435.411
Gesetz über die Berner Fachhochschule
vom 19.06.2003 (Stand 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 44 der Kantonsverfassung1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Grundlagen
Art. 1 Grundsätzliches
Der Kanton unterhält die Berner Fachhochschule.
Die Berner Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.
Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich,
Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,
sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.
Art. 2 Struktur, Umfang und Dauer der Studien
…
Struktur und Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten Richtlinien.
Studienleistungen werden transparent ausgewiesen.
Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
Art. 3 Titel und Bescheinigungen
Die Berner Fachhochschule verleiht Bachelor- und Mastertitel gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Bescheinigungen aus.
Sie entzieht einen Titel oder eine Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum.
2 Aufgaben der Berner Fachhochschule
Art. 4 Kernaufgaben
Die Berner Fachhochschule erhöht mit ihrem Studienangebot, mit Forschung und Entwicklung sowie mit Dienstleistungen den Bildungswert und dadurch die Wertschöpfung im Kanton.
Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.
Sie vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen und befähigt sie insbesondere,
in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung oder zur künstlerischen Innovation zu entwickeln und anzuwenden,
die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen und Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis oder auf der Grundlage eines eigenständigen künstlerischen Profils auszuüben,
Führungsaufgaben wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen,
ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln,
soziale Verantwortung und Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.
Sie ergänzt die Studiengänge durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.
Sie kann Vorbereitungskurse für ihre Studiengänge sowie im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbieten.
Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse in die Lehre.
Sie erbringt Dienstleistungen für Dritte.
Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.
Art. 4a Beitrag zur Klimaneutralität
Die Berner Fachhochschule leistet im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Berner Fachhochschule arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit
der Wirtschaft, Verbänden und Behörden,
Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie im Sozial- und Gesundheitswesen,
der Universität Bern und der Pädagogischen Hochschule,
anderen Hochschulen im In- und Ausland,
den vorbildenden Betrieben und Schulen.
Sie kann, namentlich zum Zweck interkantonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden.
Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland.
Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.
Art. 6 Koordination
Die Berner Fachhochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler, schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.
Art. 7 Evaluation und Qualitätsentwicklung
Die Berner Fachhochschule evaluiert die Wirkung ihrer Leistungen und der betrieblichen Prozesse.
Die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts gewährleistet die Qualität der Leistungen der Berner Fachhochschule.
Art. 8 Beziehungen zur Öffentlichkeit
Die Berner Fachhochschule informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.
Art. 9 Statut, Leitbild, Reglemente
Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und ein Leitbild.
Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.
3 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Begriff
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
a–b …
c die Dozentinnen und Dozenten,
d die Assistentinnen und Assistenten,
e die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
f die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und
deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.
Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen.
Art. 11 Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit sind gewährleistet.
Art. 12 Information und Antragsrecht
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule werden durch die Organe der Berner Fachhochschule über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anträge an diese Stellen richten.
Art. 13 Mitwirkung
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.
Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei
Lehre und Forschung,
der Fachhochschulplanung,
Personalfragen und
der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.
Art. 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
Frauen und Männer sind an der Berner Fachhochschule gleichberechtigt.
Die Berner Fachhochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.
Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.
Art. 15 Unterrichtssprachen
Die Unterrichtssprachen sind Deutsch oder Französisch.
Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden.
Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten.
Art. 16 Soziale und kulturelle Einrichtungen
Die Berner Fachhochschule kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
Das Statut regelt das Nähere.
Art. 17 Beratung
Die Berner Fachhochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.
3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18 Personalrecht, Allgemeines
Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen für folgende Bereiche erlassen, um den spezifischen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen an der Berner Fachhochschule oder um bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung zu tragen:
Vertragsdauer,
Fristen, Termine und Folgen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
Beschäftigungsgrad als feste Zahl oder Bandbreite,
Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt und des individuellen Gehaltsaufstiegs,
Arbeitszeitmodell,
Auslagenersatz.
Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.
Art. 18a Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.
Art. 18b Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Berner Fachhochschule davon ausgenommen.
Art. 19 Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen.
Sie sind bewilligungspflichtig.
Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.
Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur oder das Personal der Berner Fachhochschule beansprucht, so sind die Kosten abzugelten. Die Abgeltung kann pauschaliert werden.
In der Regel sind die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung und die Erträge jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungs- und Deklarationspflicht vorsehen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.
