreferenten,
Klassenhilfen und
Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet, ob einzelne Stellen für unterrichtsbegleitendes Personal der Lehreranstellungs- oder der Personalgesetzgebung unterstehen.
Für die der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten unterrichtsbegleitenden Personen kann in der Anstellungsverfügung festgelegt werden, dass bezüglich Arbeitszeit, Ferienregelung und Kündigungsfristen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung gelten.
Art. 1a Abweichende Bestimmungen für einzelne Schulen
Die Anstellungsverhältnisse des Inforama sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt.
Die Anstellungsverhältnisse der Höheren Fachschule für Holz in Biel sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt, soweit nicht die besonderen Bestimmungen der Fachhochschulgesetzgebung des Kantons Anwendung finden.
Die Anstellungsverhältnisse an folgenden vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen sind dem Privatrecht unterstellt, wobei die Anstellungsbedingungen in einem vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu genehmigenden Reglement festzuhalten sind:
Gartenbauschule Hünibach und
Berufsfachschule für medizinische Assistenzberufe be-med AG.
Art. 2 Zuständigkeiten der Behörden
Soweit diese Verordnung auf Schulen angewendet wird, die nicht der Bildungs- und Kulturdirektion unterstehen, kann die zuständige Direktion abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeiten erlassen.
Art. 3 …
Art. 4 Regelungen für Lehrkräfte
Die Regelungen für Lehrkräfte gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen auch für andere Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 LAG.
2 Anstellungsverhältnis
2.1 Entstehung und Dauer des Anstellungsverhältnisses
Art. 5 Anstellungsbehörde
Anstellungsbehörde für die Lehrkräfte und die Schulleitungen an den Volksschulen ist die Behörde nach Artikel 7 Absatz 2 LAG.
Die Gesamtleiterinnen und Gesamtleiter bzw. die Direktorinnen und Direktoren stellen die Lehrkräfte an den kantonalen besonderen Volksschulen an.
Die Schulleitung der kantonalen Schule französischer Sprache stellt ihre Lehrkräfte an.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt stellt an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an.
Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen stellen die weiteren Schulleitungsmitglieder und die Lehrkräfte an. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt das Anstellungsverfahren fest.
An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)2 geführt werden,
bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung,
stellt die Schulleitung die Lehrkräfte an.
Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion stellt jene Lehrkräfte befristet an, die eine Aufgabe im Rahmen von schulbezogenen Projekten übernehmen.
Art. 6 Ausschreibung
Die Anstellungsbehörde schreibt Funktionen aus, die für länger als ein Jahr besetzt werden sollen.
Wird eine Funktion durch eine bereits angestellte Lehrkraft übernommen, kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.
Bei längstens auf zwei Jahre befristeten Funktionen kann auf die Ausschreibung verzichtet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Die Ausschreibung erfolgt mindestens im elektronischen Stellenmarkt des Kantons.
Art. 7 Anstellung und Verfügung
Lehrkräfte werden für jede Stelle, Schulstufe oder Funktion separat angestellt.
Teilanstellungen können von der Anstellungsbehörde in einer Verfügung zusammengefasst werden.
Art. 8 Bandbreite
Wird bei der Anstellung der Beschäftigungsgrad in einer Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 12,5 Beschäftigungsgradprozente betragen.
In Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen kann mit schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite nach Absatz 1 abgewichen werden.
Art. 9 Anerkannte Diplome für eine unbefristete Anstellung ohne Auflagen
Anerkannte Diplome im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 LAG sind gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkannte Lehrdiplome oder Lehrpatente für die entsprechende Stufe.
Ob eine Ausbildung einem anerkannten Diplom entspricht, entscheidet
die zuständige Abteilung des Amtes für Hochschulen für Lehrkräfte der Volksschule sowie für Lehrkräfte an kantonalen Mittelschulen und an kaufmännischen Berufsfachschulen,
die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes für die Lehrkräfte an den übrigen kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen und höheren Fachschulen.
…
Art. 10 Befristete Anstellung
Die Anstellung erfolgt befristet, wenn
das Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder
die Lehrkraft als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.
Für Fachreferentinnen und Fachreferenten, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden, gilt Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)3 nicht.
Art. 11 Probezeit
Für die Probezeit gilt Artikel 22 PG.
Art. 11a Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.
2.2 Auflösung eines Anstellungsverhältnisses infolge von Reorganisation
2.2.1 Meldung und Prüfung
Art. 12 Meldung
Die Anstellungsbehörde der Lehrkräfte meldet eine voraussichtliche Reorganisation
für die Volksschule dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,
für die Schulen der Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
Die Meldung umfasst
diejenigen Lehrkräfte, die voraussichtlich von einer Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses infolge einer Reorganisation betroffen sind,
die Anzahl der voraussichtlich zu kündigenden Beschäftigungsgradprozente jeder Lehrkraft und
die Umstände der Reorganisation.
Die Meldung erfolgt spätestens zwölf Monate vor der voraussichtlichen Auflösung der Anstellungsverhältnisse.
Art. 13 Prüfung
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind.
Art. 14 Reorganisation
Eine Reorganisation im Sinne von Artikel 10a Absatz 1 LAG liegt vor, wenn die Organisationsstruktur einer oder mehrerer Schulen wesentlich geändert wird.
