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Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge

vom 12.03.1998 (Stand 01.04.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung1 sowie Artikel 105 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr2,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Erhebung und den Bezug der kantonalen Strassenverkehrssteuer sowie die Zuständigkeit für den Bezug der eidgenössischen Strassenverkehrsabgaben.

2 Kantonale Strassenverkehrssteuer

Art. 2 Zweck

Der Reinertrag der Strassenverkehrssteuer dient folgenden Zwecken:

  1. dem Neu-, Aus- und Umbau von Strassenverkehrsanlagen,

  2. der Erhaltung und dem Betrieb von Strassenverkehrsanlagen,

  3. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit,

  4. der Vornahme von Umwelt-, Landschafts- und Ortsbildschutzmassnahmen im Zusammenhang mit Strassenverkehrsanlagen,

  5. der Förderung des umweltgerechten Verkehrs.

Art. 3 Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bzw. die Inhaberin oder der Inhaber eines Kollektivfahrzeug- oder Tagesausweises.

Von der Steuerpflicht sind ausgenommen

  1. die Eidgenossenschaft; vorbehalten bleibt die Besteuerung der Strassenfahrzeuge des Bundes für die ausserdienstliche Verwendung,

  2. exterritoriale Personen nach Massgabe der internationalen Übereinkommen,

  3. konzessionierte Transportunternehmungen, soweit die Fahrzeuge im Linienverkehr verwendet werden,

  4. Motorfahrzeughalterinnen und -halter für ein Motorfahrzeug je Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person zufolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind.

Art. 4 Steuerobjekt

Die Steuer ist für Strassenfahrzeuge zu entrichten, die ihren Standort im Kanton Bern haben, nach Bundesrecht mit einem Fahrzeugausweis versehen sein müssen und auf öffentlichen Strassen in Verkehr gesetzt werden.

Fahrräder und die den Fahrrädern gleichgestellten Fahrzeuge sind steuerfrei.

Art. 5 Bemessungsgrundlagen

Die Normalsteuer bemisst sich nach dem Gesamtgewicht

  1. bei leichten Motorwagen,

  2. bei schweren Motorwagen, Sattelmotorfahrzeugen, Traktoren, Motorkarren, Motoreinachsern, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen,

  3. bei Kleinmotorrädern und Motorrädern,

  4. bei Anhängern,

  5. bei Motorfahrzeugen mit elektrischem Batterieantrieb.

Die Normalsteuer bemisst sich bei der Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises aufgrund einer pauschalen Steuer.

Die Normalsteuer bemisst sich nach der Anzahl Tage der Zulassung zum Verkehr.

Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauch-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerichtet werden.

Art. 6 Steuerperiode

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 7 Normalsteuer für leichte Motorwagen

Für leichte Motorwagen beträgt die Grundsteuer für die ersten 1 000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.

Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.

Art. 8 Normalsteuer für schwere und andere Fahrzeuge nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

Für schwere Motorwagen und die andern in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Fahrzeuge beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.

Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.

Ein Viertel der Normalsteuer wird erhoben für

  1. gewerbliche Motorkarren,

  2. gewerbliche Motoreinachser.

Ein Achtel der Normalsteuer wird erhoben für

  1. landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,

  2. Arbeitskarren,

  3. Arbeitsmaschinen.

Landwirtschaftliche Motoreinachser sind steuerfrei.

Art. 9 Normalsteuer für Kleinmotorräder und Motorräder

Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.

Art. 10 Normalsteuer für Anhänger

Für Anhänger beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,12 Franken je Kilogramm.

Bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 Kilogramm wird für jede weitere Tonne ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht. Für Anhänger mit einem höheren Gesamtgewicht wird die Normalsteuer zum Betrag eines Anhängers mit 3500 Kilogramm Gesamtgewicht erhoben.

Ein Viertel der Normalsteuer wird erhoben für

  1. Anhänger an Arbeitsmaschinen,

  2. Arbeitsanhänger,

  3. Schaustelleranhänger.

Landwirtschaftliche Anhänger sind steuerfrei.

Art. 11 Normalsteuer für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb

Für Fahrzeuge mit elektrischem Batterieantrieb beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,12 Franken je Kilogramm.

Für jede weitere Tonne wird ein Zuschlag erhoben, der jeweils 86 Prozent des Steuersatzes der vorangehenden Tonne entspricht.

Art. 12 Normalsteuer für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises

Bei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben:

  1. 500 Franken für Motorwagen,

  2. 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.

Art. 12a

Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.

Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.

Die ab dem 1. Januar 2013 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (% der Normalsteuer):

  1. Effizienzkategorie A: Steuerermässigung 40 Prozent

  2. Effizienzkategorie B: Steuerermässigung 20 Prozent

Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.

Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und drei folgende Jahre nach erster Inverkehrsetzung gewährt.

Art. 12b

Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes nicht eindeutig Effizienzkategorie A oder B sind (z.B. Direktimport, mehrere Varianten auf der Typengenehmigung), hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Beurteilungsgrundlagen beizubringen, die es ohne weiteren Mess- und Prüfaufwand ermöglichen, das Fahrzeug einer eindeutigen Effizienzkategorie zuzuordnen.

Wird nach der Inverkehrsetzung der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug einer besseren Effizienzkategorie zuzuordnen ist, wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der Inverkehrsetzung, längstens aber ab Beginn der laufenden Steuerperiode neu berechnet. Zu viel bezahlte Beträge werden gutgeschrieben.

