811.811
Verordnung über das Bestattungswesen
vom 27.10.2010 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG1),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind.
Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.
Art. 2 Friedhöfe
Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.
Art. 3 Bestattungsarten
Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.
Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.
Art. 4 Bestattungszeitpunkt
Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen.
Art. 5 Bestattungsort
Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.
Art. 6 Erdbestattungsgräber
Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt
bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter,
bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter.
Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.
Art. 7 Exhumierung
Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt.
Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.
Art. 8 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung2) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bern, 27. Oktober 2010
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
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