Art. 15 Betroffene Lehrkraft
Eine Lehrkraft gilt als von einer Reorganisation betroffen, wenn sie unbefristet angestellt ist und sie infolge der Reorganisation mindestens 12,5 Beschäftigungsgradprozente verliert.
Bei einer Anstellung mit einer Bandbreite gilt der durchschnittlich entschädigte Beschäftigungsgrad während der vorausgegangenen zwei Jahre.
Verfügt eine Lehrkraft über mehrere Teilanstellungen im Geltungsbereich der Reorganisation, werden die an den verschiedenen Teilanstellungen erfolgenden Reduktionen des entschädigten Beschäftigungsgrads zusammengezählt.
Art. 16 Meldung an die Stellenvermittlung
Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, informiert das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Anstellungsbehörde sowie die betroffenen Lehrkräfte und meldet diese der Stellenvermittlung.
Die Meldung und Information erfolgt in der Regel neun Monate vor der Auflösung.
Sind die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 nicht erfüllt, erlässt das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Gesuch der Lehrkraft hin eine Verfügung.
2.2.2 Stellenvermittlung
Art. 17 Stellenvermittlung
Das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion führt die Stellenvermittlung.
Es kann die Aufgaben der Stellenvermittlung an eine Dienststelle delegieren, soweit keine Verfügungsbefugnisse damit verbunden sind.
…
Art. 17a Aufgaben
Die Stellenvermittlung berät und betreut die gemeldeten Lehrkräfte in Zusammenarbeit mit der Schulleitung.
Sie unterstützt diese Lehrkräfte bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle bei einer im Geltungsbereich des LAG liegenden Institution oder innerhalb der Kantonsverwaltung.
Sie sorgt für die Einleitung des Verfahrens für ein Vorstellungsgespräch zwischen der betroffenen Lehrkraft und der für die neue Stelle zuständigen Anstellungsbehörde.
Art. 18 Flankierende Massnahmen
Das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt zur Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit auf Gesuch der von der Reorganisation betroffenen Lehrkraft hin die ganze oder teilweise Finanzierung einer Weiterbildung bewilligen.
Es kann Dritte mit der Organisation von Bewerbungstrainings sowie von Gruppen- oder Einzeloutplacements beauftragen.
Bei Bedarf können weitere flankierende Massnahmen bewilligt werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 19–20 …
Art. 21 Zumutbarkeit eines Stellenangebots
Eine oder mehrere andere Stellen sind zumutbar, wenn sie im Sinne von Artikel 31 PG sowie Artikel 12 bis 14 der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV)4 zumutbar sind.
Die Unterrichtstätigkeit auf einer höheren Schulstufe ist ebenfalls zumutbar.
Die maximale Gehaltseinbusse nach Artikel 12 StvV wird auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts der letzten zwei Jahre berechnet.
Art. 22 Delegation der Aufgaben
Die Aufgaben gemäss Artikel 17a können im Einverständnis mit der bisherigen Schulleitung an diese übertragen werden. Sie weist ihre Bemühungen zur Stellenvermittlung schriftlich nach.
2.2.3 Pflichten der Lehrkraft
Art. 23
Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen und Ansprüchen. Die von der Auflösung des Anstellungsverhältnisses betroffene Lehrkraft bemüht sich aktiv um eine zumutbare Stelle, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Die betroffenen Lehrkräfte weisen der Stellenvermittlung regelmässig schriftlich die Bewerbungen vor.
Nimmt die Lehrkraft ein Stellenangebot nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen an, so gilt es als abgelehnt.
2.2.4 …
Art. 24 …
2.2.5 …
Art. 25
3 Gehaltssystem
3.1 Grundsätzliches
Art. 26 Gehalts- und Vorstufen
Für jede Gehaltsklasse bestehen ein Grundgehalt von 100 Prozent und 77 Gehaltsstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts.
Dem Grundgehalt sind 50 Vorstufen von je 0,75 Prozent des Grundgehalts vorangestellt.
Art. 27 Zuordnung zu Gehaltsklassen
Die Zuordnung der Gehaltsklassen zu den Schultypen, Schulstufen oder Unterrichtsbereichen erfolgt gemäss Anhang 1.
Art. 28 Einstufung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt verfügt die Einstufung der gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.
Die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder von Schulen der Sekundarstufe II, welche die Gehälter selber verarbeiten, legen die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse und die anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen für die übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in der Anstellungsverfügung fest.
Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt die Einstufung der übrigen Schulleitungsmitglieder und Lehrkräfte in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- oder Vorstufen.
Sie stellt die rechtsgleiche Einstufung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Schulleitungen und Lehrkräfte sicher. Ihr steht die dafür erforderliche Akteneinsicht zu.
3.2 Festlegung des Anfangsgehalts
Art. 29 Nicht erfüllte Ausbildungsanforderungen
Sind die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A erfüllt, erfolgt kein Abzug vom Grundgehalt.
Sind die Ausbildungsanforderungen nicht vollständig, aber in wichtigen Teilen erfüllt, erfolgt ein Abzug vom Grundgehalt von zehn Prozent. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, erfolgt ein Abzug von 20 Prozent.
Für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang1A nicht erfüllt sind, wird kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht.
Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt sind, wird das Gehalt auf den Beginn des folgenden Monates entsprechend angehoben.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere sowie Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zur Sicherstellung des Unterrichts, bei Mangel an Lehrkräften und zur Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten durch Verordnung.
Art. 30 Erfahrung
Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet.
Sie wird wie folgt berücksichtigt:
Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat.
Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet.
Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet.
Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags direkt dienlich ist.
Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden.
Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der dazugehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind.
Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion legt fest, wie vielen Prozenten die anrechenbare Berufserfahrung entspricht, und publiziert jährlich eine entsprechende Tabelle.
3.2a Nachgewiesene Weiterbildungen
Art. 31 ...
Eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung kann durch die Anrechnung von Gehaltsstufen berücksichtigt werden, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden kann. In diesem Fall reicht die Lehrkraft ein begründetes Gesuch ein.
Sofern das Gesuch gutgeheissen wird, werden zusätzliche Gehaltsstufen auf denjenigen Monat hin angerechnet, der dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgt.
Über die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen entscheidet
für die Lehrkräfte und Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen die gemäss Artikel 28 Absatz 1 und 2 für die Einstufung zuständige Stelle mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion,
für die übrigen Lehrkräfte die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion nach Anhören des zuständigen Amtes.
3.3 Individueller Gehaltsaufstieg
Art. 32
Ein individueller Gehaltsaufstieg nach Artikel 14 LAG wird jeweils auf den folgenden 1. August gehaltswirksam, wenn die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt über ein zusätzliches Praxisjahr verfügt.
Ein Anspruch auf Ausrichtung von zusätzlichen Gehaltsstufen besteht nicht.
3.4 Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall
Art. 33 Gehaltsfortzahlung
Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall richtet sich für unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte nach Artikel 52 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV5).
…
Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.
Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für ein bis drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet.
Vorbehalten bleibt die Einstellung und Rückforderung des Gehalts, wenn eine Lehrkraft sich weigert, sich durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, oder wenn sie die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35a Absatz 4 verletzt.
Art. 34 Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption
Die wegen Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption beurlaubte Lehrkraft darf während dieser Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet.
Art. 35 Arztzeugnis
Jede krankheits- und unfallbedingte Abwesenheit ist umgehend der Schulleitung zu melden. Bei Abwesenheiten infolge Unfall ist spätestens nach dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen, bei Abwesenheiten infolge Krankheit spätestens nach dem fünften Tag. Das Arztzeugnis soll über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit Auskunft geben.
Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen.
Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger an, ist alle zwei Monate ein neues Arztzeugnis einzureichen. Die Anstellungsbehörde kann ein Arztzeugnis verlangen, das Aussagen über den Zeitpunkt enthält, an dem die Arbeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden kann, sowie über die Erforderlichkeit von Massnahmen, welche die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen würden.
Die Schulleitung leitet das Arztzeugnis an die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion weiter.
…
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses erstrecken oder ganz davon absehen.
Art. 35a Längere Abwesenheiten
Bei länger dauernden Abwesenheiten leitet eine von der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnete Dienststelle in Absprache mit der Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. In Schulen der Sekundarstufe II kann die Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Dienststelle diese Massnahmen einleiten.
Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion leitet das Arztzeugnis und weitere dienliche Informationen an die von der Direktion bezeichnete Stelle gemäss Absatz 1 weiter.
Sie kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.
Die betroffenen Lehrkräfte unterstützen die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere auch indem sie die vereinbarten Massnahmen umsetzen.
4 Besondere Leistungen
4.1 Zulagen und Prämien
Art. 36 Allgemeines
Die Gewährung von Natural-, Gemeinde-, Funktions- und Arbeitsmarktzulagen sowie von Leistungs- und Innovationsprämien ist nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 36a und 36b.
Art. 36a Funktionsbezogene Zulagen
Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.
Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.
Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist pensionskassenpflichtig.
Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.
Art. 36b Zulagen für Klassenlehrkräfte
Zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft wird eine monatliche Zulage ausgerichtet.
Die monatliche Zulage beträgt 300 Franken pro Klasse und ist pensionskassenpflichtig.
Art. 37 Treueprämie
Die Lehrkräfte haben Anspruch auf Treueprämie. Die volle Prämie entspricht einem bezahlten Urlaub von elf Arbeitstagen oder einem entsprechenden Entgelt.
Der bezahlte Urlaub entspricht bei vollständiger Umwandlung der Treueprämie 1/24 der Jahreslektionenzahlen. Für die Berechnung ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorausgegangenen fünf Jahre ausschlaggebend. Eine teilweise Umwandlung in das entsprechende Entgelt erfolgt im Verhältnis zu 1/24 der Jahreslektionen.
Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Gesuch der Lehrkraft hin, ob der Bezug der Treueprämie in Form eines bezahlten Urlaubs gewährt wird.
Art. 38 Ergänzendes Recht
Für Familienzulagen und für Betreuungszulagen sowie für Treueprämien gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
4.2 Entschädigung für Fahrkosten und andere Spesen
Art. 39
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entschädigung von Fahrkosten und anderen Spesen durch Verordnung.
5 Arbeitszeit und Beschäftigungsgrad
5.1 Jahresarbeitszeit
Art. 40
Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
5.2 Beschäftigungsgrad
Art. 41 Grundsatz für Gehaltsausrichtung
Das Gehalt wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Art.
