439.71-1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Einrichtung der interkantonalen Literaturkommission (ILK)
vom 17.12.2008 (Stand 01.07.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Jura,
gestützt auf die Resolution Nr. 55 «Gemeinsame Kulturförderung» der Interjurassischen Versammlung (IJV) vom 20. Dezember 2001 sowie auf die Schlussfolgerungen des sogenannten Ruedin-Berichts vom 26. März 2003 («Rapport intermédiaire du groupe de travail intercantonal ayant charge de définir les conditions cadres pour la mise en place et la réalisation d’une politique culturelle interjurassienne»),
vereinbaren Folgendes:
Art. 1 Errichtung
Es wird eine interkantonale Literaturkommission (ILK) errichtet.
Art. 2 Zweck, Unabhängigkeit
Die interkantonale Literaturkommission fördert vorwiegend Autorinnen und Autoren mit einer engen Beziehung zum Kanton Jura sowie französischsprachige Autorinnen und Autoren mit einer engen Beziehung zum Kanton Bern.
Die Kantonsbehörden sind gehalten, die kulturpolitische Freiheit und Unabhängigkeit der Kommission zu respektieren.
Art. 3 Aufgaben
Die interkantonale Literaturkommission hat folgende Aufgaben:
Förderung, Verwaltung und Verleihung von interkantonalen Literaturauszeichnungen,
Unterbreiten von Vorschlägen an die zuständige Kantonsbehörde in Bezug auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen, wobei sie darüber wacht, dass das ihr dafür übertragene jährliche Globalbudget nicht überschritten wird,
Vorberatung von Gesuchen um Kulturförderungsbeiträge, die ihr von den zuständigen kantonalen Behörden vorgelegt werden,
Unterstützung und Beratung der Kulturämter der beiden Kantone bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und der Verbreitung im Bereich der Literatur,
Förderung mittels verschiedenster Massnahmen, wie zum Beispiel der Übersetzung in die anderen Landessprachen, von jurassischen Autorinnen und Autoren sowie von französischsprachigen Autorinnen und Autoren des Kantons Bern.
Art. 4 Zusammensetzung, Sekretariat
Die interkantonale Literaturkommission besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei durch den Regierungsrat des Kantons Bern, drei durch den Staatsrat des Kantons Jura und eines abwechslungsweise durch die bernische Kantonsregierung und dann durch die jurassische Kantonsregierung ernannt werden. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
Die Kulturbeauftragten der beiden Kantonsverwaltungen nehmen gemeinsam oder abwechselnd mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. Sie stellen das Kommissionssekretariat sicher.
Art. 5 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre; eine zweite Amtsdauer ist möglich.
Art. 6 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Die interkantonale Literaturkommission und die deutschsprachige Literaturkommission des Kantons Bern arbeiten zusammen und sorgen für den gegenseitigen Informationsaustausch.
Art. 7 Sitzungen
Die interkantonale Literaturkommission tagt grundsätzlich abwechslungsweise in einem der beiden Kantone.
Art. 8 Entschädigung
Die Mitglieder der interkantonalen Literaturkommission werden nach den geltenden bernischen Bestimmungen über die kulturellen Kommissionen entschädigt.
Art. 9 Finanzielles
Die Kantone Bern und Jura decken die Kosten für die Entschädigung ihrer jeweiligen Kommissionsmitglieder. Jeder Kanton trägt ausserdem die Hälfte der Entschädigungskosten für das gemeinsam ernannte Mitglied.
Allfällige Kosten für die Sitzungen der Kommission (Raummiete, Sekretariat) werden von dem Kanton getragen, in dem die Sitzung stattfindet.
Die Kantone Bern und Jura teilen der interkantonalen Literaturkommission einen jährlichen Finanzrahmen zu. Die Kommission kann in diesem Rahmen der zuständigen Kantonsbehörde Vorschläge im Hinblick auf die Gewährung von Kulturförderungsbeiträgen unterbreiten.
Art. 10 Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Der Vorsitz und die Mitglieder der interkantonalen Literaturkommission werden erstmals per 1. Januar 2009 ernannt.
Das abwechslungsweise ernannte Mitglied wird erstmals durch die jurassische Kantonsregierung ernannt.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Delsberg, 16. Dezember 2008 Im Namen der Regierung des Kantons Jura Die Präsidentin: Baume-Schneider Der Staatsschreiber: Jacquod Bern, 17. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
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