551.111
Polizeiverordnung
vom 20.11.2019 (Stand 01.08.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 128, Artikel 138 Absatz 2, Artikel 155 Absatz 2, Artikel 169 Absatz 4 und 5, Artikel 176 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 183 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)1,
auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
1 Aufgaben und Zuständigkeiten
1.1 Kantonale Alarm- und Einsatzzentrale
Art. 1 Grundsatz
Die Kantonspolizei sorgt durch technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt, die Ausfallsicherheit und die Weiterentwicklung der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale (KEZ) für die Sicherheits- und Rettungsorganisationen im Kanton Bern.
Sie betreibt zu diesem Zweck mindestens einen redundanten Standort der KEZ. Den Belangen der Zweisprachigkeit ist bei der Standortwahl Rechnung zu tragen.
Die Kantonspolizei gibt den technischen Standard für die Entgegennahme der Notrufe und die gemeinsame Einsatzdisposition vor.
Art. 2 Notrufe
Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass alle Notrufe entgegengenommen und verarbeitet werden.
Sie bietet nötigenfalls weitere Sicherheits- und Rettungsorganisationen auf.
Art. 3 Weiterleitung von Schadens- und Ereignismeldungen
Die Kantonspolizei leitet Schadens- und Ereignismeldungen kostenlos an betroffene Behörden, Gemeinden und Dritte weiter und sorgt für die Mobilisierung der Einsatzkräfte.
Die Gemeinden sind verpflichtet, der Kantonspolizei eine entsprechende Alarmstelle bekannt zu geben. Sie rüsten diese gemäss den Anforderungen der Kantonspolizei auf eigene Kosten aus.
1.2 Ausbildung für Verkehrsdienste
Art. 4
Die Kantonspolizei legt die Ausbildung für die Verkehrsdienste gemäss Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)2 fest und bietet kostenpflichtige Instruktionskurse für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
Sie kann die Ausbildung durch Dritte durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben.
Die Tätigkeit gemäss Artikel 67 Absatz 3 SSV darf erst ausgeübt werden, wenn der Instruktionskurs erfolgreich absolviert worden ist. Die Kantonspolizei kann unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit seit längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt wird.
Die Kantonspolizei legt die Kosten für die Instruktionskurse gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)3 fest.
1.3 Prävention im Bereich Häusliche Gewalt
Art. 5
Die Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (big) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 PolG wahr.
Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte durch Leistungsvertrag beauftragen.
Sie stellt insbesondere Programme für in der Regel Gruppen bereit, um gefährdenden Personen in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten zu lehren.
An die Programme gemäss Absatz 3 hat die gefährdende Person einen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestuften Kostenbeitrag zu leisten. Ein erstes Abklärungsgespräch bei der big ist kostenlos.
1.4 Kantonaler Staatsschutz
Art. 6 Vollzug
Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr als kantonalem Staatsschutzvollzugsorgan gemäss der Nachrichtendienstgesetzgebung zukommen.
Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates thematisiert namentlich
die allgemeine Sicherheitslage im Kanton,
die Tätigkeiten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans in den verschiedenen Aufgabenbereichen,
die Anzahl der im Auftrag des Nachrichtendienstes des Bundes bearbeiteten Fälle, die Anzahl der gestützt auf die Beobachtungsliste des Bundes bearbeiteten Fälle und die Anzahl der aus eigenem Antrieb bearbeiteten Fälle.
Art. 7 Aufsicht
Die kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes überprüft die Aktivitäten des kantonalen Staatschutzvollzugsorgans gemäss dem übergeordneten Recht, insbesondere auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit hin.
Die Prüfung umfasst namentlich
eine risikobasierte und stichprobeweise Kontrolle der bearbeiteten Fälle,
die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,
betriebliche und organisatorische Aspekte,
die Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen Behörden, insbesondere betreffend die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Informationen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde plant ihre Aufsichtstätigkeit und legt jährliche, variierende Schwerpunkte fest. Sie koordiniert ihre Aufsichtstätigkeit mit der unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)4.
Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates umfasst alle Prüfaspekte gemäss Absatz 1 bis 3.
Nehmen übergeordnete Aufsichtsinstanzen Prüfungen beim kantonalen Staatsschutzvollzugsorgan vor, leitet die kantonale Aufsichtsbehörde die entsprechenden Berichte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates weiter.
2 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden
2.1 Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen
Art. 8 Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit
Der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2 PolG basiert auf einer produktiven Nettojahresarbeitszeit von 1440 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.
Art. 9 Pauschale gemäss Artikel 48 PolG
Die Pauschale gemäss Artikel 48 PolG beträgt
bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.65 Franken,
bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern: 1.10 Franken,
bei Gemeinden mit 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.50 Franken,
bei Gemeinden mit 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4.35 Franken,
bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5.45 Franken,
bei der Stadt Thun: 8.50 Franken,
bei der Stadt Biel: 18.50 Franken,
bei der Stadt Bern: 18.85 Franken.
