767.111
Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht
vom 11.12.2024 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 8e des Dekrets vom 18. Dezember 1991 über die Beschränkung der Schifffahrt (Schifffahrtsdekret)1,
auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bezeichnet die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht für immatrikulierungspflichtige Schiffe gilt.
Sie regelt die Zuständigkeiten für die Meldestelle, die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht sowie die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen.
Art. 2 Melde- und Reinigungspflicht
Die Meldepflicht gilt bei jedem Wechsel in Gewässer und Gewässerabschnitte vor der Einwasserung.
Die Reinigungspflicht gilt für einen Wechsel in folgende Gewässer und Gewässerabschnitte:
Aare oberhalb Brienzersee - Brienzersee - Lütschine,
Thunersee - Simme - Kander,
Aare Thun bis Aarberg,
Arnensee.
Für einen Wechsel in die Gewässer und Gewässerabschnitte «Aare ab Aarberg - Juraseen - Verbindungskanäle - Aare unterhalb Bielersee» besteht keine Reinigungspflicht.
Art. 3 Meldestelle
Die Meldestelle gemäss Artikel 8a Absatz 1 Schifffahrtsdekret ist das Amt für Wasser und Abfall der Bau- und Verkehrsdirektion.
Sie betreibt die elektronische Plattform für die Meldungen und Reinigungsnachweise.
Art. 4 Kontrolle
Die Einhaltung der Melde- und Reinigungspflicht wird kontrolliert durch
die Kantonspolizei,
die Kantonale Fischereiaufsicht,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bedienten Einwasserungsstellen.
Die Kontrollstellen sind im Widerhandlungsfall befugt,
das Einwassern von Schiffen zu untersagen,
das unverzügliche Auswassern von Schiffen anzuordnen.
Die Kontrollstellen gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c melden der Kantonspolizei Widerhandlungen.
Art. 5 Reinigungsstellen
Das Amt für Wasser und Abfall ist zuständig für die Bezeichnung, Zertifizierung und Kontrolle der Reinigungsstellen gemäss Artikel 8c Absatz 1 Schifffahrtsdekret.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 11. Dezember 2024
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer
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