439.36
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
vom 20.05.2006 (Stand 01.07.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG)2,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.36-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 20./27. Mai 2005 über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 16 zu kündigen.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Art. 5
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Bern, 20. März 2006
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
06-87