2.2 Aufgabenübertragung an die Gemeinden
2.2.1 Kontrolle des ruhenden Verkehrs
Art. 10
Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde
nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2.2.2 Unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen
Art. 11 Grundvoraussetzungen
Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 35 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde
nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
der Kantonspolizei ein Standortkonzept gemäss Artikel 12 vorlegt,
nachweist, dass die Überwachungsanlagen den Vorgaben des Bundes entsprechen, und
der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
Die Aufgabenübertragung ist beschränkt auf den Innerortsbereich.
Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, können sich zur Aufgabenerfüllung zusammenschliessen. Sie regeln ihr Verhältnis mit einer schriftlichen Vereinbarung.
Art. 12 Standortkonzept
Das Standortkonzept gibt Auskunft, nach welchen Kriterien ein Standort für eine unbeaufsichtigte, stationäre Überwachungsanlage ausgewählt wird.
Massgebende Kriterien sind namentlich
unfallkritische Stellen,
Strassen, die regelmässig von besonders verkehrsgefährdeten Personen benutzt werden, insbesondere in der Umgebung von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen,
besondere Strassensituationen, die einen zusätzlichen Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern oder Radfahrerinnen und Radfahrern erforderlich machen,
Durchsetzung von Immissionssenkungen in schwerwiegenden Fällen (insbesondere Lärm).
2.2.3 Öffentliche Ordnung
Art. 13
Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 36 PolG erfolgt auf Gesuch hin und wenn die Gemeinde
nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
2.2.4 Persönliche und fachliche Eignung
Art. 14 Grundsatz
Personen, die übertragene Aufgaben gemäss Artikel 34 bis 36 PolG ausüben, müssen die für die Aufgabenerfüllung notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
Art. 15 Persönliche Eignung
Persönlich geeignet ist eine Person,
die handlungsfähig ist,
die im Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufweist, das der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegensteht, und
gegen die keine betreibungsrechtlichen Verfahren hängig sind und gegen die keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegenstehen.
Die Gemeinde kann weitere Anforderungen an die persönliche Eignung vorsehen.
Art. 16 Fachliche Eignung
Fachlich geeignet ist eine Person, die den von der Kantonspolizei angebotenen Instruktionskurs absolviert hat.
Die Kantonspolizei kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit während längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt worden ist.
Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die fachliche Eignung nachgewiesen ist.
Die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 11 richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)5.
Die Kantonspolizei kann Anforderungen für die Zulassung zu den Instruktionskursen festlegen.
Art. 17 Instruktionskurse
Umfang und Inhalt der Instruktion richten sich nach der Art der zu erfüllenden Aufgabe und nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Ausbildung kann namentlich folgende Inhalte umfassen:
Rechtskunde,
Beschreibung und Beurteilung von Widerhandlungssituationen,
Handhabung von Hilfsmitteln für die Beweissicherung,
Verfassen von Anzeigeberichten und Rapporten nach Vorgaben der Kantonspolizei und Zustellung an die zuständigen Behörden,
lagebedingtes Handeln unter Wahrung der persönlichen Sicherheit.
Die Kantonspolizei kann die Ausbildung durch externe Anbieterinnen und Anbieter durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
Die Kosten für die Instruktion richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren in der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6.
Art. 18 Eignungsnachweis und Meldung
Die Gemeinde überprüft die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 15 und 16 anhand folgender Unterlagen, wobei diejenigen nach Buchstabe a bis c nicht älter als drei Monate sein dürfen:
Handlungsfähigkeitszeugnis,
Strafregisterauszug für Privatpersonen,
Betreibungsregisterauszug,
Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Instruktionskurses oder einer gleichwertigen Ausbildung.
Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei die für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG vorgesehenen Personen bevor diese ihre Tätigkeit aufnehmen und bestätigt der Kantonspolizei schriftlich, dass sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Kantonspolizei kann den Leumund der gemeldeten Personen überprüfen.
Art. 19 Periodische Eignungsprüfung
Die Gemeinde prüft in periodischen Abständen, mindestens aber jedes fünfte Jahr, ob die zur Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzten Personen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung weiterhin erfüllen.
Sie meldet der Kantonspolizei umgehend Personen, welche die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr erfüllen.
Die Kantonspolizei kann eingesetzten Personen die Berechtigung zur Aufgabenerfüllung entziehen, wenn sie feststellt, dass bei diesen seit mehr als fünf Jahren keine periodische Eignungsprüfung vorgenommen worden ist.
Art. 20 Beendigung der Tätigkeit
Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei Personen, die nicht mehr für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzt werden.
2.2.5 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 Ausweispflicht
Personen, die mit der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG betraut sind, weisen sich auf Anfrage aus.
Die Ausweise haben insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen:
Angaben zur betreffenden Gemeinde,
Name, Vorname und Funktion der kontrollierenden Person,
Foto der kontrollierenden Person,
keine Verwendung von Bezeichnungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b PolG.
Bei Identitätsfeststellungen gemäss Artikel 40 und bei Aufgabenübertragungen gemäss Artikel 36 PolG hat der Ausweis zudem folgenden Hinweis zu enthalten: "Die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises ist berechtigt, die Identität von Personen festzustellen. Es darf dabei kein Zwang angedroht oder angewendet werden".
Private, die Aufgaben gemäss Artikel 10 erfüllen, weisen sich auf Anfrage durch Identitätskarte aus.
