721.2-1
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
vom 22.09.2005 (Stand 01.05.2015)
Art. 1 Grundsatz
Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt.
Art. 2 Pflichten der Kantone
Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
Art. 3 Interkantonales Organ
Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert;
seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
Es ist überdies zuständig für:
die Änderungen der Vereinbarung;
die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
den Erlass einer Geschäftsordnung.
Art. 5 Finanzierung
Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
Art. 6 Beitritt
Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
Art. 7 Austritt
Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.1
A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen
Art. A1-1
Der Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes2 in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) Haus der Kantone Speichergasse 6 3000 Bern 7 E-Mail: info@bpuk.ch Er ist auch im Internet abrufbar unter http://www.bpuk.ch
A2 Anhang 2: Skizzen
Art. A2-1
Der Anhang 2 (Skizzen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes3 in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) Haus der Kantone Speichergasse 6 3000 Bern 7 E-Mail: info@bpuk.ch Er ist auch im Internet abrufbar unter http://www.bpuk.ch
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