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Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt

767.11 · Bern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/bsg-rsb/767-11/de/dekret-uber-die-beschrankungen-der-schifffahrt

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

767.11

Dekret über die Beschränkungen der Schifffahrt

vom 18.12.1991 (Stand 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz)1,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BSG 767.1

1 Zweck

Art. 1

Dieses Dekret regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bestimmten bernischen Gewässern sowie die Bewilligungspflicht für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt.

Es regelt die Einschränkungen der Schifffahrt auf bernischen Gewässern zur Bekämpfung der Verbreitung von aquatischer Neobiota.

2 Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 1

Art. 2 Vollständige Fahrverbote

Die im Anhang 1 aufgezählten Gewässer sind aus Gründen des Naturschutzes während des ganzen Jahres für die Schifffahrt gesperrt.

Art. 3 Zeitliche Fahrverbote2

Die Schifffahrt ist auf allen öffentlichen Gewässern vom 1. November bis zum 31. März untersagt.

Von dieser Regelung ausgenommen sind der Brienzer-, der Thuner-, der Bieler- und der Wohlensee, der bernische Teil des Neuenburgersees, die Stauseen von Niederried, Aarberg und Hagneck sowie die Aare ab Meiringen, der Zihlkanal, die alte Zihl und der Unterlauf der Schüss.

Ausser für die in Absatz 2 erwähnten Gewässer gilt vom 1. April bis zum 31. Oktober ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 8.00 Uhr.

Footnotes

  1. [2] Absatz 3 gemäss Bundesgerichtsurteil vom 7. 5. 1992 aufgehoben.

Art. 4 Teilfahrverbote

Der Betrieb von Motorschiffen ist auf der Aare zwischen dem Stauwehr Thun und dem Schwellenmätteli Bern untersagt. Vorbehalten bleiben Fahrten der Polizei, der Rettungsdienste, der Fischereiaufsicht sowie der öffentlichen Dienste.

Art. 5 Zulässige Geschwindigkeit

Auf den Fliessgewässern gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für Motorschiffe.

Art. 6 Ausnahmen

Die Schifffahrtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen, namentlich für Unterhaltsarbeiten an Ufern von Gewässern sowie im Rahmen von nautischen Veranstaltungen, Ausnahmen von den Fahrverboten bewilligen, soweit kein überwiegendes öffentliches Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter entgegensteht.

Die Schifffahrt zur Nutzung des Fischbestands durch die Fischereirechtsinhaber bleibt vorbehalten.

Art. 7 Gesteigerter Gemeingebrauch

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Ausübung der Schifffahrt auf der Simme, der Kander, der Lütschine, der Saane, der Aare ab Innertkirchen, der alten Aare, der Sense und der Engstlige (z. B. River-Rafting) ist bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Schifffahrtsbehörde.

Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten, weitere Gewässer unter Bewilligungspflicht zu stellen.

Die Gemeindebehörde kann das Wellenreiten im Ortspolizeireglement der Bewilligung unterstellen.

Art. 8 Schiffskennzeichen

Für Schiffe, die mit Kennzeichen zu versehen sind (immatrikulationspflichtige Schiffe), sind die durch die Schifffahrtsbehörde abgegebenen Kontrollschilder zu verwenden.

2a Einschränkungen gemäss Artikel 1 Absatz 2

Art. 8a Melde- und Reinigungspflicht

Immatrikulationspflichtige Schiffe, die in ein anderes Gewässer wechseln, müssen vor der Einwasserung gemeldet und durch eine zertifizierte Reinigungsstelle gereinigt werden.

Die Reinigungspflicht umfasst auch Transportmittel und Zubehör der Schiffe, soweit ein Kontakt mit dem Gewässer erfolgt.

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Gewässer und die Gewässerabschnitte, für die bei einem Wechsel die Melde- und Reinigungspflicht gemäss Absatz 1 gilt.