Art. 22 Verhinderung der Verwechselbarkeit
Die Gemeinden stellen sicher, dass insbesondere die von ihnen verwendeten Ausweise, Uniformen und Fahrzeuge nicht mit denjenigen der Kantonspolizei verwechselt werden können.
Zweifelsfälle sind mit der Kantonspolizei zu klären.
Art. 23 Blaulicht und Wechselklanghörner
Der Einsatz von Blaulichtern und Wechselklanghörnern an Fahrzeugen ist den Gemeinden nicht erlaubt.
Orange Drehlichter dürfen von den Gemeinden nur im Zusammenhang mit Werkhöfen eingesetzt werden.
Davon ausgenommen sind die Sicherheits- und Rettungsorganisationen gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)7 und Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)8.
Art. 24 Statistik
Gemeinden, die Aufgaben gemäss Artikel 10 bis 13 erfüllen, haben der Kantonspolizei jährlich folgende Statistiken und Unterlagen einzureichen:
Anzahl Anzeigen unter Angabe der rapportierten Verkehrsregelverletzungen,
Höhe des insgesamt eingenommenen Ordnungsbussenbetrags,
Anzahl Ordnungsbussen, aufgeschlüsselt nach Ordnungsbussenziffern, bis am 31. März des Folgejahres,
Art und Anzahl der eingesetzten Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen und der damit geleisteten Kontrollstunden.
Im Zusammenhang mit Aufgaben gemäss Artikel 13 sind nur die Angaben gemäss Buchstabe b sowie auf entsprechende Aufforderung der Kantonspolizei hin diejenigen gemäss Buchstabe c einzureichen.
Art. 25 Ordnungsbussenzentrale
Erfolgt die Verarbeitung von Ordnungsbussen durch die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei, legt die Kantonspolizei die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.
Art. 26 Ergänzendes Recht
Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, kommt die Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)9 zur Anwendung.
Art. 27 Delegation der Aufsichtskompetenzen
Die Kompetenzen der Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 40 Absatz 1 PolG werden der Kantonspolizei übertragen.
2.3 Informatikbasierte Zusammenarbeit
Art. 28 Grundsatz
Erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden informatikbasiert, so sind die notwendigen technischen Vorgaben in gegenseitiger Absprache festzulegen.
In Bereichen der delegierten Aufgabenerfüllung erlässt die Kantonspolizei die notwendigen technischen Vorgaben.
Art. 29 Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen
Gemeinden, welche die Parkplatzbewirtschaftung elektronisch betreiben und elektronische Durchfahrtsbewilligungen erteilen, übermitteln der Kantonspolizei die für die Kontrolle erforderlichen Daten.
Die Kantonspolizei legt den Inhalt und den Umfang der zu liefernden Daten sowie die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.
2.4 Veranstaltungen
2.4.1 Kostenerlass
Art. 30 Grundsatz
Der Kostenerlass gegenüber den Gemeinden gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG beträgt in der Regel höchstens 80 Prozent der für die Aufwendungen der Kantonspolizei anfallenden Kosten.
Ein weitergehender Kostenerlass ist möglich, wenn der Kanton ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung hat.
Art. 31 Bei Ressourcenverträgen
Ein Kostenerlass bei Veranstaltungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG ist möglich,
wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG erfüllt sind und
soweit eine Kompensation im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs vollständig ausgeschöpft wurde.
Ein Kostenerlass auf polizeiliche Leistungen für Veranstaltungen, die Bestandteil eines Ressourcenvertrags bilden, ist ausgeschlossen.
Art. 32 Ausschluss vom Kostenerlass
Ein Kostenerlass gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG ist ausgeschlossen bei
Sportveranstaltungen mit regelmässigem Spielbetrieb,
Veranstaltungen mit politischem Charakter.
Art. 33 Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde
Die Ausgabenkompetenz richtet sich nach der Kantonsverfassung (KV)10 und dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)11.
Die Finanzkompetenz der Kantonspolizei bei der Anwendung von Artikel 52 PolG und Artikel 30 wird durch die Sicherheitsdirektion wahrgenommen.
2.4.2 …
Art. 34 …
2.4.3 Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
Art. 35
Gewalttätiges Verhalten und Gewaltausübung im Sinn von Artikel 54 PolG liegen namentlich vor, wenn eine Person bei einer Veranstaltung folgende Straftaten begangen, versucht oder dazu angestiftet hat:
strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gemäss Artikel 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB)12,
Sachbeschädigungen gemäss Artikel 144 StGB,
Nötigung gemäss Artikel 181 StGB,
Brandstiftung gemäss Artikel 221 StGB,
Verursachung einer Explosion gemäss Artikel 223 StGB,
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Artikel 224 StGB,
öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Artikel 259 StGB,
Landfriedensbruch gemäss Artikel 260 StGB,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Artikel 285 StGB oder
Hinderung einer Amtshandlung gemäss Artikel 286 StGB.
Als gewalttätiges Verhalten gilt auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver, Laserpointern sowie pyrotechnischen und anderen gefährlichen Gegenständen an Veranstaltungen.