Er regelt die Einzelheiten zu den zulässigen Nebenbeschäftigungen, die Zuständigkeiten und die Einzelheiten des Bewilligungs- und Deklarationsverfahrens sowie die Abgeltung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.
3.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 20 Anforderungen
Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe und über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen. Die Lehrtätigkeit in richtungsspezifischen Fächern setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus.
Bei ungenügenden methodisch-didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Weiterbildung verpflichtet.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 21 Hochschuldidaktik
Die Berner Fachhochschule fördert die methodisch-didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Dozentinnen und Dozenten.
Art. 22 Forschungs- und Bildungsurlaube
Die Berner Fachhochschule kann den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
…
Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.
3.2.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 23
Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der Weiterbildung, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.
Die Dauer der Anstellung ist befristet.
Assistentinnen und Assistenten sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die persönliche Weiterbildung zu verwenden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.2.4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 24
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.
…
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3.2.5 Drittmittelangestellte
Art. 24a Kündigungsgrund
Bei Drittmittelangestellten gilt das Auslaufen der Drittmittel als Kündigungsgrund.
Art. 24b Privatrechtliche Anstellungen
Drittmittelangestellte können privatrechtlich angestellt werden, wenn die Berner Fachhochschule durch das Drittmittelprojekt
im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern steht und
keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt.
Die personalrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie die Personalgesetzgebung finden auf die privatrechtlichen Anstellungen keine Anwendung.
3.3 Studierende
Art. 25 Zulassung und Ausschluss
Zum Bachelorstudium wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)2 und dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelortitel oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Der Fachhochschulrat kann in den Studienreglementen zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
Im Übrigen regelt der Fachhochschulrat die Zulassung durch Reglemente.
Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Kompetenznachweisen an einer Fachhochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.
Die Berner Fachhochschule kann Studienanwärterinnen und Studienanwärtern die Immatrikulation verweigern und Studierende vom Weiterstudium ausschliessen, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für eine künftige Berufsausübung mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
…
Art. 25a Zulassung zur Weiterbildung
Die Berner Fachhochschule regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen.
Art. 25b Verfahren
Das Statut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.
Art. 26 Zulassungsbeschränkung
Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für Departemente, Studiengänge und Fachbereiche Zulassungsbeschränkungen anordnen.
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,
die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und
ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.
Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter.
Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor oder während des Studiums.
Für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 26a Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 27 Vereinigung der Studierenden
Die immatrikulierten Studierenden der Berner Fachhochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 28 Aufgaben, Finanzierung
Die Vereinigung der Studierenden vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden.
Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Berner Fachhochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
Die Berner Fachhochschule erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung.
4 Organisation
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Gliederung
Die Berner Fachhochschule besteht aus folgenden Organisationseinheiten:
der Berner Fachhochschule als Gesamtheit,
den Departementen,
weiteren Organisationseinheiten.
Art. 30 Organe
Die Organe der Berner Fachhochschule sind
a der Fachhochschulrat,
b die Rektorin oder der Rektor,
b1 die Vizerektorinnen und Vizerektoren,
b2 die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor,
c die Fachhochschulleitung,
d die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,
e die Departementsleitung,
f die Rekurskommission.
Das Statut kann weitere Organe einsetzen.
Art. 31 Einheiten ohne Organstellung
Einheiten der Berner Fachhochschule ohne Organstellung sind namentlich:
Ständige Kommissionen;
Beiräte.
4.2 Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit
4.2.1 Fachhochschulrat
Art. 32 Stellung, Zusammensetzung und Wahl
Der Fachhochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Berner Fachhochschule. Er ist dem Kanton gegenüber für die Führung der Berner Fachhochschule verantwortlich.
Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nicht der Berner Fachhochschule angehören:
a der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie
b sechs weiteren Mitgliedern.
c–d …
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Fachbereiche der Berner Fachhochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fachhochschulrates teil:
die Rektorin oder der Rektor von Amtes wegen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Assistentinnen und Assistenten,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschulleitung,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.
Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss Absatz 4 Buchstaben b bis f werden von ihren jeweiligen Organisationen selbstständig delegiert.
