767.11
Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt
vom 18.12.1991 (Stand 01.01.2025)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz)1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Zweck
Art. 1
Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt.
Es regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bernischen Gewässern zur Bekämpfung der Verbreitung von aquatischer Neobiota.
2 Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1
Art. 2 Vollständige Fahrverbote
Die im Anhang 1 aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Schifffahrt gesperrt.
Art. 3 Zeitliche Fahrverbote2
Die Schifffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt.
Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.
Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis zum 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.
Art. 4 Teilfahrverbote
Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.
Art. 5 Zulässige Geschwindigkeit
Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.
Art. 6 Ausnahmen
Die Schifffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen, Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegensteht.
Die Schifffahrt zur Nutzung des Fischbestands durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten.
Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schifffahrtsbehörde.
Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.
Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.
Art. 8 Schiffskennzeichen
Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schifffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden.
2a Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2
Art. 8a Melde- und Reinigungspflicht
Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Gewässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Reinigungsstelle gereinigt werden.
Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, soweit ein Kontakt mit dem Gewässer erfolgt.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Absatz 1 gilt.
Art. 8b Ausnahmen
Von der Meldepflicht ausgenommen sind
Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen,
Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis.
Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen.
Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren.
Art. 8c Reinigungsstellen
Der Kanton bezeichnet, zertifiziert und kontrolliert Reinigungsstellen, welche die Reinigung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstellen.
Die zertifizierten Reinigungsstellen stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behörden einen Nachweis über die Reinigung aus.
Nachweise von Reinigungsstellen, die in anderen Kantonen nach vergleichbaren fachlichen Vorgaben zertifiziert worden sind, werden anerkannt.
Art. 8d Strafbestimmung und Auswasserungspflicht
Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.
Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen.
Art. 8e Zuständigkeiten
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeiten für
die Meldestelle,
die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht,
die Bezeichnung, Zertifizierung, Anerkennung und Kontrolle der Reinigungsstellen.
Art. 8f Interkantonale Gewässer
Der Regierungsrat sorgt durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 Schifffahrtsgesetz für vergleichbare Massnahmen auf interkantonalen Gewässern.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsrecht
Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)3 von der Schifffahrtsbehörde verfügten örtlichen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.
Art. 10 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,
Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 04.12.2024
Art. T1-1
Die Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen haben innert 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung das aktuelle Standortgewässer ihres Schiffes oder das Gewässer zu melden, in dem es zuletzt eingewassert gewesen ist.
Wer die Meldepflicht gemäss Absatz 1 verletzt, wird mit Busse von 200 Franken bestraft.
A1 Anhang 1: zu Artikel 2
Art. A1-1 Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Gewässern
Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot
Grimselsee
Oberaarsee
Räterichsbodensee
Gelmersee
Mattenalpsee
Engstlensee
Jägglisglunte Brienz
Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)
Faulensee Ringgenberg
Stauweiher Spiez
Lauenensee
Iffigensee
Lenkerseeli
Seebergsee
Aegelsee Diemtigen
Muggenseeli u. Irfigbach
Tschingelsee
Gantrischseeli
Amsoldingersee
Uebeschisee
Dittligsee
Geistsee Längenbühl
Gerzensee
Lobsigensee
Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern
Häftli, Zone A
Kleiner Moossee
Grosser Moossee
Fräschelsweiher
Bleienbacher-Torfsee
Schwarzwasser
Ilfis
Sorne
Schüss
Bern, 18. Dezember 1991
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
1991 d 282 | f 296