Ein besonders schwerer Fall von Gewaltausübung im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 PolG liegt insbesondere vor,
wenn Personen getötet oder verletzt werden oder Verletzungen in Kauf genommen werden,
wenn eine Sachbeschädigung grossen Schaden verursacht hat,
wenn der Tatbestand gemäss Artikel 285 Absatz 2 StGB erfüllt ist.
2.5 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 36 Zusammensetzung und Wahl
Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören an:
die Sicherheitsdirektorin bzw. der Sicherheitsdirektor als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Bern,
vier Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands Bernischer Gemeinden,
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,
drei weitere Mitglieder, die weder der Kantonsverwaltung angehören noch ein kommunales Amt ausüben.
Der deutsch- und der französischsprachige Kantonsteil sowie die Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Sicherheitsdirektion. Der Verband Bernischer Gemeinden schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder gemäss Absatz 1 Buchstabe c vor.
Art. 37 Organisation, Sekretariat
Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden konstituiert sich selbst.
Es kann Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
Das Sekretariat des Kontaktgremiums wird vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion geführt.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion sowie die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant oder deren Stellvertretung nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil.
Art. 38 Sitzungen und Beschlüsse
Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel zweimal jährlich. Ferner können drei Mitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 39 Entschädigungen
Die Mitglieder des Kontaktgremiums, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen13 entschädigt.
3 Polizeiliche Massnahmen
3.1 Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 40 Bereiche
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststellungen vornehmen:
Abfall,
Nachtruhestörung,
unanständiges Benehmen,
Hunde,
Gastgewerbe,
Gewerbepolizei und weitere Bereiche, die der Kanton den Gemeinden zum Vollzug delegiert hat,
kommunale Straftatbestände.
In gewerbepolizeilichen Bereichen sind die Gemeinden zur Identitätsfeststellung befugt, sofern ihnen von Gesetzes wegen Vollzugs- oder Kontrollaufgaben zukommen.
…
Für die Anforderungen an die Ausweise gilt Artikel 21 Absatz 2 und 3.
Art. 41 Persönliche und fachliche Eignung
Personen, die Identitätsfeststellungen vornehmen, müssen die notwendige persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung richten sich nach Artikel 15 und 16.
Die Gemeinden unterziehen die mit Identitätsfeststellungen betrauten Personen einer periodischen Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1.
3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Art. 42
Die Kantonspolizei führt einen Erkennungsdienst gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der eidgenössischen Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten14.
3.3 Verwertung nach Sicherstellung
Art. 43
Die Kantonspolizei kann für Verwertungen gemäss Artikel 103 PolG mit geeigneten Behörden wie insbesondere dem örtlich zuständigen Betreibungs- und Konkursamt oder dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zusammenarbeiten.
3.3a Automatisierte Fahrzeugfahndung
Art. 43a
Die Aufbewahrungsdauer der gemäss Artikel 109 PolG erfassten Daten beträgt 60 Tage.
Die Kantonspolizei veröffentlicht zu den stationären automatisierten Fahndungssystemen gemäss Artikel 109a Absatz 2 PolG jährlich einen allgemein zugänglichen Bericht über die Wirksamkeit, der insbesondere Angaben enthält über
die Anzahl der Übereinstimmungen beim automatisierten Abgleich gemäss Artikel 109 Absatz 2 PolG,
die Anzahl der gemäss Artikel 109c Absatz 3 PolG rückwirkend ausgewerteten Daten und über deren Verwendung im Ermittlungsverfahren.
3.4 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung
Art. 44
Die personalrechtliche Stellung der verdeckten Vorermittlerinnen und Vorermittler richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern15.
3.5 Video- und Audioüberwachung
3.5.1 Bei Massenveranstaltungen
Art. 45 Voraussetzungen
Konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen Menschen oder Sachen im Sinne von Artikel 122 PolG liegen insbesondere vor, wenn
im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird,
in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind,
aufgrund der Organisatorinnen und Organisatoren, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Thematik der Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist oder
bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen, mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.
Art. 46 Anordnung und Einsatz
Für die Anordnung des Einsatzes von Video- und Audioüberwachungsgeräten sind die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, deren Stellvertretung oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kaderstufe 3 oder deren Stellvertretung zuständig.
Das Erstellen von Video- und Audioaufzeichnungen aus bemannten oder unbemannten Flugkörpern ist im Rahmen von Artikel 5 PolG zulässig.
Art. 47 Verwendungszwecke
Video- und Audioaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen,
Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche straf- oder personalrechtliche Verfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei,
interne Schulung von Angehörigen der Kantonspolizei.
Gesichter von Personen, die für die Schulungszwecke nicht erkennbar sein müssen, sind mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen.
Art. 48 Vernichtung
Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die in Artikel 47 genannten Zwecke nicht benötigt werden, sind spätestens 100 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung unbearbeitet zu vernichten. Über die Vernichtung ist Protokoll zu führen.
Aufzeichnungen, die als Beweismittel im Hinblick auf ein straf-, ein personal- oder ein zivilrechtliches Verfahren aufbewahrt werden, sind spätestens nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen zu vernichten.
Aufzeichnungen für interne Schulungszwecke der Polizei, bei denen eine Identifizierung von Einzelpersonen möglich ist, dürfen längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden.
