824.761
Kantonale Lärmschutzverordnung
vom 14.10.2009 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)1, Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)2, Artikel 45 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)3 sowie Artikel 183 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)4,
auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten beim Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen sowie des Schutzes vor Laserstrahlen nach
dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes,
der kantonalen Polizeigesetzgebung,
der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.
Art. 2 Vollzugsbehörden
Die nach der besonderen Gesetzgebung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel 1 genannten Erlasse in den entsprechenden Verfahren.
Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten gestützt auf Artikel 6 ff.
2 Fachstellen
Art. 3 Kantonale Fachstellen
Die Fachstellen beraten die Bevölkerung sowie die Behörden und erstatten Amtsberichte in den entsprechenden Verfahren.
Kantonale Fachstellen für Lärm, Baulärm und Erschütterungen sind
bei Strassen (Anhang 3 LSV): das Tiefbauamt (TBA),
bei Eisenbahnen und zivilen Flugplätzen (Anhänge 4 und 5 LSV): das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AöV),
bei Industrie- und Gewerbeanlagen (Anhang 6 LSV): das Amt für Umwelt und Energie (AUE),
bei Schiessanlagen und Anlagen, die dem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)5 unterstehen (Anhänge 7 und 8 LSV): das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR),
bei Anlagen des Gastgewerbes sowie Veranstaltungs- und Alltagslärm: die Kantonspolizei (KAPO).
Kantonale Fachstelle für den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen ist die Kantonspolizei.
Art. 4 Koordination unter den Fachstellen
Die Koordination unter den kantonalen Fachstellen obliegt dem Fachausschuss Lärm unter der Leitung des Amts für Umwelt und Energie.
Die kantonalen Fachstellen delegieren je eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Fachausschuss Lärm.
Der Fachausschuss kann kommunale Fachstellen, denen Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen worden sind, zu seinen Beratungen beiziehen.
Art. 5 Übertragung an Gemeinden
Die nach Artikel 3 sachlich zuständige Direktion kann Gemeinden mit ausgebauter Umweltschutzverwaltung mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben der kantonalen Fachstellen übertragen.
Die Delegation von Verfügungskompetenzen bedarf einer Grundlage im Gesetz.
3 Besondere Zuständigkeiten
3.1 Ausnahmebewilligungen für die Erschliessung von Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Art. 6
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung gestattet Ausnahmen für die Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen nach Artikel 30 LSV.
Die kantonalen Fachstellen nach Artikel 3 Absatz 2 erteilen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung zur Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten nach Artikel 31 Absatz 2 LSV, wenn die Immissionsgrenzwerte von verschiedenen Lärmarten überschritten werden.
3.2 Strassenverkehrslärm
Art. 7 Zuständigkeit in besonderen Fällen
Beim Neubau, der Änderung oder der Sanierung von Strassen ist das Tiefbauamt zuständig für
die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 und 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 LSV,
die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 LSV,
die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 LSV.
…
Art. 8 Ermittlung der Lärmimmissionen
Die Ermittlung des Strassenverkehrslärms und die Erstellung der Lärmbelastungskataster für Strassen im Sinne von Artikel 36 und 37 LSV obliegen
für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,
für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden.
Art. 9 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Die Planung der Sanierung von Strassen und Schallschutzmassnahmen im Sinne von Artikel 17 LSV obliegt
für Kantonsstrassen dem Tiefbauamt,
für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden.
Das Tiefbauamt führt die Aufsicht über die Gemeinden. Es kann eine Gemeinde anweisen, den Anforderungen des Bundesrechts genügende Sanierungsprojekte zu erstellen.
Art. 10 Bundesbeiträge an Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Das Tiefbauamt ist zuständig für den Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an übrigen Strassen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b LSV.
Die Gemeinden übermitteln dem Tiefbauamt ihre Planung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b. Das Tiefbauamt legt dafür die Form und die Fristen fest.
Das Tiefbauamt übermittelt dem Bund die Übersicht über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an Strassen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 LSV.
3.3 Eisenbahn- und Fluglärm
Art. 11
Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von Eisenbahnanlagen und Anlagen der zivilen Luftfahrt tätig werden, so obliegt dies dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination.
3.4 Industrie- und Gewerbelärm
Art. 12 Behördliches Tätigwerden bei Lärmimmissionen
Müssen die Behörden aufgrund von Klagen über Industrie- und Gewerbelärm tätig werden, so obliegt dies
der nach der Baugesetzgebung zuständigen Behörde, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungspflichtige Baute oder Anlage zurückzuführen sind,
dem Amt für Umwelt und Energie, sofern die Immissionen auf eine baubewilligungsfreie Baute oder Anlage zurückzuführen sind, die in einem Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahren nach der Industrie- und Gewerbegesetzgebung bewilligt wurde,
in allen übrigen Fällen der Gemeinde.
Art. 13 Zuständigkeit in besonderen Fällen
Beim Neubau und bei der Änderung von Anlagen, deren Lärm nach Anhang 6 der LSV beurteilt wird, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig für
die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 USG sowie Artikel 7 Absatz 2 LSV,
die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LSV,
die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 LSV.
Art. 14 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Verfügungen über die Sanierung von Anlagen, die nach Anhang 6 der LSV beurteilt werden, trifft
die nach der Baugesetzgebung zuständige Behörde im Rahmen eines Baubewilligungs- oder Baupolizeiverfahrens,
das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen eines Plangenehmigungs- oder Betriebsbewilligungsverfahrens gestützt auf die Industrie- und Gewerbegesetzgebung,
die Gemeinde, sofern kein Verfahren nach den Buchstaben a oder b stattfindet.
Das Amt für Umwelt und Energie ist jedoch in jedem Fall zuständig für
die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 17 USG und Artikel 14 LSV,
die Zustimmung zu anderen baulichen Massnahmen für den Schallschutz an den vom Lärm betroffenen Gebäuden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 LSV,
die Entbindung von der Pflicht, Schallschutzmassnahmen an den vom Lärm betroffenen Gebäuden zu treffen im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 LSV.
3.5 Schiessanlagen in kantonaler Zuständigkeit
Art. 15 Ermittlung der Lärmimmissionen
Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinne von Artikel 36 LSV für Schiessanlagen obliegt dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.
Art. 16 Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
Verfügungen über die Sanierung von Schiessanlagen, in diesem Zusammenhang gewährte Erleichterungen und dabei angeordnete Schallschutzmassnahmen im Sinne der Artikel 13 bis 18 LSV trifft das Amt für Gemeinden und Raumordnung.
3.6 Militärische Anlagen
Art. 17
Muss der Kanton für die Errichtung, Änderung oder Sanierung von militärischen Anlagen tätig werden, so obliegt dies dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.
3.7 Immissionen nach der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Art. 18
Der Kantonspolizei obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des vierten Abschnitts (Veranstaltungen mit Schall) und des fünften Abschnitts (Laserpointer), unter Ausschluss des Vollzugs des Ein- und Durchfuhrverbots, der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)6.
4 Rechtspflege
Art. 19
Verfügungen kantonaler Behörden können nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)7 angefochten werden.
Verfügungen der Gemeindebehörden, die sich auf die Baugesetzgebung stützen, können nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.
Andere Verfügungen der Gemeindebehörden können bei der nach Artikel 3 sachlich zuständigen Direktion angefochten werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung eines Erlasses
Die Lärmschutz-Verordnung vom 16. Mai 1990 (KLSV) (BSG 824.761) wird aufgehoben.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 14. Oktober 2009
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 3. Dezember 2009.
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