42 Festlegung des Beschäftigungsgrads
1. Allgemeines
Der Beschäftigungsgrad der Lehrkräfte wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen bestimmt.
Die Anhänge 3A und 3B legen für die verschiedenen Schultypen und -stufen die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen fest, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen.
Für die in den Anhängen 3A und 3B nicht erwähnten Schultypen und -stufen sowie für besondere Verhältnisse werden die Anzahl Lektionen und Beschäftigungsgradprozente von der Bildungs- und Kulturdirektion festgelegt.
Im Bereich der höheren Berufsbildung und der Weiterbildungsangebote der Schulen der Sekundarstufe II kann die Anstellungsbehörde den Beschäftigungsgrad im Einzelfall abweichend von Absatz 2 festlegen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und keine Mehrkosten verursacht werden.
Art. 43 2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad
Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.
Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren.
Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden.
Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen.
Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 44 3. Versuche
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Abweichungen von Artikel 42 und 47 bewilligen, wenn der Beschäftigungsgrad versuchsweise durch alternative Modelle festgelegt wird.
Sie regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 45 …
Art. 45a Abgeltung für Lehrkräfte
Den Lehrkräften der Volksschule, die wegen besonderer Massnahmen nach der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR)6 durch Gespräche mit Fachpersonen oder durch Anfahrtszeiten wegen der verschiedenen Einsatzorte ausserordentlich belastet sind, wird dieser Aufwand mit je höchstens zwei Lektionen pro Woche abgegolten.
Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren entscheiden über die ausserordentliche Belastung und die Höhe der Abgeltung.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 46 Lehrkräfte für berufspraktischen Unterricht
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt aufgrund des Pflichtenhefts, der besonderen Gegebenheiten der Schule und im Rahmen der Jahresarbeitszeit auf Antrag der Schule die Präsenzzeit und die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte fest, die berufspraktischen Unterricht erteilen.
Art. 47 Maximaler Beschäftigungsgrad
Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad darf 105 Prozent nicht übersteigen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann diesen Wert für einzelne Funktionen und Lehrerkategorien aus wichtigen Gründen durch Verordnung höher oder tiefer ansetzen.
Art. 47a
Artikel 60c PV findet auf die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte keine Anwendung.
5.3 Altersentlastung
Art. 48
Lehrkräfte erhalten nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Diese beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads.
Die Anstellungsbehörde kann Schulleitungen und die Schulleitung kann Lehrkräften auf Gesuch hin die Äufnung der Altersentlastung bewilligen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben.
Die bewilligten Abweichungen gemäss Artikel 43 Absatz 1 und das durch die Altersentlastung geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
…
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
5.4 Urlaub
5.4.1 Bezahlter Urlaub
Art. 49 Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube
Die Schulleitung bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:
a bis zu drei Arbeitstage pro Ereignis wegen plötzlicher Erkrankung oder Unfalls einer oder eines nahen Familienangehörigen, höchstens aber zehn Arbeitstage pro Schuljahr,
a1 bis zu vier Arbeitstage pro Ereignis wegen des Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,
b je ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen eigener Heirat oder eigenen Wohnungswechsels,
c im Rahmen der benötigten Zeit wegen anderer dringender privater oder familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen,
d je ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen obligatorischer oder freiwilliger Teilnahme an der militärischen Orientierungsveranstaltung oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht,
e im Rahmen der benötigten Zeit bei Vorladungen einer Behörde zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
…
Die Schulleitungen bewilligen pro Schuljahr bezahlten Urlaub weiter wie folgt:
einen Arbeitstag zur Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag,
bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,
bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung,
bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Berufsorganisationen oder Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,
Sie gewähren stillenden Müttern während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlten Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrads für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch.
Die Stellvertretung ist nach Möglichkeit schulintern zu regeln.
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen oder wenn der Urlaub für den Abschluss einer Ausbildung benötigt wird, die im Interesse des Kantons liegt. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.
Art. 49a Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes
Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Artikel 156a PV.
Art. 50 Einsätze im überwiegenden Interesse der Schule
Lehrkräfte der Volksschule können im Rahmen der schulinternen Möglichkeiten für Einsätze beurlaubt werden, die im überwiegenden Interesse der Schule liegen.
Über eine solche Beurlaubung entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, welche die Stellvertretungskosten zu tragen hat. Bewilligte Beurlaubungen sind der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle sofort zu melden.
5.4.2 Unbezahlter Urlaub
Art. 51
Die Anstellungsbehörde kann unbezahlte Urlaube bewilligen. An Schulen, an welchen die Schulleitung nicht Anstellungsbehörde ist, verfügt sie über Urlaubsgesuche der Lehrkräfte bis zu fünf Arbeitstagen.
Dabei sind die Bedürfnisse der Schule zu berücksichtigen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
6 Berufsauftrag
6.1 Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten
Art. 52 Allgemeines
Die Lehrkräfte tragen während des Unterrichts und während besonderer Schulveranstaltungen die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie Lernenden. Sie achten deren Persönlichkeit und leiten sie zu verantwortungsbewusstem und selbstständigem Handeln an.
Die Lehrkräfte geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen der rechtlichen Vorgaben, des Leitbilds sowie der Qualitätsvorgaben der Schule.
