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Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung

832.011 · Bern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-be/bsg-rsb/832-011/de/einfuhrungsverordnung-zur-eidgenossischen-arbeitsgesetzgebung

Abgerufen am 2. Sept. 2026

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Quelle

832.011

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung

vom 31.08.2016 (Stand 01.04.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)1,

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 822.11

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Umsetzung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung im Kanton Bern.

Art. 2 Zuständigkeit

Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist für den Vollzug zuständig.

Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG.

Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.

Art. 3 Plangenehmigung

Die Plangenehmigung nach Artikel 7 ArG ist

  1. ein Amtsbericht des AWI im Baubewilligungsverfahren,

  2. eine Bewilligung des AWI nach dieser Verordnung, wenn ein Vorhaben keine Baubewilligung benötigt.

Art. 4 Verfahren

Das Verfahren für Bewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2.

Footnotes

  1. [2] BSG 155.21

2 Plangenehmigung ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch um Plangenehmigung ist bei der Gemeinde unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen.

Es hat alle für die Beurteilung der Arbeitssicherheit erforderlichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.

Art. 6 Aufgaben der Gemeinde

Die Gemeinde nimmt die formelle Prüfung der Unterlagen vor und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung.

Sie leitet die vollständigen Unterlagen an das AWI weiter.

Ergibt die Prüfung, dass für das Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, führt sie das Verfahren als Baubewilligungsverfahren fort.

Art. 7 Fachberichte

Das AWI holt die erforderlichen Fachberichte ein, insbesondere bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).

Art. 8 Entscheid und Eröffnung

Das AWI erteilt die Plangenehmigung.

Es eröffnet diese der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und informiert Stellen, die einen Fachbericht eingereicht haben.

3 Betriebsbewilligung

Art. 9 Entscheid

Das AWI erteilt die Betriebsbewilligung gestützt auf die Abnahme des Vorhabens.

Art. 10 Adressat und Gültigkeit

Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt.

Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger über.

Sie ist unbefristet gültig.

4 Schlussbestimmungen

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

Bern, 31. August 2016

Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer

16-057