820.131
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Störfallverordnung
vom 22.09.1993 (Stand 01.08.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 36, 42 und 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz1 (USG) und Artikel 23 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen2 (Störfallverordnung, StFV),
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Organisation und Zuständigkeiten
Art.
1 Kantonales Laboratorium
1 Allgemeine Aufgaben
Das Kantonale Laboratorium
ist Fachstelle für den Schutz vor Störfällen (Artikel 42 USG);
koordiniert den kantonalen Vollzug der Störfallverordnung;
erstellt und führt den Risikokataster;
informiert das Bundesamt für Umwelt (Artikel 16 StFV);
…
…
Art. 2 2 Durchgangsstrassen und Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen
Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug
der Störfallverordnung auf Durchgangsstrassen,
der Störfallverordnung bei Betrieben mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen,
…
Das Kantonale Laboratorium
beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Durchgangsstrassen und Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
…
erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);
koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;
legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
…
Zur Beratung von fachübergreifenden Problemen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss mobile Risiken (FMR) einberufen, in welchem vertreten sind
das Tiefbauamt,
das Amt für Wasser und Abfall,
die Feuerwehren des Kantons Bern,
das Amt für Umwelt und Energie,
die Kantonspolizei,
andere Behörden und Experten nach Bedarf.
Zur Beratung von fachübergreifenden Problemen bei Betrieben mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen kann es den Fachausschuss einzelbetriebliche Störfallvorsorge (ESV) einberufen, in dem vertreten sind
das Amt für Wasser und Abfall,
die Gebäudeversicherung Bern,
das Amt für Umwelt und Energie,
andere Behörden und Experten nach Bedarf.
Das Kantonale Laboratorium kann nach Anhören der zuständigen Behörden weitere Durchgangsstrassen sowie weitere Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen der Störfallverordnung unterstellen (Artikel 1 Absatz 3 StFV).
Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes zum Vollzug der in seinem Fachbereich angeordneten Massnahmen (namentlich Verkehrsbeschränkungsmassnahmen, Sonderbewilligungen für Spezialfahrzeuge und Prüfungen von Fahrzeugen und Schiffen).
Art. 3 3 Betriebe mit Organismen
Das Kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug der Störfallverordnung bei Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b StFV.
Das Kantonale Laboratorium
beurteilt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für Betriebe unter Berücksichtigung der Amtsberichte der zuständigen Behörden und entscheidet, ob das Risiko tragbar ist oder nicht;
…
erlässt Verfügungen über zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Artikel 8 StFV);
koordiniert den Erlass von Verfügungen, falls mehrere Behörden zuständig sind;
legt die Auflagen im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2 fest;
koordiniert die Kontrollen;
verfügt die Risikoermittlungen;
…
Zur Beratung von fächerübergreifenden Fragestellungen kann das Kantonale Laboratorium den Fachausschuss biologische Risiken (FBR) einberufen, in welchem vertreten sind
das Gesundheitsamt bei Betrieben, in denen überwiegend humanpathogene Mikroorganismen verwendet werden,
das Amt für Veterinärwesen bei Betrieben, in denen überwiegend tierpathogene Organismen verwendet werden,
das Amt für Wasser und Abfall,
die Gebäudeversicherung Bern,
das Amt für Umwelt und Energie,
…
andere Behörden und Experten nach Bedarf.
Art. 4 …
Art. 5 Gebäudeversicherung Bern
Die Gebäudeversicherung Bern ist zuständig für alle Fragen des vorbeugenden Brandschutzes beim Vollzug der Störfallverordnung.
Sie sorgt für eine auf die Gefahrenpotentiale und Risiken sowie auf die Einsatzplanung der Inhaber ausgerichtete Instruktion der Feuerwehren (Artikel 14 StFV).
Sie kann für die fachtechnische Ausbildung sowie für die Einsatzplanung der Feuerwehren das Kantonale Laboratorium beiziehen.
Art. 6 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär ist besorgt für die Berücksichtigung der Gefahrenpotentiale und Risiken in den Katastrophenplänen des Kantons und der Verwaltungskreise.