Art. 33 Zuständigkeiten
Der Fachhochschulrat
a beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von Departementen,
b erlässt das Statut,
c beschliesst das Leitbild,
d ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich,
e beschliesst aufgrund des Leistungsauftrags des Regierungsrates die Strategie der Berner Fachhochschule,
f beschliesst den Entwicklungs- und den Finanzplan,
g beschliesst den Geschäftsbericht,
h beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 46,
i stellt die Rektorin oder den Rektor an,
i1 stellt die Vizerektorinnen und die Vizerektoren an,
i2 stellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an,
k stellt die Departementsleiterinnen und Departementsleiter an,
l erlässt die Reglemente über Bereiche, welche die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere über die Finanzen und Organisation,
m genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,
n erlässt die Studienreglemente,
o erlässt die Weiterbildungsreglemente,
p verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept,
q entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen, unter Vorbehalt der Genehmigung des Leistungsauftrags durch den Regierungsrat.
Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.
Er legt die Zuständigkeiten für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, einschliesslich die Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest.
Art. 34 Ausschüsse
Der Fachhochschulrat kann Ausschüsse bilden.
Das Statut regelt deren Einsetzung und Aufgaben.
4.2.2 Rektorin oder Rektor
Art. 35
Die Rektorin oder der Rektor führt die Berner Fachhochschule operativ. Sie oder er ist dem Fachhochschulrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich.
Sie oder er nimmt insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahr. Sie oder er
vertritt die Berner Fachhochschule gegen innen und aussen,
führt den Vorsitz in der Fachhochschulleitung,
leitet das Rektorat der Berner Fachhochschule,
setzt die Beschlüsse des Fachhochschulrates um,
ist verantwortlich für den Finanzhaushalt der Berner Fachhochschule,
trägt die Gesamtverantwortung für die Personalführung der Berner Fachhochschule,
ist Zulassungsbehörde,
ist für alle Angelegenheiten der Berner Fachhochschule als Gesamtheit zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Das Statut regelt das Nähere.
4.2.2a Vizerektorinnen und Vizerektoren
Art. 35a
Vizerektorinnen und Vizerektoren führen das Vizerektorat und sind verantwortlich für die Weiterentwicklung ihres Leistungsbereichs an der Berner Fachhochschule.
Das Statut regelt das Nähere.
4.2.2b Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
Art. 35b
Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist verantwortlich für die administrative Führung der Berner Fachhochschule.
Das Statut regelt das Nähere.
4.2.3 Fachhochschulleitung
Art. 36
Die Fachhochschulleitung setzt sich zusammen aus
der Rektorin oder dem Rektor,
den Vizerektorinnen und Vizerektoren,
der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor und
den Departementsleiterinnen und Departementsleitern.
Sie ist insbesondere zuständig für
die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors in der operativen Führung der Berner Fachhochschule,
die Koordination der Studiengänge, der Weiterbildung, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen,
…
die Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen,
weitere organisatorische Fragen, die die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht.
Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere Mitglieder der Fachhochschulleitung vorsehen.
4.2.4 Ständige Kommissionen
Art. 37
Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche, die für die Berner Fachhochschule als Gesamtheit oder für ein Departement von Bedeutung sind, sowie für fächerübergreifende Fragen.
…
4.3 Departemente
Art. 38 Grundsatz
In den Departementen sind fachlich verwandte Studiengänge zusammengefasst.
Art. 39 Departementsleiterin oder Departementsleiter
Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter leitet das Departement und vertritt es nach aussen. Sie oder er ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt. Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des Departementes zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Das Statut regelt das Nähere.
Art. 40 Departementsleitung
Die Departementsleitung unterstützt die Fachhochschulleitung insbesondere bei deren Koordinationsaufgaben.
Das Statut regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Departementsleitung.
…
Art. 41 Organisation des Studienangebots
Bei der Organisation des Studienangebots soll nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Studierenden sowie von Wirtschaft und Gesellschaft Rücksicht genommen werden.
4.4 Beiräte
Art. 42
Zur Unterstützung in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungsangelegenheiten und zur Sicherung des Kontaktes zu Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Technik sowie Gesellschaft und Kultur können Beiräte geschaffen werden.
Die Mitglieder der Beiräte gehören in der Regel nicht der Berner Fachhochschule an.
Das Statut regelt das Nähere.
4.5 Angegliederte Bildungsinstitutionen
Art. 43
Bildungsinstitutionen, die weder vom Kanton geführt noch nach diesem Gesetz finanziert werden und Aufgaben einer Fachhochschule erfüllen, können der Berner Fachhochschule angegliedert werden.
Für die angegliederten Bildungsinstitutionen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Angliederung und die Ausnahmen von diesem Gesetz in einem Vertrag.
5. Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 44 Grundsatz
Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Berner Fachhochschule.
Die Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.
Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.
