815.171
Verordnung über die Schwimmbäder
vom 12.11.1985 (Stand 01.11.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984,
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
öffentliche See- und Flussbäder, die als solche gekennzeichnet sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen;
öffentliche Bäder mit künstlichen Becken sowie Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken in Betrieben, Hotels, Wohnüberbauungen, Schulen, Spitälern, Anstalten und dergleichen.
Art. 2 Baubewilligung
Die Planungsunterlagen sowie eine Beschreibung der Badewasseraufbereitung sind für Neu- und Umbauten von Schwimmbädern gemäss Artikel 1 Buchstabe b im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Kantonalen Laboratorium (KL) vor Beginn der Bauarbeiten zum Mitbericht vorzulegen.
2 Anforderungen
Art. 3 Grundsatz
Bade- und Duschwasser müssen in chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Hinsicht den Anforderungen der Hygiene entsprechen.
Art. 4 Richtlinien
Massgebend für den Bau und den Betrieb von Bädern sind die Richtlinien des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Norm 385/9 betreffend Anforderungen an das Wasser und die Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern, gültig ab 1. Mai 2011).
Für Badtypen, die nicht nach den Richtlinien gemäss Absatz 1 beurteilt werden können, werden die Beurteilungskriterien durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) festgelegt.
3 Kontrolle und Überwachung
Art. 5 Kontrolle
Das KL führt während der Öffnungszeiten der Bäder unangemeldete, risikobasierte Kontrollen nach den Weisungen der GEF durch.
Die Kontrollen umfassen Probenahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung, Inspektionen der Anlagen sowie gegebenenfalls Raumluftmessungen.
Art. 6 Kosten
Die Kosten der Kontrollen trägt die Eigentümerin oder der Eigentümer.
…
Art. 7 Überwachung
Die für die Anlage verantwortliche Person ist verpflichtet, in Beckenbädern täglich eine Wasserkontrolle durchzuführen; sie hat bei Anlagen mit einfacher Ozonung zusätzlich Raumluftmessungen vorzunehmen.
Sie hat die Ergebnisse unter genauer Zeitangabe in ein Kontrollbuch einzutragen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Der Umfang der Messungen wird durch das KL festgelegt.
Art. 8 Meldepflicht
Unbefriedigende Kontrollergebnisse bei der Überwachung und ausserordentliche Vorkommnisse beim Badebetrieb wie Auftreten von Haut- und Augenerkrankungen sind durch die für die Anlage verantwortliche Person unverzüglich dem KL zu melden.
4 Vollzug und Rechtspflege
Art. 9 Vollzug
Das KL ist für den Vollzug zuständig; vorbehalten bleiben die Massnahmen der Epidemien- und Tuberkulosebekämpfung sowie die diesbezügliche Zuständigkeit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.
Das KL erlässt die notwendigen Verfügungen.
Es ist insbesondere befugt, Schwimmbäder im Sinn dieser Verordnung zu schliessen, sofern die Gesundheit der Badenden gefährdet ist oder der Betrieb den Anforderungen nicht genügt und die Verantwortlichen trotz angemessener Fristansetzung keine Abhilfe geschaffen haben.
Art. 10 …
Art. 11 Beschwerde
Für Rechtsmittel gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 12 Strafbestimmungen
Für die Strafbestimmungen gelten die Vorschriften des Gesundheitsgesetzes.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Anpassung bestehender Einrichtungen
Soweit bauliche Einrichtungen bestehender Schwimmbäder den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, sind sie spätestens bis Ende 1989 den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 14 Schlussbestimmungen
Die Verordnung vom 23. März 1977 über die Schwimmbäder wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1986 in Kraft.
Bern, 12. November 1985
Im Namen des Regierungsrats Der Präsident: Martignoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
1985 d 379 | f 395