Art. 53 Unterrichten
Das Unterrichten umfasst insbesondere das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.
Die Lehrkräfte gestalten den Unterricht so, dass die Lernziele erreicht und Lernprozesse ermöglicht werden.
Sie beurteilen die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden. Die Beurteilung dient der Analyse, der Diagnose, der Förderung des Lernens und der Selektion.
Sie arbeiten an den Abschlussprüfungen an ihren Schulen sowie an den Aufnahme- und Übertrittsverfahren mit.
Sie sind zur Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen verpflichtet.
Art. 54 Erziehen
Das Erziehen findet bei allen schulischen Tätigkeiten wie Unterrichten, Beraten und Begleiten statt.
Art. 55 Beraten
Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden bei schulischen Fragen und stehen den für deren Erziehung und Förderung verantwortlichen Personen für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.
Das Beraten umfasst insbesondere die Steuerung und Unterstützung von Lernprozessen, die Prävention von Lernproblemen, das Aktivieren von zusätzlichen Ressourcen und die Unterstützung bei Schul- und Berufslaufbahnentscheiden.
Art. 56 Begleiten
Die Lehrkräfte begleiten die Schülerinnen und Schüler sowie die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaft.
6.2 Mitarbeit und Zusammenarbeit
Art. 57 Mitarbeit
Die Lehrkräfte wirken an der Zielerreichung, an der Organisation und an der Administration der Schule nach Anweisung der Schulleitung mit.
Sie evaluieren und entwickeln den eigenen Unterricht weiter.
Sie arbeiten sowohl fachlich, methodisch-didaktisch wie auch bezüglich der Schulkultur aktiv an der Qualitätsentwicklung mit.
Art. 58 Zusammenarbeit
Die Lehrkräfte arbeiten mit den Schülerinnen und Schülern und den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Behörden, den Fachpersonen und Fachstellen, den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie mit weiteren Personen aus dem Umfeld der Schule zusammen.
Sie arbeiten mit den abgebenden und weiterführenden Bildungsinstitutionen sowie den kantonalen Behörden zusammen.
6.3 Weiterbildung
Art. 59
Lehrkräfte bilden sich zur Erhaltung und Erweiterung ihrer fachlichen, pädagogischen, psychologischen, methodisch-didaktischen und persönlichen Kompetenzen, zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Team und zur Weiterentwicklung der Schule als Organisation weiter.
6.4 Zeitaufwand
Art. 60 Anteil an der Jahresarbeitszeit
Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.
Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.
Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen.
Art. 61 Anwesenheitspflicht
Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.
Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
Art. 62 Lehrkräfte mit kleinen Pensen
Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.
7 Mitarbeiterförderung
7.1 Mitarbeitergespräch
Art. 63 Grundsatz
Die Schulleitung führt mit Lehrkräften, deren Anstellungsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist, periodisch eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs durch.
Die von der Anstellungsbehörde bestimmte Stelle führt mit Schulleitungen periodisch eine Standortbestimmung in Form eines Mitarbeitergesprächs durch.
Art. 64 Gesprächsinhalt
Das Mitarbeitergespräch ist ein Führungs-, Qualitäts- und Personalentwicklungsinstrument.
Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind insbesondere
die Reflexion und Würdigung des Berufsauftrags,
die Arbeitszufriedenheit und der Umgang mit den eigenen Ressourcen,
Zielvereinbarungen und Weiterbildungsmassnahmen,
der zukünftige Beschäftigungsgrad, die allfällige Planung von Urlaub oder des Ruhestands,
die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsklima an der Schule.
Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs mit Schulleitungen sind die Erfüllung der Aufgaben gemäss Artikel 89 und die in Absatz 2 genannten Inhalte.
Art. 65 Dokumentation und Ablage der Ergebnisse
Das Ergebnis der Zielüberprüfung sowie die neu vereinbarten Ziele und Massnahmen werden schriftlich festgehalten. Die Gesprächspartnerinnen und -partner bestätigen die Kenntnisnahme der Ergebnisse.
Die Ergebnisse werden beim zuständigen Personaldienst im Personaldossier abgelegt.
Art. 66 Vorgehen bei Differenzen
Lehrkräfte und Schulleitungen, welche die Ergebnisse des Gesprächs als unzutreffend oder unkorrekt betrachten, können innert zehn Tagen nach dem Gespräch eine Überprüfung verlangen. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt
für Lehrkräfte und Schulleitungen der Volksschule durch die Schulkommission,
für Lehrkräfte und Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen durch die vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bestimmten Stellen.
Ist die Lehrkraft oder die Schulleitung mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.
7.2 Weiterbildung
7.2.1 Allgemeines
Art. 67 Durchführung
Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an Veranstaltungen, Projekten und im Selbststudium.
Sie kann auch schulintern von den Schulleitungen und von den Kollegien geplant und durchgeführt werden.
Art. 68 Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann Weiterbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären.
Art. 69 Nachweis der Weiterbildung
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Weiterbildung gegenüber der Schulleitung nachzuweisen.
Die Schulleitung informiert die Anstellungsbehörde und das Schulinspektorat auf Verlangen über die Weiterbildung der Lehrkräfte der Volksschule.
