811.51
Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen
vom 10.09.2008 (Stand 01.07.2009)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 31 Absatz 3 und 41 Absatz 1 der Kantonsverfassung,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Wirkungsziel
Die Bevölkerung wird vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens geschützt.
Art. 2 Geltungsbereich
In öffentlich zugänglichen Innenräumen ist das Rauchen verboten, insbesondere in
Arztpraxen, Heimen und Spitälern,
Verkaufsgeschäften, Einkaufszentren und Dienstleistungsbetrieben,
Kinos, Konzertsälen, Museen und Theatern,
Versammlungslokalen,
Bildungsstätten und Schulen,
Sportanlagen und Stadien,
Verwaltungsgebäuden.
Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.
Für das Rauchen in Gastgewerbebetrieben gilt die Gastgewerbegesetzgebung.
Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.
Art. 3 Umsetzung
Die für öffentlich zugängliche Innenräume verantwortlichen Personen sowie die von ihnen instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie
die Innenräume rauchfrei einrichten,
über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,
Benutzerinnen und Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen,
nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.
Art. 4 Vollzug
Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung des Rauchverbots.
Art. 5 Strafbestimmungen
Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Raucherin oder Raucher das Rauchverbot missachtet.
Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer seinen Pflichten gemäss Artikel 3 nicht nachkommt.
Der Gemeinde und der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällte Strafurteile mitzuteilen.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 7 Verfahren und Rechtsschutz
Verfügungen der Gemeinden unterliegen der Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion.
Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
Art. 8 Änderungen eines Erlasses
Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Er setzt dieses Gesetz sowie die mit diesem Gesetz zusammenhängenden Änderungen des GGG auf den Zeitpunkt ausser Kraft, auf den entsprechende Bundesvorschriften in Kraft gesetzt werden.
Bern, 10. September 2008
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr.191 vom 11. Februar 2009: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2009
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