Es ist zudem zuständig für den Antrag an den Regierungsrat, einen Störfall als Katastrophenfall im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern3 zu erklären.
Art. 7 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben gemäss Artikel 12 StFV; insbesondere betreibt sie die Meldestelle für Störfälle.
Sie ist zuständig für Kontrollen von Gefahrguttransporten auf Verkehrswegen, sofern nicht der Bund zuständig ist.
Sie kann zur Durchführung von Kontrollen auf den Strassen das Kantonale Laboratorium beiziehen.
Art. 8 Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär sorgt für die Bereitstellung der Mittel des Zivilschutzes im Hinblick auf deren Einsatz bei Störfällen.
Es berät und unterstützt die Gemeinden bei allen Vorbereitungen und im Ereignisfall, sofern nicht die Gebäudeversicherung zuständig ist.
Art. 9 Amt für Wasser und Abfall
Das Amt für Wasser und Abfall
ist zuständig für alle Fragen betreffend Schutz der unter- und oberirdischen Gewässer und der Abwasseranlagen sowie den Verkehr mit Sonderabfällen;
nimmt Stellung zu Kurzberichten und Risikoermittlungen hinsichtlich Gewässerschutz;
erstellt Amtsberichte zu Verfügungen der Vollzugsbehörde, soweit diese den Gewässerschutz betreffen;
erstellt für die Vollzugsbehörden Amtsberichte im Rahmen der Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 13 Absatz 2, sofern es nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Es vollzieht die zum Schutz der Gewässer angeordneten Massnahmen.
Artikel 2 Absatz 5 bleibt vorbehalten.
Art. 10 Tiefbauamt
Das Tiefbauamt erstellt die Kurzberichte und Risikoermittlungen für die Durchgangsstrassen; es kann bei Bedarf das Kantonale Laboratorium beiziehen.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden.
Art. 11 Amt für Umwelt und Energie
Das Amt für Umwelt und Energie koordiniert den Vollzug der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit demjenigen der Störfallverordnung.
Art. 12 Beizug von Experten
Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihres Aufgabenbereiches verwaltungsexternen Experten Aufträge zur Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und Anträgen erteilen.
Art. 13 Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, dass die Vorschriften der Störfallverordnung in den Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden.
Die Auflagen zur Störfallvorsorge müssen insbesondere in folgenden Verfahren festgelegt werden:
a–b …
c im Baubewilligungsverfahren,
d im Gewässerschutzbewilligungsverfahren,
e im Bewilligungsverfahren gemäss Artikel 17 der Verordnung des Bundesrates vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) 4,
f in den Bewilligungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)5 und der Verordnung des Bundesrates vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)6,
g im Plangenehmigungsverfahren gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) 7, wenn keine Baubewilligung erforderlich ist.
Art. 14 Erhebung von Betriebsdaten
Systematische Datenerhebungen durch Behörden von Kanton und Gemeinden sind vorgängig dem Kantonalen Laboratorium zu melden, wenn die Daten für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein könnten.
2 Massnahmen und Gebühren
Art. 15 Massnahmen
Werden bei Kontrollen rechtswidrige Zustände festgestellt, verfügen die zuständigen Behörden die nötigen Massnahmen, unter Ansetzung angemessener Fristen.
Führt die Verursacherin oder der Verursacher die angeordneten Massnahmen nicht fristgerecht durch, sind sie auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers von Amtes wegen vorzunehmen.
Art. 16 Gebühren
Die zuständigen Behörden erheben für die Beurteilung von Risikoermittlungen und Kurzberichten, die Erstellung von Einsatzplänen sowie für Betriebskontrollen und Laboruntersuchungen Gebühren.
…
3 Rechtspflege
Art. 17
Verfügungen der zuständigen Behörden können bei der übergeordneten Direktion nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege8 angefochten werden.
4 Inkrafttreten
Art. 18
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.9
Bern, 22. September 1993
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Fehr Der Staatsschreiber: Nuspliger
Artikel 1 bis 5, 7, und 10 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. November 1993.
1993 d 575 | f 601