3.5.2 Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz öffentlicher Gebäude
Art. 49 Videoüberwachung an öffentlichen Orten
Der Gemeinderat hat die Zustimmung der Kantonspolizei einzuholen, bevor er Videoüberwachungen gemäss Artikel 123 PolG anordnet.
Das Zustimmungsgesuch ist schriftlich bei der Kantonspolizei einzureichen. Es hat insbesondere zu enthalten:
Situationsplan,
Zweck und Begründung der Videoüberwachung,
die für den Betrieb verantwortliche Stelle,
Betriebszeiten der Videoüberwachungsgeräte,
Mitteilung, wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird,
Anzahl der Videoüberwachungsgeräte und Angaben zu ihren technischen Eigenschaften,
Mitteilung, ob mit den Videoüberwachungsgeräten eine Aufzeichnung, eine Echtzeitüberwachung oder beides kombiniert durchgeführt werden soll,
Mitteilung, welche Datenbearbeitungssysteme und -programme verwendet werden sollen und mit welchen Massnahmen für die gebotene Datensicherheit bei der Speicherung, der Übermittlung an die Kantonspolizei sowie der Vernichtung der Daten gesorgt wird,
Mitteilung, welche geeigneten, milderen Massnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung vorgängig am fraglichen Ort getroffen worden sind.
Die Kantonspolizei erlässt eine Zustimmungs- oder eine Abweisungsverfügung. Mit der Zustimmung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Ändert sich nach erfolgter Zustimmung der Videoüberwachungseinsatz gegenüber den Angaben der zuständigen Behörde zu Absatz 2 Buchstaben a bis i, so sind die Änderungen der Kantonspolizei vorgängig mitzuteilen. Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
Der Gemeinderat ordnet die Videoüberwachung an, wenn die Zustimmung der Kantonspolizei vorliegt. Die Verfügung ist mit den wesentlichen Angaben und einer Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen.
Der Gemeinderat meldet der Kantonspolizei, welche Personen im Ereignisfall als Ansprechpersonen dienen, damit die Aufzeichnungen der Kantonspolizei umgehend zur Verfügung gestellt werden können.
Art. 50 Videoüberwachung zum Schutz öffentlicher Gebäude
Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts haben der Kantonspolizei in Fällen von Artikel 124 Absatz 1 PolG die Angaben gemäss Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a – h zu liefern sowie darzulegen, inwieweit ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und eine Videoüberwachung zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist. Bei Bedarf haben sie der Kantonspolizei weitergehend Auskunft zu erteilen.
Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sind insbesondere die Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten Gerichtsbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 50a Videoüberwachungen gemäss Artikel 124a PolG
Die Kantonspolizei ist die zuständige Stelle gemäss Artikel 124a Absatz 4 PolG.
Art. 51 Grenzen der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
Bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche aus dem Straf- und Arbeitsrecht, sind zu beachten.
Art. 52 Kennzeichnung
Auf Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 PolG ist ausserhalb des überwachten Orts und in dessen unmittelbarer Nähe auf den wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen und in beiden Amtssprachen hinzuweisen, unter Angabe der zuständigen Gemeinde.
Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 124 PolG ist am Gebäudeeingang gut sichtbar hinzuweisen.
Die Kantonspolizei sorgt für eine einheitliche Kennzeichnung der Videoüberwachung.
Art. 53 Informationspflicht und Evaluationsbericht
Die rechtskräftige Zustimmungsverfügung der Kantonspolizei zu Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und die Unterlagen gemäss Artikel 56 Absatz 2 und 4 sind von der zuständigen Behörde allgemein zugänglich zu machen.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und zum Schutz von öffentlichen Gebäuden melden der Kantonspolizei die Standorte aller Videoüberwachungsgeräte und allfällige Änderungen.
Die Kantonspolizei führt eine Übersicht über die Standorte und überwachten Gebiete und veröffentlicht diese.
Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Hausrechtsinhaberinnen und -inhaber erstellen alle fünf Jahre einen allgemein zugänglichen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Videoüberwachungsgeräte, der insbesondere Angaben enthält über:
die Anzahl der Auswertungen der Videoaufzeichnungen und über deren Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren,
die Kriminalitätsentwicklung am Überwachungsstandort,
allfällige Rückmeldungen der Bevölkerung,
die Kosten der Videoüberwachung.
Art. 54 Informationssicherheit und Datenschutz
Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bezeichnen eine zentrale Stelle, bei der die Videoaufzeichnungen gespeichert werden.
Sie treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen für den Schutz der Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen sowie für eine sichere und verschlüsselte Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei.
Die Kantonspolizei bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen. Sie erlässt die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Richtlinien und Weisungen und macht sie in geeigneter Weise zugänglich.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
Art. 55 Echtzeitüberwachung
Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können durch dafür geschultes Personal Echtzeitüberwachungen durchführen lassen.
Art. 56 Technische Überprüfung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen
Die Sichtung der Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ist nur im Rahmen einer technischen Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte punktuell und in grösseren zeitlichen Abständen zulässig.
Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die technische Überprüfung. Es beinhaltet die Namen der beteiligten Personen sowie das Datum, den Umfang und das Ergebnis der Überprüfung.
Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sorgen für die Vernichtung der von ihnen gespeicherten Bildaufzeichnungen nach deren Übermittlung an die Kantonspolizei. Die Vernichtung der Bildaufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 PolG erfolgt automatisiert.
Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts führen ein Protokoll über die Vernichtung der Videoaufzeichnungen gemäss Absatz 3 Satz 1. Automatisierte Datenvernichtungen sind mit technischen Mitteln zu protokollieren. Die Protokolle beinhalten sinngemäss die Angaben gemäss Absatz 2 Satz 2.
Art. 57 Kosten und Gebühren
Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts tragen die Kosten für die Installation und den Betrieb der Videoüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur. Vorbehalten bleibt Artikel 124a Absatz 5 PolG.
Die Kosten für die Auswertung der Videoaufzeichnungen trägt der Kanton.
Die Kantonspolizei erhebt mit der Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung betreffend Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 Absatz 1 PolG eine Gebühr gemäss den Bestimmungen der GebV.
3.6 Prüfung von Hotelmeldescheinen
Art. 58 Erhebung von Gästedaten
Gästedaten gemäss Artikel 129 PolG umfassen
Name und Vorname gemäss Ausweispapier,
Geschlecht,
Wohnadresse,
Nationalität,
Ausweispapier bei ausländischen Personen,
Name des Beherbergungsbetriebs,
An- und Abreisedatum.
Die Kantonspolizei kann den Beherbergungsbetrieben eine elektronische Plattform zur Übermittlung der angeforderten Gästedaten zur Verfügung stellen.
Sie vernichtet die erhobenen Gästedaten nach längstens fünf Jahren von Amtes wegen.
Der automatisierte Abgleich gemäss Artikel 129 Absatz 2 PolG ist zulässig mit
dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und dem Schengener Informationssystem (SIS),
konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
4 Verrechnung polizeilicher Leistungen
Art. 59
Eine Kostenauflage an Störerinnen und Störer gemäss Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a PolG ist möglich, wenn sie
polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen trotz zwischenzeitlicher Abmahnung regelmässig oder häufig verursachen oder
ein sicherheitsrelevantes Ereignis vortäuschen und damit eine polizeiliche Intervention auslösen.
Besonderer Aufwand beim Einsatz von polizeilichen Mitteln im Sinne von Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b PolG liegt vor, wenn
der Einsatz spezieller technischer Mittel oder speziell geschulter Einsatzkräfte nötig ist, oder
Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts an Einrichtungen, deren Betrieb geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden oder zu stören, die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen haben und dadurch polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen regelmässig oder häufig verursachen.
Der Kostenersatz gemäss Artikel 137 Absatz 1 PolG ist wie folgt beschränkt:
höchstens 80 Prozent der polizeilichen Einsatzkosten, die der natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können,
höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30'000 Franken.
Schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist angemessen Rechnung zu tragen.
5 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei
5.1 Allgemeines
Art. 60
Die Kantonspolizei hält die Grundsätze ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer internen Organisation sowie die Kompetenzordnung in einem Reglement fest. Sie berücksichtigt dabei die kantonalen Vorgaben und insbesondere die Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen der Sicherheitsdirektion (DelDV SID)16.
Das Reglement enthält insbesondere
die Werte und eine Vision,
Richtlinien zur Berufsethik,
Richtlinien zum Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.2 Ausbildung
Art. 61 Voraussetzungen
Neben den in Artikel 159 PolG festgelegten bestehen folgende Voraussetzungen für die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten sowie zur polizeilichen Sicherheitsassistentin oder zum polizeilichen Sicherheitsassistenten:
ein Alter von mindestens 21 Jahren,
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation gemäss den anwendbaren Prüfungsordnungen des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI),
Vorliegen einer aktuellen arbeitsmedizinischen Bestätigung über die Tauglichkeit für den Dienst.
Über die Aufnahme in den Polizeilehrgang und in den Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklärungen fest.
Art. 62 Abschluss
Der Polizeilehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen.
Der Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvierten modularen Prüfungen gemäss den Prüfungsordnungen des SPI abgeschlossen.
Art. 62a Zusammensetzung Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung
Die Rekurskommission gemäss Artikel 184a PolG setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und drei Mitgliedern, die bei der Kantonspolizei angestellt sind.
Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten wird von der Chefin oder vom Chef der Abteilung Ressourcen und Dienstleistungen ausgeübt.
Die Mitglieder werden von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten ernannt und bestehen aus je einer Person der Bereiche
Aus- und Weiterbildung,
Human Resources,
Rechtsdienst.
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Im Übrigen konstituiert sich die Rekurskommission selbst.
5.3 Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung
Art. 63 Entlassung
Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Aspirantinnen und Aspiranten jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.
Art. 64 Austritt
Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen jederzeit aus dem Polizeilehrgang oder dem Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten austreten.
5.4 Rückerstattung der Ausbildungskosten
Art. 65 Grundsatz
Aspirantinnen und Aspiranten, Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben dem Kanton Bern einen Anteil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten, wenn das Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei endet.