Art. 70 Bewilligungspflicht
Die Lehrkräfte müssen für Weiterbildungsveranstaltungen, die während der Unterrichtszeit besucht werden, ein Urlaubsgesuch bei der Schulleitung einreichen.
Für Lehrkräfte der Volksschule dürfen pro Jahr Urlaube gemäss Absatz 1 für insgesamt höchstens sechs Arbeitstage gewährt werden.
Für Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Absatz 1, die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärt werden, muss keine Bewilligung eingeholt werden.
7.2.2 Finanzierung
Art. 71 Obligatorische Weiterbildungsveranstaltungen
Der Kanton trägt die gesamten Kosten für die von der Bildungs- und Kulturdirektion als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltungen.
Er übernimmt allfällige Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, die an einer als obligatorisch erklärten Veranstaltung teilnehmen.
Für Lehrkräfte, die als Leiterinnen und Leiter einer als obligatorisch erklärten Weiterbildungsveranstaltung tätig sind, übernimmt der Kanton grundsätzlich die allfälligen Stellvertretungskosten. Erhalten sie für die Veranstaltungsleitung ein Honorar, so haben sie die Stellvertretungskosten bis höchstens zur Hälfte des erhaltenen Honorars zurückzuerstatten.
Art. 72 Übrige Weiterbildungsveranstaltungen
Für die übrigen Weiterbildungsveranstaltungen kann der Kanton je nach Massgabe des dienstlichen Interesses die Kosten für die Veranstaltungen sowie allfällige Stellvertretungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann für übrige Weiterbildungsveranstaltungen die Kostenübernahme direkt mit einer Institution vereinbaren, welche die entsprechenden Weiterbildungsveranstaltungen anbietet.
Besteht keine Vereinbarung gemäss Absatz 2, können Lehrkräfte an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c LAG ein Gesuch um ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einreichen, wobei dem Gesuch die Stellungnahme der Schulleitung beizulegen ist:
im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte nach dem Besuch der Veranstaltung beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und
im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtende Lehrkräfte vor dem Besuch der Veranstaltung bei der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.
Die Schulleitung kann für Weiterbildungsveranstaltungen des Lehrerkollegiums ein Gesuch um Übernahme der Kosten bei den in Absatz 3 genannten Stellen einreichen.
Bei Lehrkräften an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, g und h LAG, die Weiterbildungsveranstaltungen besuchen, für die keine Vereinbarung gemäss Absatz 2 besteht, entscheiden die Schulleitungen je nach Massgabe des dienstlichen Interesses über die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten.
7.2.2a Rückzahlungspflicht an Schulen der Sekundarstufe II und höheren Fachschulen
Art. 72a
Werden an die Kosten von Weiterbildungen Beiträge von über 3000 Franken geleistet oder wird ein bezahlter Urlaub von insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen gewährt, hat sich die Lehrkraft an Schulen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e bis h LAG vor der Veranstaltung schriftlich zur Rückzahlung der Aufwendungen zu verpflichten.
Die Artikel 176 und 178a bis 182 PV sind sinngemäss anwendbar. Für die Befreiung von der Rückzahlungspflicht sowie Berechnung und Rechnungsstellung gemäss den Artikeln 181 und 182 PV ist das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion zuständig.
Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die betroffene Lehrkraft die Ausbildung aus privaten Gründen abbricht oder während der Ausbildung oder nach deren Abschluss innerhalb einer bestimmten Frist die Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten Schule beendet.
7.2.3 Bildungsurlaub
Art. 73 Grundsatz
Lehrkräften können im Laufe ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Diese dürfen zusammen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel gewährt.
Ein Bildungsurlaub wird in der Regel frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstehenden oder vom Kanton subventionierten Schule und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung gewährt.
Ein höchstens dreimonatiger Bildungsurlaub kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.
Art. 74 Gesuchseinreichung
Lehrkräfte stellen der zuständigen Kommission für Bildungsurlaube Gesuche um Bildungsurlaube in der Regel mindestens ein Jahr zum Voraus zu.
Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten, unterbreiten ihre Gesuche um Bildungsurlaube der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
Dem Urlaubsgesuch sind die Stellungnahmen der Schulleitung und der Anstellungsbehörde beizulegen. Die weiteren Beilagen werden durch die Kommission für Bildungsurlaube bzw. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes festgelegt.
Art. 75 Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche
Die Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil beantragt dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften der Volksschule.
Die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes verfügt die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten.
Die Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil beantragt der französischsprachigen Abteilung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften.
Art. 76 Berichterstattung
Die Beurlaubten legen nach Beendigung des Urlaubs der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeit während des Urlaubs vor oder erfüllen die gemäss Kurskonzept vereinbarten Bedingungen.
Art. 77 Einkommensverrechnung
Ein allfällig während des Bildungsurlaubs zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ist meldepflichtig und wird mit dem Gehalt verrechnet. Bei der Verrechnung können während der Beurlaubung entstandene unvermeidbare Mehrauslagen berücksichtigt werden.
Art. 78 Stellvertretung
Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.
Die Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, denen ein Bildungsurlaub gewährt worden ist, unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen durch Lehrkräfte der Volksschule verursacht werden.
Art. 79 Verpflichtung zum Schuldienst
Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde.
Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion kann den Rückerstattungsanspruch mit der Lohnforderung verrechnen, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird.
Art.