Art. 45 Leistungsauftrag des Regierungsrates
Der Regierungsrat beschliesst periodisch den Leistungsauftrag für die Berner Fachhochschule. Der Leistungsauftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
Der Leistungsauftrag bestimmt
die Ziele für die Berner Fachhochschule,
den Umfang des Lehrangebotes,
die finanziellen Eckwerte für die Leistungserbringung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags durch den Grossen Rat.
Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen, namentlich im Medizinalbereich und der Wirtschaftsförderung.
Art. 46 Berichterstattung
Die Berner Fachhochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion vor:
jährlich den Geschäftsbericht (Tätigkeitsschwerpunkte, Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle),
periodisch den Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,
im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht über dessen Erfüllung.
Der periodische Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags ist nicht öffentlich.
Art. 47 Controlling
Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.
Sie beurteilt die jährliche und die periodische Berichterstattung der Berner Fachhochschule und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.
Sie erstattet der Berner Fachhochschule Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Auftragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 48 Finanzierung
Der Kanton leistet der Berner Fachhochschule einen Beitrag auf der Grundlage des vom Regierungsrat beschlossenen Leistungsauftrags. Die Beiträge sind Abgeltungen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
Mit dem Kantonsbeitrag wird die Leistungserbringung der Berner Fachhochschule in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung pauschal abgegolten.
Bei der Festlegung des Kantonsbeitrags für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates werden insbesondere die interkantonalen Vergleichsgrössen, die allgemeine Finanzsituation der Berner Fachhochschule sowie jene des Kantons berücksichtigt.
Die Berner Fachhochschule erschliesst weitere Finanzierungsquellen.
Art. 49 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Berner Fachhochschule richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
Die Berner Fachhochschule führt eine eigene Rechnung.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 49a Tresorerie
Die Verwaltung der finanziellen Mittel der Berner Fachhochschule kann durch den Kanton erfolgen.
Art. 49b Prüfung und Genehmigung der Rechnung
Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.
Sie prüft die Rechnung der Berner Fachhochschule und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.
Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Berner Fachhochschule.
Art. 49c Liegenschaften
Der Kanton ist Eigentümer oder Mieter der Liegenschaften, die durch die Berner Fachhochschule benutzt werden.
Er stellt die Liegenschaften rechtzeitig und bedürfnisgerecht zur Verfügung.
Die Berner Fachhochschule kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die ihr durch Legate oder Schenkungen übertragen worden sind.
Sie kann für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis begründen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 50 Stellenbewirtschaftung
Die Berner Fachhochschule bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.
Art. 51 Hochschulvereinbarungen
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.
Art. 52 Gebühren
Die Berner Fachhochschule erhebt für ihre Leistungen im Studium Gebühren. Die Studiengebühren betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.
Studierende, die an der Berner Fachhochschule für die Zulassung zum gewählten Studiengang erforderliche Ergänzungsangebote besuchen, haben Gebühren von 2000 bis 4000 Franken pro Semester zu entrichten.
Die Berner Fachhochschule erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung Kursgebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
Sie erhebt für die Vorbereitungskurse Gebühren. Diese decken höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten.
Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Die Berner Fachhochschule erhebt für Fachhörerinnen und Fachhörer Gebühren. Die Gebühren betragen höchstens 1200 Franken pro Semester.
Die Prüfungsgebühren betragen 150 bis 500 Franken.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung, wobei er
die Befugnis zur Festlegung der Gebühren gemäss den Absätzen 1 bis 5 ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen kann,
die Befugnis zur Festlegung der Gebühren gemäss den Absätzen 6 und 6a ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Fachhochschulrat übertragen kann.
Art. 52a Gebühren für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen
Die Berner Fachhochschule erhebt für die öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen Gebühren. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder dem Fachhochschulrat übertragen.
Art. 53 Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen
Die Berner Fachhochschule kann für die sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie den Sport jährlich eine Abgabe von ihren Angehörigen erheben.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Abgabe maximal ein Promille des Jahresgehalts.
Für Studierende beträgt die Abgabe pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren maximal vier Prozent der Studiengebühren.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er kann die Abgabe für einzelne Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduzieren.
Art. 54 …
Art. 54a Geistiges Eigentum
Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne Weiteres als der Berner Fachhochschule abgetreten.
Bei Computerprogrammen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Berner Fachhochschule.
Sind immaterielle Arbeitsergebnisse im Rahmen einer Nebenbeschäftigung entstanden, so werden die Erträge aus der Verwertung wie Erträge aus Nebenbeschäftigungen behandelt.
