Quelle

752.321.1

Wasserversorgungsverordnung

vom 17.10.2001 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5a Absätze 1 und 5, Artikel 11 und Artikel 12 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG)1,

auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten über die Gewährung von Beiträgen aus dem Wasserfonds.

Art. 2 Aufgaben des AWA

Zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion im Sinn des Wasserversorgungsgesetzes2 ist das Amt für Wasser und Abfall.

Das AWA hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Behandlung der Beitragsgesuche und Erlass oder Vorbereitung der Entscheide,

  2. Genehmigung von Projekten und Projektänderungen,

  3. Festlegung der anrechenbaren Kosten der beitragsberechtigten Anlagen, der Beitragssätze und der Zuschläge zu den Beitragssätzen,

  4. Festlegung der für die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen,

  5. Erlass von Verfügungen zur Gesuchsabweisung,

  6. Erteilung von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn,

  7. Erstellung einer Prioritätenliste, wenn die Beitragsgesuche die Fondsmittel übersteigen,

  8. Führung des Wasserfonds,

  9. Ausrichtung von Beiträgen für Löschanlagen im Auftrag der Gebäudeversicherung Bern.

Zitiert in

2 Beitragsgesuche

Art. 3 Inhalt

Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise behandelt werden.

Zitiert in

Art. 4 Frist

Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen.

Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten.

Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen, können nach Baubeginn eingereicht werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Einreichung vor Baubeginn nicht zumutbar war.

Zitiert in

3 Berechnung und Auszahlung der Beiträge

Art. 4a Mindestbeitragssatz

Der Mindestbeitragssatz gemäss Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a WVG beträgt zehn Prozent.

Zitiert in

Art. 4b Höhe der Beiträge

Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 5b Absatz 1a WVG wird wie folgt bestimmt:

Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr

Beitragssatz in Prozent

über 120

35

109 bis 120

30

97 bis 108

25

85 bis 96

20

73 bis 84

15

49 bis 72

10

25 bis 48

5

bis 24

0

Der Beitrag an organisatorische Massnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i WVG beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Erneuerung von Transportleitungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 WVG beträgt:

Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr

Beitragssatz in Prozent

über 156

30

145 bis 156

25

133 bis 144

20

Art. 5 Nicht ständige Einwohnerinnen und Einwohner

Die Einwohnergleichwerte (EG) der nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner werden wie folgt ermittelt:

Objekt

Anzahl EG

pro

Spitäler, Heime

1

Bett

Hotels, Pensionen

0,5

Bett

Ferienhäuser und -wohnungen

0,5

Zimmer

Campingplätze

40

Hektare

Art. 6 Beschaffungswerte und Werterhaltungskosten

Die Beschaffungswerte und die Werterhaltungskosten werden vom AWA periodisch nach einheitlichen Grundsätzen erhoben. Die Wasserversorgungen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu liefern.

Art. 7 Beitragszusicherung

Das finanzkompetente Organ sichert den Beitrag zu.

Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

Art. 8 Auszahlung

Der Beitrag wird nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Genehmigung der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Teilzahlungen können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel ausbezahlt werden.

Für teuerungsbedingte Mehrkosten wird der Beitrag ohne Nachsubventionierungsgesuch ausbezahlt, sofern sie ausgewiesen sind.

Art. 9 Verfall der Beiträge

Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.

3a. Kostendeckung

Art. 9a

Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Wasserversorgung für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.

Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 WVG3 sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden und haben pro Jahr mindestens 60 Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen:

  1. 1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Leitungen und Hydranten,

  2. 1,5 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Reservoire und anderen Wasserbehälter,

  3. 2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wasserfassungen, Pumpwerke, Schächte und anderen Spezialbauwerke,

  4. 3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wasseraufbereitungsanlagen,

  5. 5 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Mess-, Steuerungs- und Regelanlagen,

  6. ein aufgrund der Laufzeit festzulegender Prozentsatz des Einkaufs in bestehende Wasserversorgungsanlagen,

  7. ein aufgrund der Laufzeit festzulegender Prozentsatz der einmaligen Konzessionsabgabe.

Für die Höhe der jährlichen Einlage ist der Nettowiederbeschaffungswert massgebend.

Der Nettowiederbeschaffungswert entspricht dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der gemäss folgender Tabelle berechneten Fondsbeiträge:

Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr

Beitragssatz in Prozent

über 120

50

109 bis 120

45

97 bis 108

40

85 bis 96

35

73 bis 84

30

49 bis 72

25

Abzuziehen sind zudem die Fondsbeiträge an die Erneuerung von Transportleitungen nach Artikel 4b Absatz 3.

Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung 25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung teilweise oder ganz verzichtet werden.

Zitiert in

4 Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bern, 17. Oktober 2001

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger

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