439.175
Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
vom 03.09.2014 (Stand 01.11.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV 1) und Artikel 54 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG 2),auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.175-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) bei.
Art. 2
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung.
Art. 3
Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, die Bildungsgänge gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu melden.
Art. 4
Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die entsprechenden Ausgaben.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Er ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 19933 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 3. September 2014
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Auer
14-78