Bei einer dienstrechtlichen Verpflichtung für verschiedene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird das Recht an den immateriellen Arbeitsergebnissen vertraglich geregelt.
Art. 55 Legate und unselbstständige Stiftungen
Legate und unselbstständige Stiftungen, die Private der Berner Fachhochschule freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Rektorin oder der Rektor ist für die Annahme zuständig.
Legate und unselbstständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, können durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Rektorin oder des Rektors mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann auf Antrag der Rektorin oder des Rektors in den Fällen von Absatz 3 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz 3 nicht möglich ist.
6 Kantonale Behörden
Art. 56 Grosser Rat
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht der Berner Fachhochschule und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.
Art. 57 Regierungsrat
Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Berner Fachhochschule. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
…
Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind.
Art. 57a Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er erlässt insbesondere Bestimmungen über
die Planung, Steuerung und Finanzierung,
Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,
die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Entschädigung der Mitglieder des Fachhochschulrates,
das Sekretariat des Fachhochschulrates.
Art. 58 Bildungs- und Kulturdirektion
Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die direkte Aufsicht über die Berner Fachhochschule aus. Die Berner Fachhochschule ist verpflichtet, der Bildungs- und Kulturdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Studienreglemente.
Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen übertragen sind.
Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Berner Fachhochschule oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.
7 Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
Art. 59 Verfahren
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3.
Art. 60 Rechtspflege
Gegen Verfügungen des Fachhochschulrates, der Fachhochschulleitung und der Rektorin oder des Rektors, ausgenommen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
Gegen andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission der Berner Fachhochschule erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.
Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder.
Art. 60a Wissenschaftliche Integrität
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sowie alle weiteren an der Berner Fachhochschule wissenschaftlich tätigen Personen sind verpflichtet, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten.
Die Berner Fachhochschule konkretisiert diese Regeln durch Reglement.
Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis in- und ausländischen Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen im Einzelfall Auskünfte darüber erteilen,
ob eine Verletzung oder der begründete Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Verpflichteten vorliegt,
welche Sanktionen gegen die entsprechenden Verpflichteten verhängt wurden.
Sie kann ihrerseits bei Institutionen gemäss Absatz 3 über ihre Verpflichteten sowie über Verpflichtete anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhielt, unterhält oder eingehen will, die gleichen Auskünfte einholen.
Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem die Berner Fachhochschule vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.
Art. 61 Strafbestimmung
Wer unbefugt behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels oder einer Bescheinigung nach Artikel 3 zu sein, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 61a Disziplinarrecht
Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der Berner Fachhochschule durch Verordnung.
Die Rektorin oder der Rektor kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen, folgende Sanktionen ergreifen:
Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Einrichtungen der Berner Fachhochschule für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,
vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Berner Fachhochschule.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 62 Kantonalisierung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Kantonalisierung von massgeblich kantonal subventionierten Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft.
Der Regierungsrat führt mit den privaten Trägerschaften der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit Verhandlungen über eine Kantonalisierung bis spätestens Ende 2006.
Bis zu einer allfälligen Kantonalisierung unterstützt der Kanton massgeblich kantonal subventionierte Bildungsinstitutionen der Berner Fachhochschule mit privater Trägerschaft mit Beiträgen an die Investitions- und Betriebskosten.
Im Rahmen einer allfälligen Kantonalisierungsvereinbarung übernimmt die Berner Fachhochschule unter Vorbehalt darin festgehaltener abweichender Regelungen die Rechte und Pflichten dieser Bildungsinstitutionen.
Art. 63 Finanzierung
Beiträge des Kantons setzen eine angemessene Träger- und Eigenleistung von mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten voraus.
Die Investitions- und Betriebsbeiträge von Kanton und Bund betragen zusammen höchstens 85 Prozent der anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten.
Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 64 Verhandlungsgrundsätze
Der Kanton kann die Liegenschaften der bisherigen Trägerschaften zu Eigentum oder im Baurecht erwerben, soweit er sie für den Schulbetrieb oder zu Gunsten anderer kantonaler Bildungsinstitutionen benötigt.
Die Entschädigung für die einzelne Liegenschaft richtet sich nach den subventionierten Anlagekosten unter Berücksichtigung sämtlicher von Bund, Kanton und weiteren Dritten geleisteter Beiträge und des aufgeschobenen Unterhalts.
