439.31
Regierungsratsbeschluss betreffend die Genehmigung der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
vom 08.08.2001 (Stand 21.11.2001)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 19931, gestützt auf Artikel 58 des Volksschulgesetzes vom 19. März 19922,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Schulgeldverordnung vom 23. Mai 20013,
auf Antrag der Erziehungsdirektion,
beschliesst:
Art. 1
Der Regierungsrat genehmigt die von den Erziehungsdirektoren der Kantone Bern und Jura beantragte Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere4 zu vereinbaren.
Art. 2
Der Regierungsrat ermächtigt den Erziehungsdirektor, die Anhänge 1 (Interkantonale Kommission «Sport-Künste-Studium») und 2 (Auswahlkriterien) zur oben erwähnten Vereinbarung zu unterzeichnen.
Bern, 8. August 2001
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
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