439.182.7
Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
vom 14.02.2008 (Stand 10.04.2014)
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
gestützt auf Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung1) und auf Artikel 9 Absatz 1 des Reglements der GDK vom 23. November 2006 für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz (Prüfungsreglement),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
Art. 2 Gebührenansätze
Die Gebühren betragen:
Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: 300 Franken
Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Prüfungsreglement): 300 Franken
Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: 300 Franken
Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie: 500 Franken
Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Prüfungsreglement): 950 Franken
Die Gebühren gemäss den Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss den Buchstaben b, d und e sind nach Artikel 9 Absatz 2 des Prüfungsreglements zu entrichten.
Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundesrats vom 8. September 2004 (AllgGebV2).
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den GDK-Vorstand in Kraft3.
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