Aus besonderen Gründen kann der Kanton die Liegenschaften der bisherigen Trägerschaften mieten, soweit er sie für den Schulbetrieb benötigt. Die Miete berechnet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 2.
Über den Umfang des Übernahmeangebots des Kantons entscheidet abschliessend der Regierungsrat.
Bis zum allfälligen Erwerb der Liegenschaften durch den Kanton bzw. zum allfälligen Abschluss eines Mietvertrages stellen die bisherigen Trägerschaften ihre Liegenschaften im bisherigen Umfang, zu den bisherigen Bedingungen und in betriebssicherem Zustand zur Verfügung.
Art. 65 Besondere Vorlage zur Übernahme
Wird eine einvernehmliche Kantonalisierung bis Ende 2006 nicht erreicht, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat eine besondere Vorlage zur Übernahme der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung sowie der Hochschule für Sozialarbeit durch den Kanton.
Art. 66 Überführung und Wahrung des Besitzstandes
Die Überführung vom bisherigen in das neue Gehaltssystem erfolgt in die für die entsprechende Stelle zutreffende neue Gehaltsklasse sowie in die im Vergleich zur bisherigen Bruttobesoldung frankenmässig nächsthöhere Gehaltsstufe.
Beim Wechsel vom bisherigen zu einem neuen Gehaltssystem wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren bisheriges Bruttogehalt das Maximum ihrer neuen Gehaltsklasse überschreitet, eine nominelle Besitzstandsgarantie gewährt.
Die Besitzstandsgarantie gilt so lange, bis die Differenz zwischen dem Maximum der neuen Gehaltsklasse und dem bisher ausgerichteten Bruttogehalt durch Nichtausrichten des Teuerungsausgleichs kompensiert ist.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kantonalisierten und zu kantonalisierenden Bildungsinstitutionen sind den überführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt.
Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Berner Fachhochschule stehende unverschuldete Stellenverluste werden mit sozialen Massnahmen abgefedert.
Art. 67 BEJUNE
Bis zum Entscheid über den Beitritt des Kantons Bern zu der in Ausarbeitung begriffenen Interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Hochschule Bern – Jura –Neuenburg (HE-BEJUNE) sowie zum Interkantonalen Konkordat vom 9. Januar 1997 zur Schaffung einer Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO) wird die Ecole d’ingénieurs St-Imier als Beitragsschule geführt.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, alle dazu nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Art. 68 Standorte der Departementsleitungen
Solange die Berner Fachhochschule auf mehrere Standorte verteilt ist, werden diese Standorte bei der Verteilung der Departementsleitungen angemessen berücksichtigt.
Art. 69 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz, PG)4:
Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)5:
Art. 70 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen (FaG) (BSG 435.411),
Dekret vom 17. Juni 1997 über die Grundsätze der Gehaltsordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachhochschulen (FaD) (BSG 435.412).
Art. 71 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.06.2010
Art. T1-1
Die Leistungsaufträge an die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule gemäss dem bisherigen Recht gelten für die vorgesehene Geltungsdauer sinngemäss weiter.
Der Regierungsrat legt für die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule den jeweiligen Zeitpunkt des Übergangs zu der Finanzierung gemäss dieser Änderung fest. Die Verbindlicherklärung des Finanzplans wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Er beschliesst auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Finanzierung nach dieser Änderung die Eröffnungsbilanzen der jeweiligen Hochschule. Darin werden die Rücklagen gemäss Besonderer Rechnung ausgewiesen.
Die im Jahr des Übergangs gemäss Ziffer 5 eingereichten Geschäftsberichte richten sich nach dem bisherigen Recht und werden gemäss dem bisherigen Recht geprüft und behandelt.
Art. T1-2 RRB Nr. 1455/2013 (BAG 13–93)
Der Zeitpunkt des Übergangs zur neuen Finanzierung gemäss Ziffer 4 der Übergangsbestimmungen wird für die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule auf den 1. Januar 2014 festgelegt.
Die Eröffnungsbilanzen der Berner Fachhochschule und der Pädagogischen Hochschule gemäss Ziffer 5 der Übergangsbestimmungen werden vom Regierungsrat im Frühjahr/Sommer 2014 beschlossen.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 08.03.2022
Art. T2-1 Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse
Der Regierungsrat regelt die Anpassung der bestehenden Arbeitsverhältnisse an das neue Recht.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.
Bern, 19. Juni 2003
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 3139 vom 19. November 2003: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2004
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