Art. 12c

Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes keiner Effizienzkategorie zugeordnet sind, kann der Regierungsrat durch Verordnung Vergünstigungen gemäss Artikel 12a festlegen, wenn

  1. sie nach der Typengenehmigung als besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizient zu betrachten sind und

  2. aufgrund ihrer technischen Eigenheiten nicht zu erwarten ist, dass sie in das Effizienzbewertungssystem des Bundes einbezogen werden.

Die Vergünstigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 beträgt 20 bis 40 Prozent der Normalsteuer.

Art. 12d Widerruf von Vergünstigungen, Nachforderung von gewährten Ermässigungen

Der Regierungsrat kann vorsehen, dass zu Unrecht gewährte Vergünstigungen widerrufen und gewährte Ermässigungen von den Begünstigten nachgefordert werden können. Dies gilt namentlich für Fälle, bei denen durch Veränderungen am Fahrzeug das typenspezifische Verbrauchs- und Emissionsverhalten erheblich negativ beeinflusst wurde.

Art. 13 Steuer für Tagesausweise

Bei Verwendung eines Tagesausweises wird eine Steuer von pauschal 30 Franken erhoben.

Art. 14 Steuer für Fahrzeuge mit Wechselschild

Für zwei oder mehrere unter demselben Wechselschild immatrikulierte Fahrzeuge ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten Jahressteuer zu entrichten.

Art. 15 Steuer für Ersatzfahrzeuge

Nimmt die Halterin oder der Halter ein Ersatzfahrzeug im Sinne der eidgenössischen Vorschriften in Verkehr, so ist nur die für das ersetzte Fahrzeug veranlagte Steuer zu entrichten.

Art. 16 Steuer für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie

Für Fahrzeuge mit auswechselbarer Karosserie gilt der Ansatz derjenigen Fahrzeugart, welche die höchste Jahressteuer ergibt.

Art. 17 Flottenrabatt

Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass Fahrzeughalterinnen und -haltern, die während einer Steuerperiode zwischen 50'000 und 100'000 Franken an kantonalen Strassenverkehrssteuern entrichten, zu Beginn der neuen Steuerperiode ein Rabatt von 5 bis 10 Prozent zurückerstattet wird. Übersteigt die jährlich entrichtete kantonale Strassenverkehrssteuer 100'000 Franken, kann der Regierungsrat für den darüber hinausgehenden Betrag einen Rabatt von 10 bis 20 Prozent festlegen.

Art. 17a Abkommen über pauschale Verkehrsabgaben

Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Behörde kann mit Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internationalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, Abkommen über pauschale Verkehrsabgaben für diese Fahrzeuge treffen.

3 Meldepflicht

Art. 18

Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat die für den Eintritt der kantonalen oder eidgenössischen Steuerpflicht oder für eine Änderung der Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges der Bezugsbehörde zu melden.

Unterlässt die steuerpflichtige Person die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt. Diese beträgt pro unterlassene Meldung 200 Franken.

Eine zusätzliche Veranlagung der Steuer entfällt, wenn das Fahrzeug weniger als 14 Tage in Verkehr gesetzt worden ist.

4 Vollzug, Rechtspflege und Ausführungsbestimmungen

Art. 19 Zuständigkeit

Die Sicherheitsdirektion vollzieht die Vorschriften über die Erhebung der kantonalen Strassenverkehrssteuer und der eidgenössischen Strassenverkehrsabgaben.

Die Sicherheitsdirektion kann im Interesse eines gesamtschweizerisch vereinfachten Bezuges der Nationalstrassenabgabe mit Dritten Verträge abschliessen und ihnen namentlich den Verkauf von Autobahnvignetten sowie das Abrechnungswesen übertragen.

Art. 19a Verjährung

Die Fahrzeugsteuer verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode.

Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Die Verjährung steht still, wenn die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz rechtlich nicht belangt werden kann.

Art. 19b Rückerstattung

Ein Anspruch auf eine Steuerrückerstattung besteht, wenn die Steuerpflicht im Verlauf der Steuerperiode wegfällt.

Der Anspruch auf Rückforderung ist mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Rückforderungsgrunds verwirkt.

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen in Anwendung dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Kantons und des Bundes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen und ergänzendes Recht

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Er kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen betreffend

  1. Zahlungserleichterungen,

  2. Abschreibung von Forderungen,

  3. Steuererlass.

  4. Mindestbeträge für den Bezug und die Rückerstattung von Fahrzeugsteuern,

  5. Voraus- und Barzahlung von Fahrzeugsteuern,

  6. Revision der Veranlagung und Widerruf von Verfügungen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 4. März 1973 über den Strassenverkehr und die Besteuerung der Strassenfahrzeuge3 wird wie folgt geändert:

Art. 23 Aufhebung eines Erlasses

Das Dekret vom 10. Mai 1972 über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.09.2012 (siehe BAG 12–73)

Art. T1-1

Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 31. Dezember 2012 liegt und die zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrsetzung der Effizienzkategorie A oder B zugeteilt waren, wird ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls eine Vergünstigung nach Artikel 12a ausgerichtet, sofern das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens die 2012 geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Bern, 12. März 1998

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Seiler Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 2049 vom 9. September 1998: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1999

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