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Verordnung über das Bestattungswesen

811.811 · Bern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/bsg-rsb/811-811/de/verordnung-uber-das-bestattungswesen

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Quelle

811.811

Verordnung über das Bestattungswesen

vom 27.10.2010 (Stand 01.08.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG1),

auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BSG 811.01

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind.

Vorbehalten bleiben die epidemienrechtlichen Vorschriften des Bundes.

Art. 2 Friedhöfe

Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

Sie sind in einem Gelände anzulegen, dessen Bodenbeschaffenheit die Verwesung nicht behindert.

Art. 3 Bestattungsarten

Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.

Die Beisetzung der Leiche oder der Asche der verstorbenen Person hat in umweltverträglichem Sarg- oder Urnenmaterial, das die Verwesung und den Abbau möglichst wenig behindert, zu erfolgen.

Art. 4 Bestattungszeitpunkt

Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt bestattet werden.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Gesundheitsamt Ausnahmen bewilligen.

Art. 5 Bestattungsort

Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.

Unter Vorbehalt der bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig.

Art. 6 Erdbestattungsgräber

Die Mindesttiefe für Erdbestattungsgräber beträgt

  1. bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahre 1,5 Meter,

  2. bei Kindern bis 12 Jahre 1,0 Meter.

Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre.

Art. 7 Exhumierung

Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit Bewilligung des Gesundheitsamts erlaubt.

Vorbehalten bleiben Anordnungen der Strafbehörden.

Art. 8 Änderung eines Erlasses

Die Verordnung vom 22. Mai 1979 über den Vollzug der eidgenössischen Epidemien- und Tuberkulosegesetzgebung2) wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [2] BSG 815.122

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bern, 27. Oktober 2010

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger

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