80 Kommissionen für Bildungsurlaube
1 Zusammensetzung
Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt für die Beurteilung von Bildungsurlauben je eine Kommission für den deutschsprachigen und für den französischsprachigen Kantonsteil, die aus fünf bzw. sieben Mitgliedern besteht.
In der Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Weiterbildung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule.
In der Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sekundarstufe II bzw. der höheren Fachschulen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bereichs Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.
Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission wird von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt.
Art. 81 2 Amtsdauer und Wiederwählbarkeit
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der deutsch- und der französischsprachigen Kommission können für zwei volle Amtsdauern gewählt werden.
Art. 82 3 Sitzungen und Beschlüsse
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei die Präsidentin oder der Präsident mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 83 4 Entschädigungen
Die Mitglieder der Kommissionen werden nach Massgabe der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 7 entschädigt.
8 Ausserschulische Tätigkeiten
8.1 Ausübung öffentlicher Ämter
Art. 84
Lehrkräften, die ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 199 PV ausüben, bewilligt die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub im Umfang von höchstens dem Dreifachen der zu erteilenden Wochenlektionen, wenn das Amt zwingend während der Unterrichtszeit ausgeübt werden muss und nicht bereits eine entsprechende Gehaltsausfallsentschädigung ausgerichtet worden ist.
Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als den nach Absatz 1 zulässigen Urlaub, werden die entsprechenden Stellvertretungskosten (einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen) der Lehrkraft am Ende des Kalenderjahrs in Rechnung gestellt.
Die Artikel 200 und 201 PV kommen sinngemäss zur Anwendung.
8.2 Nebenbeschäftigung
Art. 85 Grundsatz
Die Lehrkräfte dürfen keine ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen ausüben, die eine geregelte und sorgfältige Erfüllung des Berufsauftrags beeinträchtigen.
Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beansprucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, die mit der Tätigkeit als Lehrkraft nicht vereinbar sind.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte Daten sind nicht offenzulegen.
Art. 86 Bewilligungspflicht
Meldepflichtige Nebenbeschäftigungen müssen durch die Anstellungsbehörde bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 87.
Für meldepflichtige Nebenbeschäftigungen von Lehrkräften mit kleinen Pensen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung und die Erfüllung des Berufsauftrags zusammen im Rahmen der Jahresarbeitszeit bewegen und kein Interessenkonflikt besteht.
Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheblich, muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.
Art. 87 Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen
Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:
Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände,
Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.
Art. 88 Ergänzendes Recht
Im Übrigen gelten für Nebenbeschäftigungen Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 PG sowie Artikel 206 PV.
9 Schulleitung und Spezialaufgaben
9.1 Aufgaben und Kompetenzen
Art. 89 Schulleitung
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere
die Personalführung,
die pädagogische Leitung,
die Qualitätsentwicklung und -evaluation,
die Organisation und Administration,
die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.
9.2 …
Art. 90 Spezialaufgaben
Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben.
Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.
9.2a Pools für die Volksschule
Art. 91 Leitungspools
Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool.
Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest.
Art. 92 Pool für Spezialaufgaben
Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten.
Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools.
Er wird erhöht
zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b nicht darunter fällt,
zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,
für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache.
Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Pool für Spezialaufgaben fest.
9.2b Pools für die Schulen der Sekundarstufe II
Art. 92a
Für die Erfüllung von Schulleitungs- und Spezialaufgaben bestehen Pools in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.
Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt die Pools fest.
Art. 93 …
9.2c Sonderpool
Art. 94 ...
Für Aufgaben, die nicht einem Pool gemäss Artikel 91 bis 92a zugeordnet werden können, kann zeitlich befristet ein Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden
für die Volksschule durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,
für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
9.3 Gehalt
Art. 95
Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen zu.
Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen.
Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt
für die Erfüllung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft die Gehaltsklasse derjenigen Schulstufe, auf der die Tätigkeit als Klassenlehrkraft ausgeübt wird,
für die Erfüllung der übrigen Spezialaufgaben die höhere Gehaltsklasse.
Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung.
Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3.
9.4 Andere Schulen und Schultypen
Art. 96
Für in den Anhängen sowie in der besonderen Gesetzgebung nicht erwähnte Schulen und Schultypen legt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Ressourcen im Rahmen der verfügbaren Mittel und die Gehaltsklasse in Anlehnung an die Bestimmungen dieser Verordnung oder der besonderen Gesetzgebung im Einzelfall fest.
10 Vollzug
Art. 97
Über vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Amt für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Anstellungskompetenz in an Maturitätsschulen angeschlossenen Handelsmittelschulen
Für Handelsmittelschulen, die einer Maturitätsschule angeschlossen sind, gelten bis zum Inkrafttreten des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MisG8) die bisherigen Anstellungskompetenzen.
Art. 99 Bisherige Bewilligungen
Gemäss bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben in Kraft. Sind sie befristet erteilt worden, erfolgt die weitere Beurteilung nach Ablauf der Frist nach neuem Recht.
Art. 100 Altersentlastung gemäss alter Regelung
Für Lehrkräfte, die bei der Inkraftsetzung des Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD9) das 50. Lebensjahr zurückgelegt haben, gilt die Altersentlastung gemäss alter Regelung bis zur Pensionierung.
Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2, 3, 4 und 5.
