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Reglement für die kantonale Ölwehrkommission

821.21 · Bern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/bsg-rsb/821-21/de/reglement-fur-die-kantonale-olwehrkommission

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

821.21

Reglement für die kantonale Ölwehrkommission

vom 09.08.1972 (Stand 01.01.1993)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 18 des Dekretes vom 5. Februar 1969 über die Organisation der Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft1 und Artikel 2 der Ölwehrverordnung vom 30. Dezember 19692,

auf Antrag der Direktion für Bau, Verkehr und Energie,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Aufgehoben, jetzt G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01
  2. [2] BSG 821.2

Art. 1

Zur Beratung der Direktion für Bau, Verkehr und Energie in allen Fragen der Organisation, Materialbeschaffung, Instruktion und Verwaltung der Ölwehr, Chemiewehr und Gaswehr wird die kantonale Ölwehrkommission geschaffen.

Art. 2

Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern folgender Stellen:

  1. Direktion für Bau, Verkehr und Energie (Wasser- und Energiewirtschaftsamt) (2);

  2. Finanzdirektion;

  3. Polizei- und Militärdirektion (Polizeikommando);

  4. Volkswirtschaftsdirektion (Laboratorium, Giftinspektorat und Koordinationsstelle Lufthygiene);

  5. Militärdirektion (Zentralstelle für Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung);

  6. Gebäudeversicherung des Kantons Bern;

  7. ständige Brandwache der Stadt Bern.

Den Vorsitz führt von Amtes wegen der Vorsteher des kantonalen Wasser- und Energiewirtschaftsamtes.

Im übrigen werden die Mitglieder von den zuständigen Direktionen bzw. übrigen Stellen ernannt.

Art. 3

Der Vorsitzende sorgt für die Einladung der Mitglieder und Führung eines Beschlussprotokolls.

Er kann seine Befugnisse von Fall zu Fall dem für die Ölwehr verantwortlichen Adjunkten des Wasser- und Energiewirtschaftsamtes übertragen.

Art. 4

Die Kommissionsmitglieder und andere an den Sitzungen allfällig teilnehmende Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Art. 5

Wer an einem vorgelegten Geschäft direkt oder indirekt beteiligt oder interessiert ist, hat dabei den Ausstand zu nehmen.

Art. 6

Die Kommission kann zur Lösung besonderer Fragen Sachverständige beiziehen.

Art. 7

Die Entschädigung an jene Kommissionsmitglieder, die nicht kantonale Beamte sind, richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen über Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen3.

Footnotes

  1. [3] BSG 152.256

Art. 8

Dieses Reglement tritt auf 1. August 1972 in Kraft; der Regierungsratsbeschluss vom 25. Februar 1966 wird damit aufgehoben.

Bern, 9. August 1972

Im Namen des Regierungsrates: Der Präsident: Kohler Der Staatsschreiber: Josi

1972 d 270 | f 271