832.011
Einführungsverordnung zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung
vom 31.08.2016 (Stand 01.04.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)1,
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Umsetzung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung im Kanton Bern.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Amt für Wirtschaft (AWI) ist für den Vollzug zuständig.
Es erteilt insbesondere Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen nach Artikel 7 ArG.
Es fordert zudem die Entschädigungen bei der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ein.
Art. 3 Plangenehmigung
Die Plangenehmigung nach Artikel 7 ArG ist
ein Amtsbericht des AWI im Baubewilligungsverfahren,
eine Bewilligung des AWI nach dieser Verordnung, wenn ein Vorhaben keine Baubewilligung benötigt.
Art. 4 Verfahren
Das Verfahren für Bewilligungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2.
2 Plangenehmigung ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens
Art. 5 Gesuch
Das Gesuch um Plangenehmigung ist bei der Gemeinde unter Verwendung der amtlichen Formulare einzureichen.
Es hat alle für die Beurteilung der Arbeitssicherheit erforderlichen Angaben samt den zugehörigen Plänen zu enthalten.
Art. 6 Aufgaben der Gemeinde
Die Gemeinde nimmt die formelle Prüfung der Unterlagen vor und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung.
Sie leitet die vollständigen Unterlagen an das AWI weiter.
Ergibt die Prüfung, dass für das Vorhaben eine Baubewilligung nötig ist, führt sie das Verfahren als Baubewilligungsverfahren fort.
Art. 7 Fachberichte
Das AWI holt die erforderlichen Fachberichte ein, insbesondere bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
Art. 8 Entscheid und Eröffnung
Das AWI erteilt die Plangenehmigung.
Es eröffnet diese der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und informiert Stellen, die einen Fachbericht eingereicht haben.
3 Betriebsbewilligung
Art. 9 Entscheid
Das AWI erteilt die Betriebsbewilligung gestützt auf die Abnahme des Vorhabens.
Art. 10 Adressat und Gültigkeit
Die Betriebsbewilligung gemäss Artikel 7 ArG wird auf den Namen des Unternehmens ausgestellt.
Sie geht automatisch auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger über.
Sie ist unbefristet gültig.
4 Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Bern, 31. August 2016
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
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