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Direktionsverordnung über die Spitalversorgung

812.113 · Bern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/bsg-rsb/812-113/de/direktionsverordnung-uber-die-spitalversorgung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

812.113

Direktionsverordnung über die Spitalversorgung

vom 23.11.2021 (Stand 01.01.2026)

Der Direktor der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern

gestützt auf Artikel 27b Absatz 1, Artikel 31c Absatz 3, Artikel 31e Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BSG 812.112

Art. 1 Gegenstand

Diese Direktionsverordnung regelt

  1. die Höhe des genormten Betriebsaufwands im Rettungswesen,

  2. die Parameter zur Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen,

  3. die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Datenlieferung der Leistungserbringer,

  4. die unterversorgten Fachrichtungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung.

Art. 2 Genormter Betriebsaufwand im Rettungswesen

Der genormte Betriebsaufwand beträgt 1'759'301 Franken pro Jahr und Rettungsteam.

Allfällige Abgeltungen für Leistungen im Rahmen des kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG)2 sind im Betrag nach Absatz 1 nicht enthalten.

Footnotes

  1. [2] BSG 521.1

Art. 3 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen

Anhang 1 regelt, bei welchen nichtuniversitären Gesundheitsberufen sich die Leistungserbringer an der Aus- und Weiterbildung beteiligen.

Anhang 2 regelt die Standards für die einzelnen nichtuniversitären Gesundheitsberufe.

Anhang 3 regelt die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

Anhang 4 regelt die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.

Art. 4 Datenlieferungspflicht der Leistungserbringer

Die Erbringer von Spitalleistungen und die Geburtshäuser liefern dem Gesundheitsamt die Daten nach Anhang 5.

Die Erbringer von Rettungsleistungen liefern dem Gesundheitsamt die Daten nach Anhang 6.

Die Leistungserbringer übermitteln dem Gesundheitsamt die Daten nach den Ziffern 1 sowie 5 bis 9 des Anhangs 5 auf der elektronischen Plattform, die ihnen das Gesundheitsamt zur Verfügung stellt.

Art. 4a Unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung

Als unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der Abgeltung von Weiterbildungsleistungen nach Artikel 31c SpVV gelten

  1. die Kinder- und Jugendmedizin,

  2. die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Als unterversorgte Fachrichtungen im Rahmen der Förderung von Weiterbildungsstellen nach Artikel 31e SpVV gelten

  1. die Allgemeine Innere Medizin,

  2. die Psychiatrie und Psychotherapie,

  3. die Kinder- und Jugendmedizin,

  4. die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1: Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 Anhang 2: Anhang 2 zu Artikel 3 Absatz 2 Anhang 3: Anhang 3 zu Artikel 3 Absatz 3 Anhang 4: Anhang 4 zu Artikel 3 Absatz 4 Anhang 5 : Anhang 5 zu Artikel 4 Absatz 1 Anhang 6: Anhang 6 zu Artikel 4 Absatz 2

Bern, 23. November 2021

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg

21-126