Art. 8b Ausnahmen

Von der Meldepflicht ausgenommen sind

  1. Organisationen, die Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit erfüllen,

  2. Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis.

Im Ereignisfall sind Organisationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a zudem von der Reinigungspflicht ausgenommen.

Die Schifffahrtsbehörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen gewähren.

Art. 8c Reinigungsstellen

Der Kanton bezeichnet, zertifiziert und kontrolliert Reinigungsstellen, welche die Reinigung der Schiffe nach seinen fachlichen Vorgaben sicherstellen.

Die zertifizierten Reinigungsstellen stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie den zuständigen Behörden einen Nachweis über die Reinigung aus.

Nachweise von Reinigungsstellen, die in anderen Kantonen nach vergleichbaren fachlichen Vorgaben zertifiziert worden sind, werden anerkannt.

Art. 8d Strafbestimmung und Auswasserungspflicht

Wer die Melde- oder Reinigungspflicht gemäss Artikel 8a Absatz 1 und 2 verletzt, wird mit Busse von 1000 bis 5000 Franken bestraft.

Sie oder er hat das Schiff ohne Verzug aus dem Gewässer zu entfernen.

Art. 8e Zuständigkeiten

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeiten für

  1. die Meldestelle,

  2. die Kontrolle der Melde- und Reinigungspflicht,

  3. die Bezeichnung, Zertifizierung, Anerkennung und Kontrolle der Reinigungsstellen.

Art. 8f Interkantonale Gewässer

Der Regierungsrat sorgt durch den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 Schifffahrtsgesetz für vergleichbare Massnahmen auf interkantonalen Gewässern.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsrecht

Die gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG)3 von der Schifffahrtsbehörde verfügten örtlichen Schifffahrtsbeschränkungen werden durch dieses Dekret nicht berührt.

Footnotes

  1. [3] SR 747.201

Art. 10 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 21. Juni 1989 betreffend die Ausübung der Schiffahrt auf den Gewässern des Kantons Bern,

  2. Verordnung vom 24. März 1982 über Betrieb und Kennzeichnung von Schiffen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 04.12.2024

Art. T1-1

Die Halterinnen und Halter von immatrikulierten Schiffen haben innert 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Änderung das aktuelle Standortgewässer ihres Schiffes oder das Gewässer zu melden, in dem es zuletzt eingewassert gewesen ist.

Wer die Meldepflicht gemäss Absatz 1 verletzt, wird mit Busse von 200 Franken bestraft.

A1 Anhang 1: zu Artikel 2

Art. A1-1 Einschränkungen der Schiffahrt auf bestimmten Gewässern

Auf den untenstehenden Gewässern herrscht ein vollständiges Fahrverbot

  1. Grimselsee

  2. Oberaarsee

  3. Räterichsbodensee

  4. Gelmersee

  5. Mattenalpsee

  6. Engstlensee

  7. Jägglisglunte Brienz

  8. Hinterburgsee (Hinterburg-Oltscheren)

  9. Faulensee Ringgenberg

  10. Stauweiher Spiez

  11. Lauenensee

  12. Iffigensee

  13. Lenkerseeli

  14. Seebergsee

  15. Aegelsee Diemtigen

  16. Muggenseeli u. Irfigbach

  17. Tschingelsee

  18. Gantrischseeli

  19. Amsoldingersee

  20. Uebeschisee

  21. Dittligsee

  22. Geistsee Längenbühl

  23. Gerzensee

  24. Lobsigensee

  25. Baggerseen, Giessen und Teiche entlang der Aare Thun-Bern

  26. Häftli, Zone A

  27. Kleiner Moossee

  28. Grosser Moossee

  29. Fräschelsweiher

  30. Bleienbacher-Torfsee

  31. Schwarzwasser

  32. Ilfis

  33. Sorne

  34. Schüss

Bern, 18. Dezember 1991

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Suter Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

1991 d 282 | f 296