Art. 66 Höhe
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung, gestaltet sich die Rückerstattung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer wie folgt:
keine Rückerstattungspflicht während der ersten drei Ausbildungsmonate,
Rückerstattung von 2250 Franken nach Absolvierung des dritten Ausbildungsmonats,
Erhöhung der Rückerstattungspflicht jeweils um 750 Franken mit jedem weiteren absolvierten Ausbildungsmonat.
Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt
18'000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Polizeilehrgangs,
4500 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten,
3000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Verkehrsdienst.
Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung oder dem Übertritt in den Polizei- oder den Sicherheitsassistentendienst, reduziert sich der rückzahlungspflichtige Betrag für jeden nach dem Übertritt geleisteten ganzen Dienstmonat um 1/36.
Art. 67 Verzicht auf Geltendmachung
Auf die Geltendmachung des rückzahlungspflichtigen Betrags kann verzichtet werden, wenn
der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die eine weitere Ausübung des Polizei- oder Sicherheitsassistentendienstes oder die Ausbildung dazu nicht mehr zulassen,
die Rückzahlungspflicht für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet,
sich zeigt, dass die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter sich für den Polizeidienst oder den Sicherheitsassistentendienst nicht oder nicht mehr eignet und im Interesse der betroffenen Person eine Trennung im gegenseitigen Einverständnis der Kündigung durch die Kantonspolizei vorzuziehen ist.
5.5 Sonderregelung für die Aufnahme in den Polizeidienst
Art. 68
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und des Polizeilehrgangs verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung des Polizeilehrgangs befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.
5.6 Entschädigung von besonderen Leistungen
5.6.1 Pikettdienst
Art. 69 Zuständigkeit
Pikettdienste werden durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten angeordnet.
Art. 70 Zulage
Pikettdienst wird in der Regel mit einer geldwerten Zulage entschädigt.
Basis für die Zulage bilden die Ansätze der Personalgesetzgebung.
Auf den Ansätzen gemäss Absatz 2 werden folgende Zuschläge pro Tag ausgerichtet:
für Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste an Wochenenden ein Zuschlag von 20 bzw. 30 Franken, zuzüglich Ferienanteil,
für die übrigen Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste 10 bzw. 20 Franken, zuzüglich Ferienanteil.
Art. 71 Zeitgutschrift
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zusätzlich zur Zulage gemäss Artikel 70 für Pikettdienste an Wochenenden mit einer Dauer von mindestens 48 Stunden eine Zeitgutschrift gewähren
bei regelmässig und im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überdurchschnittlich vielen Pikettdiensten,
in besonderen Lagen,
bei betrieblich relevanten Personalengpässen.
Die Gewährung einer Zeitgutschrift setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
in einer kurzen und bestimmten Zeit verfügbar ist,
ihre oder seine Erholung nicht anders sicherstellen kann.
Die Zeitgutschrift beträgt 25 Prozent der Sollarbeitszeit.
5.6.2 Zusätzliche Aufgaben
Art. 72 Grundsatz
Zusätzliche Aufgaben werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt.
Sie können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die zusätzliche Aufgabe
hat sich deutlich von der Grundfunktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantonspolizei abzugrenzen,
darf im Verhältnis zur Hauptfunktion nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein und
darf nicht auf eine andere Art abgegolten sein.
Art. 73 Arten und Höhe
Der Anhang 1 bestimmt die zusätzlichen Aufgaben, die mit einer Funktionszulage entschädigt werden, und legt die monatliche Höhe dieser Entschädigungen fest.
Art. 74 Entzug
Die Funktionszulage wird entzogen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
…
Keine Gründe für einen Entzug der Funktionszulage sind
der Bezug von Ferien und dienstfreien Tagen,
die Kompensation von Jahresarbeitszeit,
der Bezug von Guthaben aus dem Langzeitkonto.
5.6.3 Andere Entschädigungen
Art. 75 Polizeiliche Sondereinsätze
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei polizeilichen Sondereinsätzen, namentlich Ordnungsdiensteinsätzen, bei der Vergütung der acht Stunden übersteigenden Einsatzzeit auswählen zwischen:
einer Ausbezahlung zu einem Stundenansatz von pauschal 60 Franken, an Wochenenden von pauschal 75 Franken,
einer Anrechnung als Arbeitszeit mit einem Zeitzuschlag von 25 Prozent.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann
in begründeten Einzelfällen die Form der Vergütung selbst festlegen,
diese Kompetenz durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf Kaderstufe 2 übertragen.
Allfällige Zeitgutschriften für Nachtarbeit werden nicht zusätzlich ausgerichtet.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Ordnungsdiensteinsatz, bei dem Leib und Leben gefährdet sind, eine Zulage von pauschal 150 Franken pro Einsatz ausrichten.
Sie oder er kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aussergewöhnlich belastende Ermittlungsarbeiten im Bereich verbotener Pornografie tätigen, eine Zulage von pauschal 200 Franken pro Fall ausrichten.
Art. 76 Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die im Rahmen eines Ordnungsdienstes als Kader (OD-Kader) eingesetzt werden, erhalten eine Zulage.