Art. 101 Überführung ins neue Gehaltssystem
Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 1 oder 2 in eine andere Gehaltsklasse einzustufen sind, werden neu eingestuft.
Lehrkräfte, die nach Artikel 18 der Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) keinen Erfahrungsstufenanstieg mehr erhalten haben, werden in die ihrer gesamten beruflichen Erfahrung entsprechende Gehaltsstufe überführt.
Die übrigen Lehrkräfte werden in der bisherigen Gehaltsklasse vom bisherigen in das neue Gehaltssystem überführt. Die zutreffende Vor- bzw. Gehaltsstufe ist die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung gleich hohe oder nächsthöhere Vor- oder Gehaltsstufe.
Die Einreihung von Lehrkräften wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn
ihnen mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Berufserfahrung als Hilfsassistenz im Sinne von Artikel 30 angerechnet werden kann,
ihr Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten dieser Verordnung ändert.
Art. 102 Vorstufenabzug bei Schulleitungsfunktionen
Der Abzug von zehn Prozent vom Grundgehalt bei Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern von Schulleitungsfunktionen gemäss Anhang 2 Buchstabe a, die keine anerkannte Ausbildung für Schulleitungen abgeschlossen haben, erfolgt ab dem 1. August 2010.
Art. 103 Gemeindeerlasse
Die Gemeinden passen ihre Erlasse spätestens auf Beginn des Schuljahrs 2009/2010 den Bestimmungen der Lehreranstellungsgesetzgebung an.
Art. 104 Änderungen von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ10):
Kindergartenverordnung vom 30. Januar 1985 (KGV)11:
Volksschulverordnung vom 4. August 1993 (VSV12):
Maturitätsschulverordnung vom 27. November 1996 (MaSV13):
Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV14):
Verordnung vom 5. April 2005 über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (FMSV15):
Art. 105 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) wird aufgehoben.
Art. 106 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.03.2010
Art. T1-1
Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten dieser Änderung nach Anhang 1 oder 2 in eine tiefere Gehaltsklasse eingestuft werden, werden in der bisherigen Gehaltsklasse belassen.
Die Einreihung von Lehrkräften in Gehalts- und Vorstufen wird nicht korrigiert, wenn der Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 mit Inkrafttreten dieser Änderung erhöht wird.
Die Einreihung von Lehrkräften in Gehalts- oder Vorstufen wird auf Gesuch hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn
ihnen mit Inkrafttreten dieser Änderung der Abzug vom Grundgehalt gemäss Anhang 1 reduziert wird,
ihnen mit Inkrafttreten dieser Änderung die Berufserfahrung in Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung im Sinne von Artikel 30 angerechnet werden kann.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.02.2014
Art. T2-1
Lehrkräfte, die mit Inkrafttreten der Änderung von Anhang 1 in einer höheren Gehaltsklasse eingestuft sind, werden von Amtes wegen neu eingestuft.
Lehrkräfte, deren bisheriger Abzug vom Grundgehalt mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 29 zu hoch ist, wird dieser von Amtes wegen bis spätestens 1. August 2016 in maximal zwei Schritten reduziert.
Lehrkräften, deren bisheriger Abzug vom Grundgehalt mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 29 zu tief ist, wird in der betreffenden Anstellung während höchstens acht Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der nominelle Besitzstand gewährt. Der individuelle und der generelle Gehaltsaufstieg werden bis zum Erreichen der Einstufung gemäss Artikel 29 nicht gewährt
Die Einreihung in Gehalts- und Vorstufen wird auf Gesuch der Lehrkräfte hin auf den folgenden Monat angepasst, wenn ihnen mit Inkrafttreten der Änderung von Artikel 30 zusätzliche Berufserfahrung beziehungsweise mit Inkrafttreten von Artikel 14 Absatz 2 LAG eine qualifizierte Zusatzausbildung angerechnet werden kann.
Lehrkräften, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten, dürfen bei einer Neuanstellung auf derselben Stufe keine Auflagen bezüglich der Anstellungsvoraussetzungen gemacht werden.
Bestehende Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik, die infolge der Umsetzung von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 unbefristet angestellt worden sind, werden unverändert weitergeführt.
Lehrkräfte, deren Anstellungsverhältnis aufgrund einer Reorganisation vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgelöst wird, werden bezüglich der Kriterien für eine Abgangsentschädigung nach bisherigem Recht behandelt.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.04.2022
Art. T3-1 Anwendbares Recht
Artikel 13 der Verordnung vom 8. Februar 2006 über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (PSIV)16 bleibt bis am 31. Juli 2024 anwendbar.
Art. T3-2 Lehrkräfte an kantonalen besonderen Volksschulen
Die Lehrkräfte an kantonalen besonderen Volksschulen, die am 1. Januar 2023 nach der Personalgesetzgebung angestellt sind, werden ab dem 1. August 2024 nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte angestellt.
Anhänge
Anhang 1 : zu Artikel 27 Anhang 1A : zu Artikel 29 Absatz 1 Anhang 2 : zu Artikel 95 Absatz 1 Anhang 3A : zu Artikel 42 Absatz 2 Anhang 3B : zu Artikel 42 Absatz 2 Anhang 4 : zu den Artikeln 91 und 92
Bern, 28. März 2007
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
07-57