Quelle

621.3

Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds

vom 17.11.2015 (Stand 01.01.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Gewinnausschüttungsfonds bezweckt die Verstetigung der Einnahmen aufgrund der Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an den Kanton.

Es handelt sich um eine Spezialfinanzierung im Sinne der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

Art. 2–5

Art. 5a Auflösung

Der Fonds wird ab dem 1. Januar 2023 gestaffelt aufgelöst.

Die Entnahme erfolgt jährlich im Umfang, der zur Finanzierung des zusätzlichen Investitionsbedarfs notwendig ist. Als zusätzlich gilt der Investitionsbedarf, der den ordentlichen Bedarf von 450 Millionen Franken jährlich übersteigt.

Die Entnahme löst keinen Abschreibungsbedarf im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)1 aus.

Ist die Auflösung am 31. Dezember 2030 nicht vollständig erfolgt, werden die vorhandenen Mittel der Erfolgsrechnung 2031 gutgeschrieben.

Art. 6 Inkrafttreten, Befristung

Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 31. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Bern, 17. November 2015

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 27. April 2016 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds (SNBFG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer

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