Die Zulage wird pauschal pro Einsatz wie folgt entrichtet:
50 Franken für OD-Kaderstufe 1,
80 Franken für OD-Kaderstufe 2,
110 Franken für OD-Kaderstufen 3 und 4.
Art. 77 Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz
Für die Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn sie
über einen Führerausweis verfügen und
im Bedarfsfall auf ein Motorfahrzeug zugreifen können.
Die Entschädigung beträgt monatlich 71.65 Franken.
Art. 78 Erreichbarkeit ausserhalb der Dienst- und Pikettzeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Erreichbarkeit grundsätzlich auch ausserhalb der Dienst- oder Pikettzeit sicherzustellen.
Die Erreichbarkeit ist mit dem Zurverfügungstellen des dienstlichen Alarmierungsmittels und den damit verbundenen Leistungen abgegolten.
Ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aus betrieblichen Gründen eine Tragpflicht des dienstlichen Alarmierungsmittels in der Freizeit an, kann sie oder er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür eine monatliche Zulage von bis zu 50 Franken gewähren.
Davon ausgenommen sind Urlaube und Ferien. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.
Art. 79 Spontanes Einrücken in den Dienst
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen nach Alarmierung aus der Freizeit oder den Ferien spontan in den Dienst einrücken, erhalten eine Zulage.
Die Zulage beträgt pro Einsatz pauschal 100 Franken.
Art. 80 Mahlzeiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abweichung von Artikel 103 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)17 in der Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn
die Dienstzeit mindestens neun Stunden dauert und
die Verpflegung zwingend im Rahmen des dienstlichen Einsatzes eingenommen werden muss.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die jeweils berechtigten Schicht- und Nachtdienste mit Mahlzeitenentschädigung nach den operativen Bedürfnissen der Kantonspolizei fest.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
5.6.4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 81 Anpassung von geldwerten Entschädigungen
Geldwerte Entschädigungen gemäss Artikel 72, 73 und 77 richten sich nach dem Beschäftigungsrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Art. 82 Geltungsbereich
Die Regelungen gemäss Artikel 70, 71 und 75 sowie die Nachtzeitgutschrift gemäss Artikel 119 PV gelten bis zur Gehaltsklasse 24.
5.6.4a Private Nutzung von zivilen Dienstfahrzeugen
Art. 82a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zivile Dienstfahrzeuge unter Beachtung der Vorgaben der Kantonspolizei für private Zwecke benutzen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Für die private Nutzung ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten.
5.6.5 Ausrüstung
Art. 83
Die Kantonspolizei führt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Jahresbasis ein Punktesystem, das dem Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung dient, namentlich der Uniform, um ein einwandfreies und einsatztaugliches Auftreten zu gewährleisten.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant weist die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Uniformkategorie zu und bestimmt die maximalen, jährlichen Punkte pro Uniformkategorie.
Nicht verwendete Punkte werden Ende des Kalenderjahrs nicht ausbezahlt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 84 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)18, Anhang 5C,
Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV)19.
Art. 85 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Polizeiverordnung vom 17. Oktober 2007 (PolV) (BSG 551.111),
Verordnung vom 29. April 2009 über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV) (BSG 551.332),
Verordnung vom 29. Oktober 1997 über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule (BSG 552.211).
Art. 86 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Änderung der Verordnung gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b tritt am 1. November 2019 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.07.2024
Art. T1-1
Artikel 66 Absatz 1 und 2 ist ab dem 1. Oktober 2024 anwendbar.
Artikel 9 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anwendbar.
Artikel 75 Absatz 1 und 1a ist ab dem 1. Juli 2025 anwendbar.
A1 Anhang 1 zu Artikel 73
Art. A1-1 Funktionszulagen für zusätzliche Aufgaben
Die folgenden zusätzlichen Aufgaben werden monatlich mit folgender Funktionszulage entschädigt:
Fliegende Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter CHF 100
Personenschützerinnen und Personenschützer im Milizpool CHF 100
Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer CHF 150
Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter CHF 100
... ...
Gebirgsspezialistinnen und Gebirgsspezialisten, die Suchaktionen in hochalpinen oder unzugänglichen Gebieten durchführen CHF 150
Seepolizistinnen und Seepolizisten mit Tauchausbildung CHF 150
Milizhundeführerinnen und Milizhundeführer CHF 150
Polizistinnen und Polizisten mit einer besonderen zusätzlichen Tätigkeit in den Bereichen Umwelt, Tier, Lärm sowie digitaler Forensik CHF 150
Polizistinnen und Polizisten im besonderen Schwerpunkteinsatz CHF 150 bis 250
Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten CHF 150
Polizistinnen und Polizisten mit besonderen zusätzlichen Tätigkeiten im Bereich Betäubungsmittel CHF 150
Psychologietrainerinnen und Psychologietrainer CHF 350
Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, die Werttransportbegleitungen für die Schweizerischen Nationalbank durchführen CHF 100
Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter CHF 150
Mitarbeiterinnen Frauenpikett CHF 200
Bei den Milizausbilderinnen und Milizausbildern wird die Funktionszulage für die zusätzliche Aufgabe jährlich nach erfolgtem Arbeitsaufwand ausbezahlt. Sie beträgt monatlich zwischen 75 und 250 Franken.
Bern, 20. November 2019
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
19-078