439.33
Grossratsbeschluss Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung
vom 20.11.2002 (Stand 01.04.2003)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 1 ,gestützt auf die Verabschiedung der Interkantonalen Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufberatung vom 27. September 2001 durch die EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins (CIIP-SR+TI),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern tritt der am 27. September 2001 von der EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins verabschiedeten, unter der BSG-Nummer 439.33-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung bei.
Art. 2
Die Erziehungsdirektion wird ermächtigt, diesen Beschluss dem Generalsekretariat der EDK- Regionalkonferenz der Westschweiz und des Tessins zu eröffnen.
Art. 3
Dieser Beschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Bern, 20. November 2002
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Widmer Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
03-56