559.16
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität
vom 11.03.2020 (Stand 01.09.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Bern tritt der interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zu kündigen.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Art. 5
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Bern, 11. März 2020
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Zaugg-Graf Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. August 2020 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur interkantonalen bzw. interbehördlichen Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
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